Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.08.1964, Az.: 1 AZR 83/64
Handelnder als Vertreter; Ableitung der Vertretungsmacht; Anfechtung eines Versäumnisurteils; Rechtsmittel; Ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung; Berufung; Einspruch; Vernehmung eines vernommenen Zeugen; Reexamination
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.08.1964
- Aktenzeichen
- 1 AZR 83/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 15.02.1964 - 2 Sa 20/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 179 BGB
- DB 1965, 368 (amtl. Leitsatz)
- DB 1965, 296 (amtl. Leitsatz)
- DB 1964, 1820 (Kurzinformation)
- PraktArbR AGG §§ 64
Amtlicher Leitsatz
1. BGB § 179 ist auch dann anwendbar, wenn ein als Vertreter Handelnder seine Vertretungsmacht nicht unmittelbar von dem Vertretenen, sondern mittelbar von einem angeblich Bevollmächtigten des Vertretenen ableitet. In diesem Fall muß der in Anspruch genommene " Vertreter" nachweisen, daß sein Vollmachtgeber ihn selbst bevollmächtigt hat, aber auch von dem Vertretenen Vollmacht hatte, den in Anspruch genommenen zum Vertreter zu bestellen.
2. Ob ein in den Vorinstanzen ergangenes Versäumnisurteil frist- und formgerecht angefochten worden ist, ist noch in dritter Instanz von Amts wegen zu prüfen.
3. Wird gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, so ist es im allgemeinen unerheblich, ob diese Rechtsmittel so bezeichnet ist, wie es den Vorschriften der ZPO entspricht. Ein Vergreifen im Ausdruck ist im allgemeinen unschädlich.
4. Etwas anderes muß jedoch gelten, wenn ein Rechtsanwalt trotz ordnungsmäßiger Rechtsmittelbelehrung gegen eine Entscheidung, die teilweise ein weiteres, teilweise ein erstes Versäumnisurteil darstellt, bewußt unterscheidend teilweise Berufung und im übrigen Einspruch einlegt. In diesem Sonderfall kommt es auf die den einzelnen Rechtsmitteln gegebenen, der Rechtsansicht des Anwalts entsprechenden Bezeichnungen an.
5. Der Satz, daß kein Anspruch der Prozeßpartei auf eine erneute Vernehmung eines bereits vernommenen Zeugen besteht, gilt nicht ausnahmslos. Vielmehr ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu prüfen, ob eine Reexamination erforderlich ist.