Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1957, Az.: VI ZR 16/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 16/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG in Düsseldorf - 22.11.1955
- Landgerichts Krefeld - 05.04.1955
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der K. V.-AG in K., vertreten durch ihren Vorstand,
Prozessgegner
den Reisenden Wilhelm M. in K., O.,
Amtlicher Leitsatz
Der gegenüber dem Sozialversicherungsträger abgegebene Verzicht auf die Einrede der Verjährung kann nicht ohne weiteres auf die beim Verletzten verbliebenen Anspruchteile bezogen werden.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Martin, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1955 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 5. April 1955 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Ehefrau des Klägers ist am 19. September 1943 gegen 21.30 Uhr beim Aussteigen aus der Straßenbahn verunglückt. Sie war mit einem Zug der Linie 1 von St. Tönis nach Krefeld gefahren; während der Fahrt hatte sie auf der vorderen Plattform des Anhängerwagens gestanden. Bei der Ankunft an der Verkehrsinsel Rheinstraße/Ecke Ostwall in Krefeld war es infolge der kriegsmäßigen Verdunkelung finster. Als die Ehefrau des Klägers ausstieg, kam sie zwischen Bordsteinkante und Anhänger zu Fall und wurde schwer verletzt. Sie erlitt u.a. einen Lendenwirbelbruch, der eine Querschnittlähmung zur Folge hatte, derzufolge sie ständig bettlägerig und auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Die Verletzte erhält als ehemalige Behördenangestellte von der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz eine Rente. In einem von dieser Anstalt gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit (Urteil des erkennenden Senats VI ZR 145/52 vom 20. Januar 1954) wurden deren Ansprüche auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In einem von der Ehefrau des Klägers anhängig gemachten weiteren Rechtsstreit wurde die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, an die Verletzte eine monatliche Rente von 100 DM zu zahlen.
Mit der gegenwärtigen Klage verlangt der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz nach dem Reichshaftpflichtgesetz und aus Beförderungsvertrag. Er hat den seiner Ehefrau durch den Unfall bisher erwachsenen Schaden nach Abzug der Leistungen der Sozialversicherung auf 20.729,48 DM und den ihm selbst durch die Pflege seiner Ehefrau entstandenen Verdienstausfall nach Abzug der Arbeitslosenunterstützung auf 8.133,80 DM berechnet und demgemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20.729,48 DM nebst Zinsen an seine Ehefrau und von 8.133,80 DM nebst Zinsen an ihn zu verurteilen. Er hat ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm bzw. seiner Ehefrau allen weiteren aus dem Unfall vom 19. September 1943 entstandenen und noch entstehenden Schaden abzüglich der Leistungen der Sozialversicherung zu ersetzen hat.
Das Landgericht hat die Leistungsansprüche der verletzten Ehefrau auf Grund Beförderungsvertrags und die des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag entsprochen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Haftung der Beklagten auf das Reichshaftpflichtgesetz beschränkt und demgemäß die Zahlungsansprüche des Klägers und seiner Ehefrau - vorbehaltlich des Übergangs auf Träger der Sozialversicherung - (nur) im Rahmen dieses Gesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat ferner die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Ehefrau des Klägers künftig erwachsenden Schadens, ebenfalls beschränkt auf den Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes und vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf die Sozialversicherung, festgestellt; im übrigen, d.h. soweit Ersatzansprüche über den Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes hinaus erhoben waren und die Feststellung der Pflicht zum Ersatz von Zukunftsschäden zugunsten des Klägers oder über den Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes hinaus und von Schäden für die Vergangenheit beantragt war, abgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Beklagte, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts stehen der verletzten Ehefrau des Klägers Schadensersatzansprüche aus Beförderungsvertrag oder unerlaubter Handlung nicht zu. Ihre Ansprüche lassen sich vielmehr nur auf das Reichshaftpflichtgesetz stützen. Insoweit aber hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben, die das Berufungsgericht nicht durchgreifen ließ.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Zurückweisung der Verjährungseinrede. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1.
Das Berufungsgericht hat die Einrede mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 1949, also noch vor dem Ende der (unter Berücksichtigung der kriegs- und nachkriegsbedingten Hemmungsvorschriften) am 1. Juli 1949 abgelaufenen Verjährungsfrist, auch gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Dieses Schreiben sei, so führt das Berufungsgericht aus, zwar nur an die Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz gerichtet gewesen und habe auch keine ausdrückliche Erklärung enthalten, daß sich der ausgesprochene Verzicht auf die Verletzte erstrecken solle. Nach Treu und Glauben müsse es jedoch in diesem Sinne ausgelegt werden. Denn die Beklagte habe jeden einschränkenden Zusatz unterlassen, obwohl ein solcher, wäre er beabsichtigt gewesen, nahegelegen hätte. Die Landesversicherungsanstalt habe nämlich Ersatzansprüche gegen die Beklagte nur geltend machen können, soweit der Verletzten selbst solche zugestanden hätten. Auch sei der Beklagten bekannt gewesen, daß die Verletzte bzw. ihr Ehemann ebenfalls noch Ansprüche gegen sie erheben würden. Für die genannte Auslegung spreche weiter, daß der juristische Sachbearbeiter der Landesversicherungsanstalt dem Schreiben der Beklagten vom 10. Mai 1949 einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch gegenüber der Verletzten entnommen und demgemäß dem Kläger alsbald nach dem Empfang dieses Schreibens erklärt habe, die Sache eile nicht mehr, weil Verjährung nicht mehr drohe. Schließlich habe die Beklagte zu Beginn des gegenwärtigen Rechtsstreits - in ihrer Stellungnahme zu einem Armenrechtsgesuch des Klägers - erklärt, ob und inwieweit dem Kläger Ansprüche zuständen, werde praktisch in dem Prozeß der Landesversicherungsanstalt gegen sie - die Beklagte - entschieden, über das Armenrechtsgesuch möge daher erst nach dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens Beschluß gefaßt werden. Hieraus ergebe sich - so meint das Berufungsgericht -, daß die Beklagte noch damals der Ansicht gewesen sei, wegen der Gleichheit der zur Erörterung stehenden Rechtsfragen sollte ein zweiter Prozeß möglichst vermieden werden. Es sei aber, so folgert das Berufungsgericht, kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte vor vollendeter Verjährung einen anderen Standpunkt eingenommen und durch eine Beschränkung der Verjährungseinrede (richtig: des Verjährungsverzichts) auf die Landesversicherungsanstalt diesen zweiten Prozeß geradezu herausgefordert haben sollte.
2.
Bei diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, in rechtlicher Hinsicht verkannt, daß ein vor dem Ablauf der Verjährungsfrist erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung der zwingenden Vorschrift des §225 BGB widerspricht und daher nichtig ist (§134 BGB), also weder die Verjährung noch deren Geltendmachung hindern kann (vgl. RG JW 1937, 27 Nr. 4).
3.
Der vom Tatrichter angenommenen Verzichtserklärung könnte daher rechtliche Bedeutung für den Kläger nur unter dem Gesichtspunkt zukommen, daß die Beklagte in ihm und seiner Ehefrau - gewollt oder ungewollt - die falsche Vorstellung erweckt hat, die Verjährungseinrede werde auch ihnen gegenüber nicht erhoben werden, und sie dadurch veranlaßt hat, mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus zuzuwarten. In diesem Falle widerspräche es Treu und Glauben (§242 BGB), wenn sich die Beklagte nunmehr doch auf Verjährung beriefe. Der Verjährungseinrede stünden deshalb der Einwand der Arglist entgegen (vgl. BGHZ 9, 1 [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52] [5 f]). Es bedarf daher trotz der hervorgehobenen rechtlichen Unwirksamkeit eines vor dem Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenen Verzichts auf die Verjährungseinrede der Prüfung, ob die Beklagte durch ihr an die Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz gerichtetes Schreiben vom 10. Mai 1949 eine solche Erklärung auch zu Gunsten des Klägers oder seiner Ehefrau abgegeben und sie dadurch von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat. Diese Frage ist zu verneinen.
Die Erwägungen, aus denen der Tatrichter das Gegenteil angenommen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Nach der Meinung des Berufungsgerichts hätte die Beklagte, da die Landesversicherungsanstalte nur kraft Gesetzes auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche der verletzten Ehefrau des Klägers habe geltend machen können und die Beklagte überdies gewußt habe, daß auch die Verletzte bzw. ihr Ehemann noch Ansprüche gegen sie erheben würden, dem Schreiben vom 10. Mai 1949 einen einschränkenden Vorbehalt beifügen müssen, wenn sie nur gegenüber der Landesversicherungsanstalt, nicht auch gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau auf die Einrede der Verjährung verzichten wollte.
Hierbei verkennt das Berufungsgericht, daß sich beim Übergang von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des §1542 RVO die kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger übertragenen und die beim Geschädigten verbliebenen Anspruchsteile trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen gegenüberstehen (vgl. BGH VI ZR 317/55 vom 15. Januar 1957). Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine gegen den Schädiger erhobene Klage nur die Verjährung der Ansprüche des Gläubigers der Berufsgenossenschaft oder des Verletzten - unterbricht, der die Klage erhoben hat (RGZ 85, 429). Entsprechend wirkt auch der Unterbrechungsgrund der Anerkennung der Schuld durch den Verpflichteten nur gegenüber dem Berechtigten, dem gegenüber die Anerkennung erfolgt (vgl. §208 BGB; BGH a.a.O.).
