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§ 95 MBG Schl.-H. - Erstmalige Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

Abweichend von § 89 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 des Arbeitsgerichtsgesetzes endet die Wahldauer der für das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erstmalig berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am 30. April 1994.