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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1986, Az.: BVerwG 7 B 141.85

Straßenverkehr; Anspruch auf Verkehrseinrichtung; Bedarfsampel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 141.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 22.07.1983 - AZ: 3 A 88/83
OVG Niedersachsen - 28.03.1985 - AZ: 12 OVG A 123/83

Fundstellen

  • DÖV 1986, 928
  • NJW 1987, 1096 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 411 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1987, 76

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. März 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten, die Einrichtung einer Lichtzeichenanlage (Wechsellichtzeichen) zur Sicherung des Viehtriebs in Höhe seines Hofs an der Bundesstraße ... anzuordnen. Dem Kläger gehören beiderseits der Bundesstraße liegende Weideflächen. Er muß sein Vieh - etwa 90 Bullen bzw. 30 bis 40 Milchkühe - häufig über die Bundesstraße treiben. Das Berufungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß der Kläger die gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - begehrte Verkehrsregelung beanspruchen könne, weil die Lichtzeichenanlage zur Sicherstellung eines für den Kläger gefahrlosen Viehtriebs erforderlich und eine anderweitige Verbesserung der Verkehrsverhältnisse oder gar ein Verbot des Viehtriebs nicht möglich sei. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann keinen Erfolg haben.

2

Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam, ob die Ermächtigung von § 45 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 37 StVO zur Einrichtung von Lichtzeichenanlagen ausschließlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung individueller Interessen einzelner abstelle, d.h. ob sie dem einzelnen einen Anspruch einräumen könne. Diese Frage braucht nicht mehr in einem Revisionsverfahren geklärt zu werden.

3

Zwar ist § 45 Abs. 1 StVO, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen - also auch die Einrichtung einer verkehrsregelnden Lichtzeichenanlage (§§ 37, 43 Abs. 1 StVO) - anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet (BVerwGE 37, 112, 113 [BVerwG 22.01.1971 - VII C 48/69]; ebenso Urteile des Senats vom 13. Juni 1980 - BVerwG 7 C 32.77 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 9 - und vom 29. Juni 1983 - BVerwG 7 C 102.82 - in Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13). Die genannte Rechtsprechung des Senats hat aber bereits anerkannt, daß der einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich dann haben kann, wenn die Verletzung seiner öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO gehört insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung derartiger Rechtsgüter in Frage steht und geltend gemacht wird, dient die Anwendung der Ermächtigung des § 45 Abs. 1 StVO nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern zusätzlich auch dem Eigenrecht desjenigen, von dem die Gefahr abgewendet werden soll. Diese Schutzfunktion des § 45 Abs. 1 StVO hat der Senat in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 - nochmals klargestellt. Sie ist auch Gegenstand des Begehrens des Klägers. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beansprucht und benötigt der Kläger die von ihm beantragte, mittels Lichtzeichenanlage anzuordnende Verkehrsregelung, weil er auf diese Maßnahme angewiesen sei, um vor den erheblichen Unfallgefahren geschützt zu sein, die seiner eigenen Gesundheit drohten, wenn er den für seinen landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Viehtrieb über die Bundesstraße durchführen müsse. Dabei hat das Berufungsgericht auch die besonderen Sorgfaltspflichten gewürdigt, die § 28 StVO dem Viehtreiber auferlegt (vgl. UA S. 7) Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe diese Vorschrift nicht berücksichtigt, geht daher fehl.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...] .

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg