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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1977, Az.: BVerwG III C 82.76

Unterbrechung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Tod des Erblassers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1977
Aktenzeichen
BVerwG III C 82.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 29.07.1976 - AZ: III A 118/75

Fundstellen

  • DokBer A 1977, 364
  • HFR 1978, 390

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. Juli 1976 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beklagte erkannte für den am 26. Juli 1976 verstorbenen ursprünglichen Kläger (im folgenden Erblasser genannt) aufgrund einer zuvor ergangenen Schadensfeststellung durch Gesamtbescheid vom 26. April 1974 eine Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 25.300 DM zu. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Erblasser Klage mit dem Ziel einer höheren Schadensfeststellung erhoben, die das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Juli 1976 abgewiesen hat.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger als Testamentsvollstrecker des Erblassers eingelegte Revision, mit der er geltend macht, das Verfahren sei durch den Tod des Erblassers unterbrochen gewesen, so daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hätte ergehen dürfen.

3

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Der Beteiligte stellt keinen Gegenantrag.

5

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

6

Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die auf einen wesentlichen Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestützte Revision (§ 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet.

8

Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, nämlich § 173 VwGO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 ZPO.

9

Durch den Tod des beim Verwaltungsgericht nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Erblassers wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren am 26. Juli 1976 von Gesetzes wegen unterbrochen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 ZPO). Während des Unterbrechungszeitraumes, also vor Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger des Erblassers, durfte eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden und eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 249 Abs. 2 VwGO; vgl. Baumbach/Lauterbach, Komm, zur ZPO, 35. Aufl., § 249 Anm. 3 C; Stein/Jonas/Pohle, Komm, zur ZPO, 19. Aufl., § 249 Anm. IV 1). Sie gleichwohl am 29. Juli 1976 stattgehabte mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom gleichen Tage sind daher verfahrensfehlerhaft. Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem vorbezeichneten Verfahrensmangel (§ 137 Abs. 1 VwGO). Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die klägerische Partei, wäre sie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am Verfahren beteiligt gewesen, ihren Sachvortrag noch ergänzt und das Verwaltungsgericht sodann einen Sachverhalt festgestellt hätte, der eine Entscheidung zu deren Gunsten hätte rechtfertigen können.

10

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), ohne daß es noch einer Entscheidung der Frage bedürfte, ob in der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der klägerischen Partei infolge des Todes des Erblassers über den vorgenannten Verfahrensmangel hinaus auch die absoluten Revisionsgründe des § 138 Nr. 3 und/oder Nr. 4 VwGO gegeben sind (Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht ordnungsgemäße Vertretung eines Beteiligten im Verfahren).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer