Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1982, Az.: II ZR 70/82
Klage auf Zahlung einer rückständigen Kommanditeinlage; Beitritt eines auf dem Kapitalmarkt geworbenen Kapitalanlegers zu Publikums-KG; Ermächtigung der Komplementär-GmbH zum Abschluss von Beitrittsverträgen; Wirksamkeit einer Vereinbarung über Herabsetzung der übernommenen Einlage ; Entbehrlichkeit der Zustimmung aller Gesellschafter; Erfordernis der Schriftform
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1982
- Aktenzeichen
- II ZR 70/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.02.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1983, 559 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1117-1118 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 160-163
Prozessführer
1. B. Hard- und Software Vermietungs GmbH & Co. Beteiligungs KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, B. Hard- und Software Vermietungs GmbH, Geschäftsführer Hartmut R., K. str. ..., M.,
2. Rechtsanwalt Dr. Klaus Kä., Ma. str. ..., M.,
Prozessgegner
Dr. Uwe G., Ka. weg ..., Ra.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Komplementär-GmbH einer Publikumskommanditgesellschaft als ermächtigt anzusehen ist, die Beteiligungssumme durch Vereinbarung mit dem Beitretenden herabzusetzen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1982
durch
die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 1982 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist eine Publikumskommanditgesellschaft, der Kläger zu 2 ist deren Gründungs- und Treuhandkommanditist. Der Beklagte beteiligte sich gemäß einer von ihm, dem Kläger zu 2 und der Komplementär-GmbH der Klägerin zu 1 unterzeichneten "Beteiligungserklärung" vom 10. März 1979 mit einer Kommanditeinlage von 320.000 DM an der Klägerin zu 1. Nach dem Inhalt der Beteiligungserklärung sollte er 25 % sofort nach Annahme der Beteiligungserklärung, 70 % durch Darlehen (das die Klägerin zu 1 beschaffen sollte) und 5 % nach Aufforderung (frühestens Anfang 1980) zahlen.
Der Beklagte zahlte nur 80.000 DM. Die vorgesehene darlehensweise Finanzierung scheiterte daran, daß die kreditgebende Bank die finanziellen Voraussetzungen beim Beklagten als nicht gegeben ansah. Nachdem die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1 am 28. April 1981 die Einforderung der rückständigen Einlagen beschlossen hatte, nahmen die Kläger den Beklagten im Urkundenprozeß auf Zahlung von 240.000 DM in Anspruch, wobei sich der Kläger zu 2 auf eine mit der Klägerin zu 1 am 13. Mai 1981 getroffene Abtretungsvereinbarung stützte, die ihm gleichzeitig eine Honorarforderung von 40.471,50 DM bestätigte.
Der Beklagte wurde durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung von 240.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Im Nachverfahren hat der Beklagte geltend gemacht, die Parteien hätten sich am 19. April 1980 geeinigt, daß die Einlage von 320.000 DM auf 80.000 DM herabgesetzt werde.
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen sie den vor dem Berufungsgericht zuletzt gestellten Antrag weiter, das Vorbehaltsurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger zu 2 40.471,50 DM und an die Klägerin zu 1 zu Händen des Klägers zu 2 199.528,50 DM - jeweils nebst Zinsen - zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält das Zahlungsverlangen unter anderem deshalb für unbegründet, weil zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 1 eine Vereinbarung zustande gekommen sei, die ihn von der Verpflichtung befreit habe, weitere Zahlungen auf seine Einlage zu leisten. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Beklagte in einer am 19. April 1980 mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin zu 1 geführten Unterredung mit diesem eine Einigung dahin erzielt habe, daß die Beteiligungssumme auf 80.000 DM beschränkt wird. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beklagten zieht es auch eine Auslegung in Betracht, die der Vereinbarung die Bedeutung eines Anteilserwerbs mit der Wirkung beimißt, daß der Beklagte ebenfalls von weiteren Zahlungsverpflichtungen befreit wurde.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung über das Zustandekommen einer die Beteiligungssumme herabsetzenden Vereinbarung aus den Aussagen der Zeugen H. und Ma. gewonnen (BU 13 f). Ergänzend hat es angeführt, daß für eine derartige Vereinbarung auch objektive Umstände sprächen, insbesondere eine "Ankündigung" der Klägerin zu 1 in ihrem Schreiben vom 23. Januar 1980 mit folgendem Wortlaut:
"Sollten wir die Finanzierung ihrer Beteiligung bis zum 30. Januar 1980 nicht wenigstens in Angriff nehmen können, wären wir gezwungen, in der der Bilanz beizuheftenden Kommanditistenliste ihren Kommanditanteil auf 80.000 DM zu reduzieren." Außerdem verweist es auf die Tatsache der Vermittlung eines Darlehens durch den Zeugen Ma. in Höhe von 60.000 DM zur Finanzierung der Beteiligung von 80.000 DM, dessen Zinsen und Tilgung die Klägerin zu 1 unstreitig übernommen hat. Das Verhalten des Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 18. Mai 1981 - richtig: 28. April 1981 - (Stimmenthaltung und Unterlassung eines Hinweises, daß seine Beteiligungsschuld getilgt sei) könne daran nichts ändern; ihm wohne kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert inne.
Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die auf § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch (§ 565 a ZPO).
2.
Der Revision kann nicht in der Auffassung gefolgt werden, die getroffene Vereinbarung über die Herabsetzung der Beteiligungssumme habe der Zustimmung des Klägers zu 2 als Treuhandkommanditisten und der übrigen Treugeber bedurft.
Ihr ist allerdings im Ausgangspunkt zuzustimmen, daß sich die Herabsetzung der Beteiligungssumme in einer Kommanditgesellschaft als Vertragsänderung darstellt, die grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Im vorliegenden Fall kann die Notwendigkeit einer besonderen Zustimmung aber aus folgenden Gründen nicht angenommen werden:
Die Klägerin zu 1 ist eine Publikumskommanditgesellschaft, die wesentlich vom gesetzlichen Leitbild abweicht. Sie ist auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl von Kommanditisten angelegt, die sich nur kapitalistisch beteiligen und durch über Anlagevermittler verteilte Werbeprospekte geworben werden. Die Beitretenden haben keinen Einfluß auf die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft. Zwischen den Kapitalanlegern untereinander und zwischen diesen und den Gründergesellschaftern bestehen keine persönlichen oder sonstigen Beziehungen. Die Kapitalanleger haben ferner das Recht, die Beteiligung ohne Zustimmung der Vertragspartner zu veräußern, sofern alle Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag mitübertragen werden (§ 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages, § 3 Abs. 4 des Treuhandvertrages). Vor allem aber ist die Komplementär-GmbH ermächtigt, Kapitalanleger nach ihrer Wahl aufzunehmen und Treuhand- und Beteiligungsverträge bis zur Höhe von 2 Mio DM ohne Zustimmung des Treuhandkommanditisten oder anderer Gesellschafter abzuschließen (§ 4 des Gesellschaftsvertrages, § 7 Nr. 4 des Treuhandvertrages). Ob hierbei der Beitretende unmittelbar Kommanditist wird und der Treuhandkommanditist (der Kläger zu 2) nur bestimmte Rechte für ihn ausübt (nach Nr. 1 der Beteiligungserklärung: Stimmrechte, Verwaltungsrechte, Überwachung der laufenden Geschäfte) oder ob er insgesamt gesehen nur mittelbar, über den Treuhandkommanditisten, beteiligt wird, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung; die hier in Frage stehenden Befugnisse bestehen in beiden Fällen.
