Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1980, Az.: II ZR 39/79
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Geschäftsbesorgungsvertrages ; Verschärfte Haftung bei Kenntnis des Bereicherungsempfängers von dem fehlenden Rechtsgrund für die Leistung; Anspruch auf die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen bei verschärfter Haftung; Höhe der Verzugszinsen bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1980
- Aktenzeichen
- II ZR 39/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 13850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 19.01.1979
- LG Darmstadt - 10.02.1977
- LG Darmstadt - 19.12.1975
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kreissparkasse O. in E.,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hubert H. und Kurt S.
Prozessgegner
Deutsche BP-Aktiengesellschaft, Ü. ring ..., Ha.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Albert Hal., Hellmuth Bu., Ernst Bö., Alfred T.
Sonstige Beteiligte
Bankhaus Hermann L. KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf August O., Alter M., B.
1. Firma Li. R. Deutschland GmbH, F. straße ..., G.
2. Rechtsanwälte Ludwig Me., Arnulf v. K., Günther Me., Ernst Lö., Bi. straße ..., D.
Redaktioneller Leitsatz
Den Bereicherungsempfänger trifft die verschärfte Haftung, wenn er wußte, daß ihm der Betrag nicht zustand und er sich das Wissen eines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muß. Dann schuldet er neben dem Kapitalbetrag auch die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revisionen der Klägerin und ihrer Streithelfer - das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 1979 aufgehoben, soweit es für die Beklagte nachteilig ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin - das Schlußurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 10. Februar 1977 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit ihr nicht durch Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 1975 stattgegeben worden ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Streithelferin der Beklagten, soweit sie nicht durch das Teilurteil des Landgerichts der Beklagten und deren Streithelferin auferlegt worden sind; die Streithelfer der Klägerin tragen ihre Kosten selbst, soweit sie nicht durch das Teilurteil der Beklagten auferlegt worden sind.
Tatbestand
Die Klägerin hat von ihrer Streithelferin zu 1, der Li. R. Deutschland GmbH, ein Raffinerieprojekt in G. übernommen. Als bei der Abwicklung des Geschäfts Differenzen auftraten, kamen die Vertragspartner überein, einen Betrag von rund 2.440.000 DM auf ein Treuhandkonto bei der verklagten Sparkasse zu übertragen. Die Klägerin schrieb deshalb am 7. Juni 1972 an die Beklagte:
"Wir werden auf das Konto der Li. R. Deutschland GmbH Nr. 23 in den nächsten Tagen einen Betrag von etwa DM 2.440.000 überweisen. Wir bitten unwiderruflich, diesen Betrag für die Firma Li. und für uns gemeinschaftlich zu halten, bis die Li. und wir Ihnen mitteilen, daß der Betrag der Li. zur freien Verfügung steht. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Li. und wir nur gemeinschaftlich über das Konto verfügen. Zinsen aufgrund der treuhänderischen Haltung stehen der Firma Li. zu, Kosten der treuhänderischen Haltung gehen zu Lasten der Firma Li. Zum Zwecke des Einverständnisses mit dem Treuhandauftrag bitten wir Sie, uns diesen unverzüglich zu bestätigen."
Die Lion Refining hat auf diesem Schreiben schriftlich ihr Einverständnis mit dessen Inhalt erklärt.
Die Beklagte eröffnete daraufhin unter der Nr. ... ein Konto mit der Bezeichnung: "Li. R. Deutschland GmbH u. B. und P. AG (Klägerin) - Treuhandkonto". Über dieses Konto durften die Klägerin und die Li. R. nur gemeinsam verfügen.
Die Klägerin überwies am 12. Juni 1972 2.437.640,54 DM, die dem Treuhandkonto gutgeschrieben wurden. Am 16. Juni 1972 sind auf telefonische Weisung des Geschäftsführers Ba. der Li. R. 2.437.000 DM auf ein Treuhand-Festgeldkonto übertragen worden. Dieser Betrag wurde am 12. Juli 1972 wieder auf das Konto Nr. ... zurückgebucht. Die Zinsen in Höhe von 7.615,63 DM sind am 13. Juli 1972 bar an Ba. ausgezahlt worden. Ebenfalls auf Weisung Ba. sind am 14. Juni 1972 2.400.000 DM als "Täglichgeldanlage" auf das Hauptbuchkonto Nr. ... bei der Beklagten übertragen worden. Die Zinsen daraus hat die Beklagte teilweise auf das Konto Nr. ... der Li. R. überwiesen und an Ba. bar ausgezahlt. Am 30. Oktober 1972 wurden 100.000 DM auf ein Sparkonto übertragen; Zinsen und Spar-Kapital sind am 25. April 1973 der Li. R. auf Konto Nr. ... gutgebracht worden.
Am 5. Dezember 1972 überwies die Beklagte von der "Täglichgeldanlage" auf Weisung von Ba. 1 Mio. DM an das Bankhaus Hermann L., und zwar, wie die Klägerin behauptet, auf ein Konto Ba. Der Überweisungsauftrag lautete: "Bankhaus Hermann L. KG D. ... Termingeldanlage 5.12.72 bis 5.1.73 zu 7 3/8 % der Li. R. Deutschland GmbH 6728 G./Rh. eine Million DM Wert 5.12.72 Kontonummer des Auftraggebers ..." Ba., der inzwischen sein Amt als Geschäftsführer der Li. R. am 28. August 1972 niedergelegt hatte, aber immer noch Bevollmächtigter und Bankbevollmächtigter für Li. R. war, legte das Geld auf seinen Namen an. Nach Ablauf der Festlegungsfrist überwies er 300.000 DM auf das Konto Nr. ... der Li. R. bei der Beklagten. 700.000 DM schaffte er in die Schweiz; Rückzahlungen von dort wurden nicht geleistet. Nachdem die Klägerin am 22. Dezember 1972 1.731.300,95 DM zur Auszahlung an Li. R. freigegeben hatte, wies das Treuhandkonto Nr. ... am 30. Dezember 1972 kein Guthaben mehr auf. Die Klägerin hat daher mit der am 9. Mai 1975 erhobenen Klage zunächst die Zahlung des Differenzbetrages zwischen eingezahlter und freigegebener Summe in Höhe von 686.339,59 DM und 7 3/8 % Zinsen seit 5. Dezember 1972 verlangt, und zwar auf ein gemeinsames von ihr und ihren Streithelfern zu 2 einzurichtendes Konto bei der Dr. Bank. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Die Streithelfer zu 2 der Klägerin sind Rechtsanwälte, die die Li. R. mit anwaltlichen Aufgaben betraut hatte. Zur Sicherung ihrer Forderungen hat Li. R., vertreten durch Ba., durch Abtretungserklärung vom 28. März 1973, die Ansprüche auf das Guthaben des Treuhandkontos Nr. ... bei der Beklagten an diese abgetreten. Diese Abtretung wurde durch Erklärung des Geschäftsführers der Li. R. vom 6. November 1974 bestätigt. Die Streithelfer zu 2 haben die Klägerin durch Erklärung vom 10. März 1975 ermächtigt, die Beklagte auf Rückzahlung des Klagbetrags nebst Zinsen unter der Voraussetzung in Anspruch zu nehmen, daß auf ein gemeinsam zu errichtendes Konto zu zahlen sei.
Das Landgericht hat durch inzwischen rechtskräftiges Teilurteil vom 19. Dezember 1975 die Beklagte verurteilt, die Hauptsumme nebst 4 % Zinsen seit 9. Mai 1975 (Rechtshängigkeit) auf ein gemeinsam zu errichtendes Konto der Klägerin und der Streithelfer zu 2 zu bezahlen. Die Beklagte hat die Hauptsumme am 17. Februar 1976 entrichtet.
Die Parteien streiten Jetzt noch um Zinsen. Die Klägerin meint, sie könne von der Beklagten als Schadensersatz die Zinsen fordern, die hätten erzielt werden können, wenn der Hauptbetrag am 5. Dezember 1972 zugunsten der Inhaber des Treuhandkontos angelegt worden wäre. Außerdem erhebt sie Anspruch auf diejenigen Zinsbeträge, die die Beklagte an die Li. R. und an Ba. ausbezahlt hat.
Sie und ihre Streithelfer haben zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, auf das gemeinsame Konto der Klägerin und der Streithelfer zu 2 zu zahlen:
- a)
55.705,11 DM
- b)
7,375 % Zinsen aus 742.044,70 DM vom 23. Dezember 1972 bis 8. Juli 1973
- c)
11,75 % Zinsen aus 771.687,84 DM vom 8. Juli 1973 bis 8. Oktober 1973
- d)
13,5 % Zinsen aus 794.356,17 DM vom 8. Oktober 1973 bis 31. Dezember 1973
- e)
11,5 % Zinsen aus 818.782,62 DM vom 1. Januar 1974 bis 4. April 1974
- f)
10 % Zinsen aus 843.368,84 DM vom 4. April 1974 bis 4. Oktober 1974
- h)
8,5 % Zinsen aus 885.537,28 DM vom 4. Oktober 1974 bis 28. November 1974
- i)
8,25 % Zinsen aus 896.827,88 DM vom 28. November 1974 bis 28. Februar 1975
- j)
5,5 % Zinsen aus 915.324,95 DM vom 28. Februar 1975 bis 28. Mai 1975
- k)
5 % Zinsen aus 927.910,67 DM für die Zeit vom 28. Mai 1975 bis 17. Februar 1976
- l)
5 % Zinsen aus 947.983,72 DM vom 17. Februar 1976 bis 1. April 1976
- m)
5 % Zinsen aus 272.310,82 DM vom 1. April 1976 bis 23. April 1976
- n)
5 % Zinsen aus 240.367,62 DM vom 23. April 1976 bis 10. November 1976
- o)
5 % Zinsen aus 237.095,12 DM ab 10. November 1976.
Die Beklagte hat bestritten, daß den Kontoinhabern ein Schaden entstanden sei und unter anderem mit einer Forderung aus einem Debetsaldo der Li. R. in Höhe von 27.766,13 DM und 9,5 % Zinsen vom 30. August 1974 bis 10. Februar 1976 aufgerechnet.
Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Beklagte verurteilt, unter Anrechnung der im Teilurteil zugesprochenen Zinsen insgesamt 5 % Zinsen aus 686.339,59 DM vom 5. Dezember 1972 bis 17. Februar 1976 abzüglich der Aufrechnungsforderung auf ein gemeinsames Konto der Klägerin und der Streithelfer zu 2 zu bezahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und der weitergehenden Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, zeitlich und der Höhe nach gestaffelte Zinsen von 5 % und mehr aus 686.339,59 DM vom 5. Dezember 1972 bis 17. Februar 1976 unter Anrechnung der Zinsen aus dem Teilurteil und Abzug der Aufrechnungsforderung der Beklagten zu bezahlen.
Die Revision der Beklagten erstrebt die Abweisung der über das Teilurteil hinausgehenden Klage; die Klägerin und ihre Streithelfer verfolgen mit ihren Revisionen den zuletzt gestellten Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, dagegen sind die Revisionen der Klägerin und ihrer Streithelfer unbegründet.
I.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klageforderung, soweit mit ihr Zinsen aus 686.339,59 DM geltend gemacht werden, nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte den Betrag von 1 Mio. DM zu Unrecht von dem Treuhandkonto an das Bankhaus L. überwiesen habe. Denn daraus ist den Kontoinhabern unmittelbar kein Schaden entstanden. Diese Verfügung hat das Guthaben auf dem Treuhandkonto nicht geschmälert. Das Konto war ein Gemeinschaftskonto, über das die Inhaber, ... und Li. R., wirksam nur gemeinsam verfügen konnten (Und-Konto). Deshalb war die nur von Ba. ausgehende Weisung an die Beklagte, den Betrag von 1 Mio. DM zugunsten der Li. R. an das Bankhaus L. zu überweisen, unwirksam.
Die Beklagte konnte diesen Auftrag nicht mit Wirkung gegen die Kontoinhaber ausführen. Die Überweisung des Betrages wird den Inhabern des Gemeinschaftskontos nicht als deren Leistung an die Empfängerin zugerechnet, weil diese die Zahlung nicht veranlaßt haben (vgl. BGHZ 66, 362, 365; 66, 372, 375; 69, 190 u. SenUrt. v. 10.4.78 - II ZR 203/76, WM 1978, 133). Der Überweisungsvorgang hatte daher für die Kontoinhaber nur einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchung zur Folge, nicht aber einen solchen auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages. Deshalb war der mit der Klage in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 686.339,59 DM keine Schadensersatzforderung. Die Klägerin hat mit ihr vielmehr lediglich das restliche, auf dem Treuhandkonto verbliebene Guthaben herausverlangt. Mit der Begründung, die Beklagte habe die Kontoinhaber um den Überweisungsbetrag geschädigt und dadurch auch einen Zinsausfall verursacht, kann die Zinsforderung nicht zugesprochen werden.
II.
Bei der Frage, ob die geltend gemachten Zinsansprüche aus anderem Rechtsgrunde begründet sind, ist zu berücksichtigen, daß nach dem Rechtsverhältnis, das mit der Errichtung des Treuhandkontos zwischen der Klägerin und Li. R. einerseits und der Beklagten andererseits entstanden war, die Zinsen aus der Anlage des eingezahlten Kapitals allein und unmittelbar der Li. R. zustehen sollten. Das hat das Berufungsgericht - teilweise unter zulässiger Bezugnahme auf das Schlußurteil des Landgerichts - unter Heranziehung aller in Betracht kommenden Umstände in einer nicht nur möglichen, sondern auch naheliegenden tatrichterlichen Würdigung festgestellt. Was die Revision dagegen vorbringt, ist lediglich eine in der Revisionsinstanz unbeachtliche eigene Wertung und Auslegung der maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung, wie sie sich insbesondere aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 7. Juni 1972 ergibt.
Konnte aber die Zinsen aus der Anlage des Kapitals nur Li. R. verlangen, dann können Schadensersatzansprüche, soweit sie daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte Gelder nicht angelegt hat oder das Kapital wegen verspäteter Rückzahlung nicht selbst angelegt werden konnte, ebenfalls nur aus dem Recht von Li. R. entstanden sein. Soweit die restliche Klage Anlagezinsen betrifft, könnte ihr also nur stattgegeben werden, wenn eine solche Forderung aus dem abgeleiteten Recht von Li. R. begründet wäre. Dies ist aber nicht der Fall.
1.
An sich hätte Li. R. ein Anspruch auf entgangene Zinsen zugestanden. Es ist unstreitig, daß die Beklagte das auf das Gemeinschaftskonto eingezahlte Kapital zinsbringend anlegen sollte und es auch bis zur Überweisung am 5. Dezember 1972 angelegt hatte. Danach hat die Beklagte Zinsen nur noch aus einem um den überwiesenen Betrag verringerten Kapital gezahlt. Da die auf dem Treuhandkonto anfallenden Zinsen Li. R. zustanden, hat diese an sich einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen die Beklagte. Dieser ist darauf gerichtet, Zinsen an Li. R. zu zahlen, als ob das gesamte Kapital angelegt gewesen wäre. Diesem Schadensersatzanspruch kann die Beklagte aber entgegenhalten, daß ihr Li. R. einen gleich hohen Zinsbetrag aus ungerechtfertigter Bereicherung schuldet.
Die Beklagte hat, wie sich aus der Überweisung ergibt, die Summe von 1 Mio. DM zugunsten von Li. R. an das Bankhaus L. zur Anlage als Festgeld überwiesen. Li. R. war also Zahlungsempfänger; ihr ist der Geldbetrag zunächst einmal zugeflossen. Dabei ist unerheblich, ob er, wie die Klägerin behauptet, auf ein Konto von Balzer überwiesen worden ist, da dieser Bevollmächtigter für Li. R. war und als solcher der Beklagten auch die entsprechende Weisung mit Wirkung für Li. R. erteilen konnte. Li. R. erlangte das Geld ohne rechtlichen Grund, weil der Überweisung keine wirksame Verfügung der Kontoinhaber zugrunde lag und sie keinen Anspruch auf den Geldbetrag hatte. Sie muß ihn daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Beklagte herausgeben. Diesem Anspruch könnte Li. R. nicht entgegensetzen, Ba. habe das Geld alsbald veruntreut und für eigene Zwecke verwendet. Dies lag allein im Risikobereich von Li. R. und war von dieser zu verantworten. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte hätte erkennen können, Ba. werde den Betrag veruntreuen, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht.
Li. Refining trifft die verschärfte Haftung gemäß § 819 BGB, weil Ba. wußte, daß ihr der Betrag nicht zustand und sie sich dessen Wissen zurechnen lassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.62 - VII ZR 238/60, WM 1962, 609, 610). Deshalb schuldet Li. R. neben dem Kapitalbetrag auch die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 BGB). Li. R. muß also Zinsen in der Höhe zahlen, die sie hätte erzielen können, wenn sie den ihr nicht zustehenden Geldbetrag nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft angelegt hätte. Das wären zumindest so viel Zinsen gewesen, wie sie sie von der Beklagten aufgrund der Nichtanlage des gleich hohen Kapitalbetrags verlangt und verlangen kann. Sie müßte also die Zinsen, die sie von der Beklagten fordern könnte, sogleich in gleicher Höhe wieder zurückgeben. Daraus ergibt sich, daß ihr aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung der Anlageverpflichtung kein Zinsanspruch zusteht. Ein solcher Anspruch konnte daher auch nicht an die Streithelfer zu 2 der Klägerin abgetreten werden.
III.
Der Klägerin stehen auch keine höheren Verzugszinsen zu als die ihr im Teilurteil des Landgerichts zuerkannten 4 % aus 686.339,59 DM ab Rechtshängigkeit (9. Mai 1975) bis zur Zahlung des Hauptbetrages am 17. Februar 1976.
Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte mit der Rückzahlung des restlichen Guthabens vor Klageerhebung in Verzug geraten sei. Verzug ist daher gemäß § 284 Abs. 1 BGB erst mit Erhebung der Klage eingetreten. Anspruch auf Verzugszinsen hat die Klägerin allerdings nur, soweit diese die Anlagezinsen übersteigen. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, für die unterlassene Anlegung des zu Unrecht überwiesenen Kapitalbetrages Zinsen zu zahlen, läuft auch während des Verzugs weiter, da die Beklagte das Treuhandkapital bis zur Zurückzahlung zinsbringend anlegen sollte. Die insoweit anfallenden Zinsen sind, soweit sie niedriger als die gesetzlichen Verzugszinsen sind, Teil derselben; soweit sie höher sind, besteht daneben nicht noch ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen. Da aber die Anlagezinsen, wie bereits dargelegt worden ist, an sich der Li. R. zustehen, diese sie aber nicht geltend machen kann, hat die Klägerin nur Anspruch auf Verzugszinsen, soweit diese höher sind als der Anlagezins. Für die Zeit vom 9. Mai 1975 (Rechtshängigkeit) bis 28. Mai 1975 hätte nach dem Vortrag der Klägerin für Festgeld ein Zinssatz von 5,5 % erzielt werden können. Davon ist in der Revisionsinstanz auszugehen, denn das Berufungsgericht hat die Behauptungen der Klägerin über die zu erzielenden Zinsen als unstreitig behandelt, ohne daß dies gerügt worden wäre. Die Beklagte schuldete in diesem Zeitraum also einen Anlagezins von 5,5 %. Dieser ist höher als der Verzugszins gemäß § 288 Abs. 1 BGB, der mit Rücksicht darauf, daß es sich bei der Rückzahlungsforderung um einen Anspruch aus beiderseitigem Handelsgeschäft handelt, 5 % beträgt (§ 352 HGB; § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Klägerin steht daher für diese Zeit kein Verzugszins zu. Ab 29. Mai 1975 ist der Zinssatz für Anlagezinsen allerdings niedriger als 5 %. Er beträgt vom 29. Mai bis 8. September 1975 4,75 %, vom 9. September bis 30. Dezember 1975 4 % und vom 31. Dezember 1975 bis 17. Februar 1976 wiederum 4,75 %. In diesem Zeitraum sind die gesetzlichen Verzugszinsen daher um 0,25 und 1 % höher als die Anlagezinsen. In dieser Höhe steht der Klägerin ein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Dieser ist aber bereits durch die Zubilligung von 4 % Zinsen im Teilurteil des Landgerichts abgegolten.
IV.
Soweit die Klägerin die Klage darauf stützt, daß die Beklagte aus der teilweise vertragsgemässen Anlage des Treuhandguthabens entstandene Zinsen angeblich zu Unrecht an Li. R. überwiesen oder an Balzer in bar ausgezahlt hat, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat, wie bereits ausgeführt worden ist, ohne Rechtsfehler angenommen, daß Li. R. über diese Zinsen allein verfügen konnte. Wenn aber Li. R. verfügungsbefugt war, dann hat die Beklagte mit befreiender Wirkung an diese oder deren Bevollmächtigten Ba. geleistet. Die Klägerin kann diese Beträge daher nicht nochmals von der Beklagten fordern.
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe