Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1981, Az.: II ZR 177/80
Möglichkeit der Einwendung der nachträglichen Verjährung eines nach § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) rechtskräftig verurteilten Gesellschafters bezüglich eines Anspruchs gegen die Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1981
- Aktenzeichen
- II ZR 177/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 10.10.1980
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 33 (Kurzinformation)
- NJW 1981, 2579 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Klaus Adolf Gerd L., S. straße 25, B.,
Prozessgegner
Z. im D KG,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, Textilingenieur Peter Z., M./Donau,
Amtlicher Leitsatz
Der aus § 128 HGB rechtskräftig verurteilte Gesellschafter kann gegenüber der Zwangsvollstreckung nicht geltend machen, daß die Forderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft nachträglich verjährt sei.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Oktober 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der Theo W. KG. Im Juli 1971 stellte die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ein. Das Konkursverfahren über ihr Vermögen ist mangels Masse nicht eröffnet worden. Die Beklagte hat gegen den Kläger wegen eines Anspruchs gegen die Kommanditgesellschaft, der sie nach ihrer Behauptung Waren geliefert hatte, am 25. Oktober 1971 einen Vollstreckungsbefehl über 6.063,38 DM nebst Zinsen und Kosten erwirkt. Der Kläger meint, er brauche auf den Vollstreckungsbefehl heute nichts mehr zu zahlen, weil die zugrundeliegende Forderung gegenüber der Gesellschaft inzwischen verjährt sei. Er hat beantragt festzustellen, daß er berechtigt sei, die Erfüllung der durch Vollstreckungsbefehl vom 25. Oktober 1971 titulierten Forderung zu verweigern.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß der dem Vollstreckungsbefehl zugrundeliegende Anspruch gegenüber der Theo W. KG gemäß § 196 BGB verjährt sei, ist im Ergebnis zuzustimmen.
Dies läßt sich allerdings nicht aus § 218 BGB herleiten. Nach dieser Vorschrift verjährt zwar ein rechtskräftig festgestellter Anspruch erst in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterlegen hätte. Das hat aber nur zur Folge, daß sich ein Gesellschafter, der gemäß § 128 HGB wegen einer Gesellschaftsschuld verurteilt worden ist, auf eine etwa in seiner Person begründete Verjährung (§ 159 HGB) nicht berufen könnte (RG JW 1938, 1173). Hier geht es jedoch nicht um eine dem Gesellschafter aus eigenem Recht zustehende, sondern um eine solche Verjährungseinrede, die der selbst niemals verklagten (nach den Behauptungen des Klägers aber heute noch mit restlichen Vermögenswerten fortbestehenden) Kommanditgesellschaft gemäß § 196 BGB zusteht und auf die in erster Linie diese sich berufen könnte. Da es sich bei dieser Verjährungseinrede um eine "Einwendung" der Gesellschaft handelt, kann sich ein Gesellschafter gemäß § 129 Abs. 1 HGB regelmäßig auf eine solche berufen, wenn er wegen derselben Forderung in Anspruch genommen wird.
Es kann daher nur die Frage sein, ob § 129 Abs. 1 HGB zu Lasten des Gesellschafters für den hier vorliegenden Sonderfall einschränkend auszulegen ist, in dem die Verjährungsfrist gegenüber der Gesellschaft erst abgelaufen ist, nachdem der Vollstreckungsbefehl gegen den Gesellschafter rechtskräftig geworden war. Das ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu bejahen. Diese beruht auf dem Gedanken, der Gesellschafter solle grundsätzlich (nur) für das haften, was der Gläubiger jeweils von der Gesellschaft verlangen könnte. Sofern der Gesellschafter selbst noch nicht verurteilt worden ist, kann er deshalb einwenden, der Anspruch sei gegenüber der Gesellschaft verjährt. Der Grundsatz der Übereinstimmung von Gesellschafterhaftung und Gesellschaftsschuld setzt sich auch ohne weiteres durch, wenn der Gesellschafter zwar bereits zur Leistung einer Gesellschaftsschuld verurteilt worden ist, die Gesellschaft aber nachträglich diese Leistung erbringt, der Anspruch des Gläubigers durch Aufrechnung, Erlaß oder Unmöglichkeit der Leistung erlischt oder sich die Gesellschaft mit ähnlichen später entstandenen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen verteidigen könnte; in diesen Fällen könnte es weder - wie sich aus §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO ergibt - der Zweck der Rechtskraft des gegen den Gesellschafter erwirkten Titels noch sonst irgend ein Grund rechtfertigen, dem Gläubiger weiterhin das Recht zu geben, mit Hilfe des früher erstrittenen Titels gegen den Gesellschafter durchzusetzen, was ihm zwar bei dessen Verurteilung noch zustand, jetzt aber der Gesellschaft gegenüber nicht mehr zukommt (Schlegelberger/Geßler, 4. Aufl. Anm. 4 zu § 129 HGB; Rob. Fischer in Großkomm. HGB Anm. 7 zu § 129).
Bei der Verjährungseinrede, die die Gesellschaft nachträglich erwirbt, liegt es anders. Einmal kann hier nicht gut gesagt werden, der gegen den Gesellschafter vollstreckende Gläubiger verschaffe sich etwas, was ihm nicht "zukomme". Zum andern hat die Verjährung den Zweck, dem Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Gewißheit zu geben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und ihn vor den Schwierigkeiten zu bewahren, denen er in zunehmendem Maße bei seiner Verteidigung ausgesetzt ist, je mehr Zeit bis zur Klageerhebung vergeht (vgl. u.a. BGHZ 59, 72, 74). Dieses Schutzes bedarf der Gesellschafter ebenso wie die Gesellschaft, wenn er bis zur Verjährung der Gesellschaftsverbindlichkeit nicht in Anspruch genommen wurde, auch selbst. Ist er dagegen vor Ablauf dieser Verjährungsfrist verklagt und verurteilt worden, dann ist nur noch die bis dahin nicht in Anspruch genommene Gesellschaft, nicht aber der Gesellschafter schutzbedürftig, denn er hatte zeitgerecht in seinem Prozeß alle Möglichkeiten, sich sachgerecht zu verteidigen. Im Verhältnis zu ihm verdienen unter diesen Umständen die Belange des Gläubigers den größeren Schutz. Nimmt ein Gläubiger einen - angeblichen - Schuldner nicht rechtzeitig in Anspruch, so kann ihm ein durch die Erhebung der Verjährungseinrede bedingter Rechtsverlust zugemutet werden. Dagegen besteht kein Grund, dieses Opfer von ihm auch im Verhältnis zu einem Gesellschafter zu verlangen, gegen den er rechtzeitig vorgegangen ist und dessen persönliche Haftung gleichwertig neben der Haftung des Gesellschaftsvermögens steht. Insbesondere hat ein solcher Gesellschafter kein schutzwertes Interesse daran, daß der Gläubiger neben ihm auch die - möglicherweise vermögensschwache - Gesellschaft in Anspruch nimmt, nur um sich die Durchsetzbarkeit des gegen ihn erstrittenen Vollstreckungstitels zu erhalten.
Greift nach alledem der Einwand des Klägers, der Kommanditgesellschaft stehe die Verjährungseinrede zu, nicht durch, haben die Vorinstanzen seine Feststellungsklage zu Recht abgewiesen, ohne daß es darauf ankäme, deren formelle Zulässigkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 14.3.1978 - VI ZR 68/76 = NJW 1978, 2031 unter II 2 b m.w.N.).
Dr. Schulze
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Bundschuh
Brandes