Aus demselben Grund, nämlich wegen der Verschiedenheit der Gläubiger, geht es aber auch im vorliegenden Falle nicht an, den von der Beklagten gegenüber der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur deshalb auf den Kläger und seine verletzte Ehefrau zu erstrecken, weil die Beklagte einen einschränkenden Vorbehalt unterlassen hat. Zu einem solchen hatte sie keinen Anlaß, weil der - übrigens nur auf deren Wunsch - gegenüber der Landesversicherungsanstalt abgegebene Verzicht mangels einer in der Erklärung zum Ausdruck gebrachten Absicht, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen, ohnehin nur auf die Empfängerin des Schreibens, also die Landesversicherungsanstalt, bezogen werden konnte. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, die Beklagte habe durch dieses an die Landesversicherungsanstalt gerichtete Schreiben in ihm die Vorstellung erweckt, sie werde auch gegen ihn keine Verjährungseinrede erheben. Die gegenteilige irrige Annahme des Klägers kann bei solchen Umständen nicht dazu führen, den Einwand unzulässiger Rechtsübung zu begründen.
Fehl geht auch der Hinweis, daß der rechtskundige Sachbearbeiter der Landesversicherungsanstalt dem Schreiben der Beklagten vom 10. Mai 1949 einen anderen Sinn beigelegt und dem Kläger gegenüber erklärt habe, die Sache eile nicht mehr, weil Verjährung nicht mehr drohe. Wie der Sachbearbeiter der Landesversicherungsanstalt und der Kläger das Schreiben ausgelegt haben, ist insoweit unerheblich. Maßgebend ist nur, daß es objektiv nicht so verstanden werden konnte und daher die Beklagte auch nicht, wenn auch unabsichtlich, einen Tatbestand geschaffen hat, der es rechtfertigen könnte, ihre Verjährungseinrede dem Kläger gegenüber als wider Treu und Glauben verstoßend zu bezeichnen.
Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich auch nicht aus den vom Berufungsgericht angestellten weiteren Erwägungen. Inwiefern die Kenntnis der Beklagten, daß die Verletzte bzw. ihr Ehemann noch Ansprüche gegen sie erheben wollten, den Schluß rechtfertigen soll, die Beklagte habe auch diesen gegenüber auf die Einrede der Verjährung verzichten wollen, ist unerfindlich.
Aus dem Verhalten der Beklagten zu Beginn des gegenwärtigen Rechtsstreits schließlich können Folgerungen dahin, die Beklagte habe gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau auf die Einrede der Verjährung verzichtet, ebenfalls nicht gezogen werden. Es spricht nichts dafür, daß dem Antrag der Beklagten, die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluß des von der Landesversicherungsanstalt gegen die Beklagte angestrengten Rechtsstreits zurückzustellen, die Vorstellung zugrunde lag, sich wegen des der Landesversicherungsanstalt gegenüber abgegebenen Verzichts auch gegenüber dem Kläger oder dessen Ehefrau nicht mehr auf Verjährung berufen zu können.
b)
Läßt sich demnach weder dem Schreiben der Beklagten vom 10. Mai 1949 noch ihrem sonstigen Verhalten vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu Gunsten des Klägers und seiner Ehefrau entnehmen, dann entfällt auch der den Einwand unzulässiger Rechtsübung begründende Vorwurf, die Beklagte habe durch dieses Schreiben in dem Kläger oder seiner Ehefrau den Eindruck eines solchen Verzichts erweckt und diese dadurch von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten.
Ob der Beklagten auch schon dann ein Handeln wider Treu und Glauben zur last gelegt werden könnte, wenn ihr die irrige Auslegung ihres Schreibens vom 10. Mai 1949 durch den Sachbearbeiter der Landesversicherungsanstalt und den Kläger bekannt gewesen wäre und sie es bewußt unterlassen hätte, den Irrtum aufzuklären, bedarf keiner Prüfung. Denn der Kläger hat eine solche Kenntnis der Beklagten weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
Das Verhalten der Beklagten zu Beginn dieses Rechtsstreits - im Armenrechtsverfahren - ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, weil die Ansprüche des Klägers (vgl. nachstehend 3) und seiner Ehefrau im damaligen Zeitpunkt bereits verjährt waren.
Die Beklagte beruft sich daher gegenüber den auf das Reichshaftpflichtgesetz gestützten Schadensersatzansprüchen der Ehefrau des Klägers mit Erfolg auf ein ihr nach §222 Abs. 1 BGB zustehendes Recht zur Leistungsverweigerung.
3.
Die vom Kläger aus eigenem Recht erhobenen Ansprüche sind auf Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung gestützt. Auf Grund dieser Rechtstitel stehen dem Kläger jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, Ersatzansprüche nur im Rahmen dessen zu, was die Verletzte selbst nach dem Reichshaftpflichtgesetz ohne Vorleistung durch den Kläger geltend machen könnte. Die ihr gegenüber begründete Einrede der Verjährung umfaßt daher auch die Ansprüche des Klägers auf Leistung an ihn. Die Klage ist deshalb auch insoweit unbegründet.
5.
Auf die Revision der Beklagten ist daher die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kostenausspruch ergibt sich aus §91 ZPO.