Aus dieser Gestaltung wird zwar nicht gefolgert werden können, daß die Komplementär-GmbH - wie das Berufungsgericht meint - allgemein berechtigt sein soll, die Beteiligungssumme durch Vereinbarung mit dem (unmittelbar oder mittelbar) Beteiligten herabzusetzen; denn insoweit handelt es sich um Eingriffe in ein bestehendes Gesellschaftsverhältnis, die wesentlich die Interessen der übrigen Beteiligten berühren. Ein solches Recht kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß es der erkennende Senat in Fällen, in denen die Beitrittserklärung mit Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern von der Komplementär-GmbH angenommen werden kann, als genügend erachtet hat, daß auch die Abgabe der Kündigungserklärung dieser gegenüber erfolgt (BGHZ 63, 338, 346). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt dies auch nicht aus § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages; denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf Geschäftsführungsangelegenheiten der Gesellschaft und berechtigt demgemäß nicht zu Änderungen des Gesellschaftsverhältnisses.
Etwas anderes hat im vorliegenden Fall jedoch deshalb zu gelten, weil die Herabsetzung der Beteiligungssumme im Hinblick auf die Verpflichtung der Klägerin, ein Darlehen in Höhe von 70 % der Einlage zu verschaffen, noch im Zusammenhang mit der Erfüllung und Abwicklung der aus der Beteiligungserklärung unmittelbar folgenden gegenseitigen Pflichten vereinbart worden ist. Das Recht der Komplementär-GmbH, die Beteiligungsvereinbarung für die übrigen Gesellschafter und den Treuhandvertrag für den Kläger zu 2 abzuschließen, insbesondere auch die Höhe der Beteiligung durch Vereinbarung mit dem Kapitalanleger festzulegen, erfaßt unter diesen Umständen auch die Befugnis zur Herabsetzung der Beteiligungssumme:
Nach dem Beteiligungsvertrag ist der Beteiligungsbetrag wie folgt zu begleichen: "25 % sofort nach Annahme der Beteiligungserklärung, 70 % w.o. durch Darlehen, 5 % nach Aufforderung (frühestens Anfang 1980)." Das Darlehen sollte hierbei, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, durch die Klägerin zu 1 über eine Bank beschafft werden; nach dem Prospekt war es aus den Mieteinnahmen der Klägerin zu verzinsen und zu tilgen. Dementsprechend hat die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 24. Dezember 1979 den Beklagten um die Vorlage der Finanzierungsunterlagen gebeten und mit Schreiben vom 23. Januar 1980 an die Vorlage der notwendigen Unterlagen erinnert. Nach Vorlage der Unterlagen teilte sie durch Schreiben vom 6. Februar 1980 mit, daß die Finanzierung veranlaßt und zu hoffen sei, daß der Beklagte "Anfang nächster Woche eine definitive Darlehenszusage" erhalten werde. Die Herabsetzung der Beteiligungssumme entsprechend der schon am 23. Januar 1980 abgegebenen Erklärung, daß eine Reduzierung des Kommanditanteils erfolgen müsse, erfolgte erst, nachdem die Bank den Beklagten nicht als kreditwürdig erachtet hatte.
Die Vereinbarung ist damit von der der Komplementär-GmbH erteilten Ermächtigung gedeckt, im Rahmen des Gesellschafts- und Treuhandvertrages sowie der formularmäßig festgelegten Beteiligungserklärung Beitrittsverträge zu schließen. Sie ist Ausfluß der Verpflichtung, dem Beitretenden ein Darlehen zu verschaffen und hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der - soweit, wie hier, keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - bei vernünftiger Betrachtung der Komplementär-GmbH als eingeräumt anzusehen ist, wenn der Darlehensvertrag wegen fehlender Kreditfähigkeit des Beitretenden nicht zustande kommt. Da die Ermächtigung den Abschluß von Beitrittsverträgen auf der Grundlage vorsieht, daß die Kommanditgesellschaft ein Bankdarlehen verschafft, muß die den Beitrittsvertrag schließende Komplementär-GmbH für den Fall, daß der Darlehensvertrag scheitert, berechtigt sein, die Beteiligung in der Weise herabzusetzen, daß der vorgesehene Darlehensbetrag ausgeschieden wird.
Die von der Revision gegen eine derartige gesellschaftsvertragliche Regelung geltend gemachten rechtlichen Bedenken bestehen nicht. Die Überlegungen, die den Senat bestimmt haben, gesellschaftsvertragliche Bestimmungen als zulässig zu erachten, die die Komplementär-GmbH (oder die Kommanditgesellschaft selbst) ermächtigten, im Rahmen der Aufnahmeverhandlungen und bei Abschluß der Aufnahmeverträge zugleich für die übrigen Gesellschafter tätig zu werden (vgl. Sen. Urt. v. 14. November 1977 - II ZR 95/76, LM HGB § 105 Nr. 43; Sen.Urt. v. 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15), rechtfertigen auch die Zuerkennung eines derart eng begrenzten, an dieser Ermächtigung ausgerichteten Gestaltungsspielraums.
3.
Die Vereinbarung über die Herabsetzung der Beteiligungssumme bedurfte nicht der Schriftform.
Die Rechtsprechung des Senats, wonach Vereinbarungen, die den Gründergesellschaftern Vorteile verschaffen oder diese von Verpflichtungen freistellen sollen, in den schriftlich festgelegten Gesellschaftsvertrag oder in einen ordnungsgemäß zustande gekommenen und protokollierten Gesellschafterbeschluß aufzunehmen sind (Urteil vom 4. März 1976 - II ZR 178/74, LM HGB § 105 Nr. 37; Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 105/76, LM HGB § 105 Nr. 42) betrifft nicht Fälle, die, wie hier, den Beitritt eines auf dem Kapitalmarkt geworbenen Kapitalanlegers zum Gegenstand haben. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß der Schutz der Kapitalanleger oder das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Publikumskommanditgesellschaft eine Erweiterung dieser Rechtsgrundsätze gebietet.
Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Vereinbarung auch nicht an dem Schriftformerfordernis des § 15 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages. Nach Sinn und Zweck dieser Klausel werden davon nur Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages erfaßt, nicht aber Individualvereinbarungen mit einem einzelnen Kapitalanleger, um die es bei dem hier in Frage stehenden Beitrittsvertrag und seiner Änderungen geht.
II.
Wenn der Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin zu 1 und dem Beklagten, was das Berufungsgericht als möglich ansieht, die Bedeutung einer Anteilsübertragung beizulegen wäre, müßte sie ebenfalls als rechtswirksam erachtet werden.
Damit hätte die Komplementär-GmbH der Klägerin zu 1 von dem Beklagten eine Beteiligung über 240.000 DM erworben. Das Berufungsgericht spricht insoweit zwar von der Klägerin zu 1 als Erwerberin; deren Anführung erfolgte jedoch irrtümlich, was dadurch bestätigt wird, daß das Berufungsgericht auf § 11 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages verweist, der nur der Komplementär-GmbH der Klägerin zu 1 ein Vorkaufsrecht bei Beteiligungsveräußerungen einräumt. Die an sich erforderliche Einholung der Zustimmung der Mitgesellschafter erübrigte sich aufgrund der Klauseln des § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages und des § 3 Nr. 4 des Treuhandvertrages, die die Veräußerung und Übertragung der Beteiligung ohne Zustimmung vorsehen und der Komplementär-GmbH das erwähnte Vorkaufsrecht einräumen.
Die Komplementär-GmbH der Klägerin zu 1 wäre damit im Umfang der Übertragung voll in die Rechtsstellung des Beklagten eingerückt. Damit wäre auch die Verpflichtung zur Einzahlung der Einlage von 240.000 DM auf diese übergegangen (vgl. hierzu BGHZ 45, 222 [BGH 25.04.1966 - II ZR 120/64]). Der im Gesellschafts- und Treuhandvertrag enthaltenen generellen Zustimmung mag zwar nicht allgemein entnommen werden können, daß der Veräußerer (hier der Beklagte) mit der Übertragung des Anteils von seiner Verpflichtung zur Zahlung der restlichen Einlage frei werden soll. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich ein solcher Schluß aber deshalb, weil der Anteil auf die Komplementär-GmbH der Klägerin zu 1 übertragen worden ist, die - wie unter I 2 ausgeführt - sogar ermächtigt war, die Beteiligungssumme in dem dargelegten Umfange herabzusetzen.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Brandes