Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1957, Az.: II ZR 109/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 109/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht zu Hamburg - 01.03.1956
Fundstelle
- DB 1958, 105 (Volltext)
Prozessführer
1.) des Ingenieurs Johannes T. in R., S. Nr. ...,
2.) des Prokuristen Kurt G. in R., S. Nr. ...,
3.) des Helfers in Steuersachen Franz van H. in B., O. Nr. ...,
Prozessgegner
Hildegard A. geb. K. in R./Krs. B., S. Nr. ...,
hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil das 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. März 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die sich mit der Herstellung und den Vertrieb von Zubehörteilen für Textilausstattungsmaschinen und artverwandter Artikel befaßt. Der Gesellschaft gehört außer den Parteien noch die Witwe Margarete H. als Kommanditistin an. Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Klägerin mit 30 %, die Witwe H. und der Beklagte zu 1) mit je 25 % und die Beklagten zu 2) und 3) mit je 10 % beteiligt. Der Beklagte zu 1) ist der alleinige persönlich haftende Gesellschafter, die übrigen Gesellschafter sind Kommanditisten der Gesellschaft. Nach §3 des Gesellschaftsvertrages soll sich die Klägerin in den technischen und kaufmännischen Teil des Geschäftsbetriebes einarbeiten; weiterhin sollen die Klägerin sowie die Beklagte zu 1) und 2) ihre ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung stellen, wofür dem Beklagten zu 1) eine monatliche Vergütung von 600 DM, dem Beklagten zu 2) eine solche von 500 DM, der Klägerin eine solche von 300 DM, nach einem Jahr von 400 DM und nach Vollendung ihres 25. Lebensjahres eine solche von 500 DM zugesagt werden. Weiter war in §3 des Gesellschaftsvertrages bestimmt:
"Sie (die Klägerin) hat das Recht, daß an ihre Stelle evtl. ihr Ehemann oder eines der evtl. volljährigen Kinder in die Gesellschaft unter den gleichen Bedingungen eintritt, wenn bei den Neueintretenden die Voraussetzungen (fachliche und persönliche Eignung) vorliegen und sie auf ihre Rechte verzichtet. Fräulein ... (Klägerin) kann verlangen, nach Vollendung ihres 25. Lebensjahres als Komplementärin in die Gesellschaft aufgenommen zu werden."
Am 29. Januar 1955 heiratete die Klägerin den am 2. November 1931 geborenen Feinmechaniker Heribert A..
Die Klägerin will nunmehr ihrem Ehemann ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft mit dem Recht auf Arbeitsleistung und den Anspruch auf Vergütung übertragen. Sie hat demgemäß beantragt, die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß sie ihren Kommanditanteil an ihren Ehemann mit dem Recht auf Arbeitsleistung in der Firma und den Anspruch auf eine hierfür zu leistende Vergütung von monatlich 400 DM abtrete. Dabei hat sie noch vorgetragen, daß es insoweit einer Verurteilung der Witwe H. nicht bedürfe, weil diese mit der Abtretung einverstanden sei.
Zur Begründung ihres Abweisungsantrags haben die Beklagten zunächst die Wirksamkeit der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages über das vorgesehene Eintrittsrecht des Ehemannes der Klägerin in Zweifel gezogen, weil es mit dem Wesen einer Personalhandelsgesellschaft nicht zu vereinbaren sei, wenn die Gesellschafter die Verpflichtung zur Aufnahme eines ihnen überhaupt nicht bekannter Mannes übernehmen. Ferner haben sie Einwendungen gegen die persönliche und fachliche Eignung des Ehemannes der Klägerin geltend gemacht und dazu nähere Behauptungen vorgetragen. Schließlich haben sie sich noch darauf berufen, daß sowohl in der Person der Klägerin wie in der Person ihres Ehemannes wichtige Gründe vorliegen, die ihre Ausschließung als Gesellschafter rechtfertigten.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision stellt zunächst die Frage zur Nachprüfung, ob die Bestimmung den Gesellschaftsvertrages über des vorgesehene Eintrittsrecht des Ehemannes der Klägerin als Gesellschafter überhaupt wirksam ist. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht unbedenklich zu bejahen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine solche, die sich mit der Regelung interner Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern befaßt, also einer Regelung, die nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit der freien Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern offensteht. Die Grenzen dieser Vertragsfreiheit werden dabei grundsätzlich von den allgemeinen Normen des bürgerlichen Rechts, namentlich den Vorschriften der §§134, 138 BGB bestimmt. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen gegen die Einräumung eines im übrigen vielfach üblichen Repräsentationsrechts, durch das einem Gesellschafter die Befugnis zur Benennung eines Nachfolgers eingeräumt wird, oder gegen die Begründung des Rechts der freien Abtretbarkeit des Gesellschaftsanteils für einen Gesellschafter keine durchgreifenden Bedenken. Das ist um so weniger der Fall, wenn der Personenkreis für die Ausübung des Repräsentationsrechts oder des Rechts der freien Abtretbarkeit auf die nächsten Familienangehörigen des berechtigten Gesellschafters beschränkt wird. Da die Ausübung eines solchen Rechts den allgemeinen Schranken einer jeden Rechtsausübung unterliegt, sich also insbesondere nicht als eine mißbräuchliche Rechtsausübung darstellen darf (RG 92, 166), kann die Begründung eines solchen Rechts auch nicht als eine nach Treu und Glauben unzumutbare Belastung der übrigen Gesellschafter angesehen werden. Für den vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß an die persönlichen und fachlichen Eigenschaften des Ehemannes der Klägerin für den Fall seiner Benennung als Nachfolger noch besondere Anforderungen gestellt sind, durch die die schutzwerten Belange der übrigen Gesellschafter im ausreichenden Maß gewahrt sind.
II.
Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit den Parteien die hier in Betracht kommende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages über das Eintrittsrecht des Ehemannes der Klägerin als Gesellschafters dahin aus, daß damit nicht etwa der Klägerin das einseitige Recht zur Bestimmung ihres Ehemannes zum Gesellschafter eingeräumt worden ist, sondern daß sich mit dieser Bestimmung die übrigen Gesellschafter verpflichtet hätten, beim Vorliegen der entsprechenden persönlichen und fachlichen Eigenschaften ihre Zustimmung zur Abtretung des der Klägerin zustehenden Kommanditanteils an ihren Ehemann zu geben. Demgemäß hat dar Berufungsgericht die Beklagten, nachdem es das Vorliegen dieser persönlichen und fachlichen Eigenschaften bejaht hat, verurteilt, ihre Zustimmung zur Abtretung des Kommanditanteils zu erteilen.
An diese Ausführungen knüpft die Revision ein Bedenken allgemeiner Art. Sie ist der Meinung, daß die Beklagten nicht verurteilt werden könnten, einem Vertrag ihre Zustimmung zu geben, dessen Inhalt noch gar nicht feststeht. Für die Beklagten sei es nicht gleichgültig, welchen Inhalt dieser Vertrag habe, den die Klägerin mit ihrem Ehemann schließen werde. Handle es sich nämlich darum, daß sie den Kommanditanteil ihrem Ehemann schenkungsweise überlasse oder den Anteil ihm als Treuhänder übertrage, so könnten sich aus diesem Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann je nach der Fassung des Vertrages erhebliche Schwierigkeiten für die Gesellschaft ergeben, die den Beklagten schon aus diesem Grunde das Recht zur Versagung ihrer Zustimmung gehen würden. Hinzu komme, daß die Verurteilung zur Zustimmung zu einem Vertrag über die Abtretung eines Kommanditanteils erst dann zulässig sei, wenn der Vertrag in seinen Einzelheiten feststehe, weil in Wirklichkeit die Parteien des Vertrages die sämtlichen anderen Gesellschafter seien, wobei der abtretende Gesellschafter bei Abschluß des Aufnahmevertrages als ihr Vertreter handle.
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist hervorzuheben, daß bei der Abtretung eines Gesellschaftsanteils der zustimmungsbedürftige Teil dieses Rechtsgeschäft die Abtretung des Anteils selbst, nicht aber das der Abtretung zugrunde liegende Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) ist. Durch den Abschluß eines auf die Abtretung eines Gesellschaftsanteils gerichteten Verpflichtungsgeschäfts, etwa durch den Abschluß eines Kaufvertrages, werden die Belange der übrigen Gesellschafter noch nicht berührt, deren Schutz sicherzustellen der Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist. Erst durch die Vornahme der Abtretung selbst, also dadurch, daß nunmehr der Erwerber des Anteils an Stelle des Veräußerers Gesellschafter wird, wird der Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Gesellschafter vorgenommen, der nach allgemeinen Grundsätzen nur wirksam sein kann, wenn die betroffenen Gesellschafter ihre Zustimmung dazu erteilen (BGHZ 13, 184 [BGH 28.04.1954 - II ZR 8/53]). Schon daraus folgt, daß der Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts zwischen Veräußerer und Erwerber eines Gesellschaftsnachteils für die Frage der Zustimmung ohne jede Bedeutung ist. Dieses Verpflichtungsgeschäft berührt lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen den Veräußerer und Erwerber und vermag in keinem Fall in die Rechtsbeziehungen der übrigen Gesellschafter hinüberzugreifen. Das gilt auch dann, wenn dieses Verpflichtungsgeschäft ein Treuhandverhältnis ist und damit zwischen dem Veräußerer und Erwerber schuldrechtliche Rechtsbeziehungen begründet, die über die Abtretung hinaus weiteren Bestand haben. Denn wie auch immer diese Rechtsbeziehungen sein mögen, in keinem Fall sind sie in der Lage, die Rechtsstellung des Erwerbers als des neuen Gesellschafters in seinem Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern zu berühren. Das hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (BGHZ 3, 360; 10, 49) [BGH 13.05.1953 - II ZR 157/52]. Es ist daher auch unter dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt ohne Belang, in welcher Weise das Verpflichtungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und Erwerber seinem Inhalt nach im einzelnen gestaltet ist.
Hinzuweisen ist auch noch darauf, daß unter keinen Umständen Partner des Verpflichtungsgeschäfts auch die übrigen Gesellschafter sind. Das gilt selbst dann, wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Senats (vgl. dazu BGHZ 13, 185 [BGH 28.04.1954 - II ZR 8/53]) in der Abtretung eines Gesellschaftsanteils den Abschluß, eines Aufnahmevertrages zwischen dem Erwerber des Gesellschaftsanteils und den übrigen Gesellschaftern erblickt. Eine Beteiligung der übrigen Gesellschafter an dem Verpflichtungsgeschäft, das zwischen Veräußerer und Erwerber des Anteils geschlossen wird, scheidet von vornherein aus, weil dieses die Rechtssphäre der übrigen Gesellschafter noch nicht berührt und keinen Eingriff in den Bestand der Gesellschaft enthält. Es kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagten erst dann zur Zustimmung verurteilt werden könnten, wenn das der Abtretung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft in seinen Einzelheiten festliege. Die Zustimmung der Beklagten erstreckt sich nicht auf dieses Verpflichtungsgeschäft, weil dieses Geschäft zu seiner rechtlichen Wirksamkeit einer solchen Zustimmung gar nicht bedarf, es bezieht sich allein auf die Abtretung des Anteils selbst, durch den der Gesellschafterwechsel vollzogen wird.
III.
In ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Klägerin die persönliche und fachliche Eignung im Sinne des §3 des Gesellschaftsvertrages habe. Dabei bemängelt die Revision die Auslegung dieser Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht, wonach §3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages dahin zu verstehen sei, daß der Ehemann die persönliche und fachliche Eignung besitzen solle, wie die Klägerin selbst sie hat. Die Revision meint, daß diese Auslegung gegen den Wortlaut des Vertrages und gegen die Denkgesetze verstoße. Allein zu Unrecht. Denn alles was die Revision insoweit vorbringt, ist einesteils neuer tatsächlicher Vortrag und schon deshalb unbeachtlich und enthält zum anderen keinerlei Darlegungen, die zwingend gegen die Auffassung des Berufungsgerichts sprechen, das sich zudem für seine Auslegung in möglicher Weise auch auf den Wortlaut des Vertrages stützt.
IV.
Die Revision greift auch den Teil von den Ausführungen des Berufungsgerichts an, in denen sich dieses mit den von den Beklagten behaupteten Ausschließungsgründen gegen die Klägerin befaßt. Das Berufungsgericht meint, daß es auf diese Vorfälle nicht ankomme, weil für die Beklagten mit dem freiwilligen Ausscheiden der Klägerin jedenfalls das Recht entfalle, die Ausschließung der Klägerin zu verlangen. Die von den Beklagten behaupteten Ausschließungsgründe könnten daher den Klagebegehren, das zum Ausscheiden der Klägerin führe, nicht entgegengehalten werden.
Diese Darlegung ist, soweit sie sich auf die Person der Klägerin bezieht, zutreffend und entspricht den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung. Danach ist es gegenüber dem Erben eines Gesellschafters nicht möglich, dessen Ausschließung aus Gründen zu verlangen, die in der Person des verstorbenen Gesellschafters entstanden waren. Denn mit dem Tode des Gesellschafters ist die Gefährdung der Gesellschaft und des Unternehmens beseitigt, die durch dessen gesellschaftswidriges Verhalten hervorgerufen war (BGHZ. 1; 330 m.w.Nachw.). Die gleichen Grundsätze gelten in einem Fall der vorliegenden Art. Selbst wenn in der Person der Klägerin Gründe gegeben sein sollten, die ihre Ausschließung aus der Gesellschaft gemäß §§161 Abs. 2, 140 HGB rechtfertigen würden, so würden diese gegenüber dem Klagebegehren ohne Bedeutung sein. Denn mit dem Eintritt des Ehemannes der Klägerin an Stelle der Klägerin würde die Gefährdung der Gesellschaft und des Gesellschaftsunternehmens, die durch ein etwaiges gesellschaftswidriges Verhalten der Klägerin hervorgerufen sein sollte, entfallen sein, und es würde damit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung der etwaigen Ausschließungsgründe nicht mehr gegeben sein. Aus diesem Grunde ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es sich um die Klägerin selbst handelt, voll beizutreten.
Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts aber auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt. Sie meint, daß die Ausschließungsgründe in der Person der Klägerin gegenüber dem Klagebegehren auch deshalb geltend gemacht werden könnten, weil sie ebenfalls eine Ausschließung des Ehemannes der Klägerin begründen würden. Dabei beruft sich die Revision auf eine Schrifttumsstelle bei Weipert in RGRK HGB §140 Anm. 5, wonach unter Umständen ein gesellschaftsschädigendes Verhalten des Ehegatten eines Gesellschafters dessen Ausschließung rechtfertigen könne. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlas zur abschließenden Erörterung der Frage, ob und inwieweit das Verhalten eines nahen Familienangehörigen eines Gesellschafters auch eine ausreichende Grundlage für die Ausschließung des Gesellschafters darstellen kann. Dabei muß jedoch hervorgehoben werden, daß die angezogene Schrifttumsstelle bei Weipert eine solche Möglichkeit offenbar nur in einem ganz beschränkten Umfang bejaht. Angesichts der Vorschrift des §140 HGB, der für die Ausschließung einen wichtigen Grund " in der Person eines Gesellschafters" verlangt, ist jedenfalls in einem Fall dieser Art stets zu verlangen, daß sich das Verhalten des nahen Familienangehörigen so sehr auf die eigenen persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters auswirkt oder gar von ihn gedeckt wird, daß man insoweit auch von einem wichtigen Grund in der Person des betreffenden Gesellschafters sprechen kann. Davon kann hier nach dem Vorbringen der Parteien in den Vorinstanzen nicht gesprochen werden. Erst die Revision bringt in dieser Hinsicht tatsächliche Ausführungen, mit denen sie jedoch nicht mehr gehört werden kann. Nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Parteivortrag kann keinesfalls davon gesprochen werden, daß die etwaigen Verfehlungen der Klägerin sich auch in der Person ihres Ehemannes derart auswirken, daß sie ebenfalls einen wichtigen Grund für dessen Ausschließung zu geben vermöchten.
V.
Schließlich wendet sich die Revision auch noch gegen die Stellungnahme des Berufungsgerichts, mit der es die Ansicht der Beklagten für unbegründet erachtet, daß sich auch der Ehemann der Klägerin gegen die übrigen Gesellschafter in einer Weise verhalten habe, die seine Ausschließung als Gesellschafter rechtfertige. Was die Revision in dieser Hinsicht gegen die Stellungnahme des Berufungsgerichts zunächst vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und stellt lediglich den unzulässigen Versuch dar, an Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung eine andere Würdigung der hier in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse zu setzen. Hinzu kommt, daß die Revision dabei den Vorfall vom 27. Mai 1955 aus dem Zusammenhang der für ihn wesentlichen Lebensvorgänge zu lösen versucht, und daß das Berufungsgericht gerade der Berücksichtigung dieses Zusammenhangs für seine Beurteilung in rechtlich vertretbarer Form das entscheidende Gewicht beigemessen hat.
Sodann bemängelt die Revision gegenüber der Stellungnahme des Berufungsgerichts außerdem, daß einige als Ausschließungsgründe vorgetragene Vorfälle vom Berufungsgericht überhaupt nicht gewürdigt seien. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich nämlich mit diesen Vorfällen bereits bei der Prüfung der Frage befaßt, ob der Ehemann der Klägerin die erforderliche persönliche Eignung habe, und dabei die Belanglosigkeit dieser von den Beklagten herangezogenen Vorfälle dargetan. Aus diesen Darlegungen ist ohne weiteres auch die Auffassung des Berufungsgerichts au entnehmen, daß diese Vorfälle noch viel weniger als Ausschließungsgründe in Betracht gesogen werden können.
Nach alldem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen ist.