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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1953, Az.: 2 StR 780/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1953
Aktenzeichen
2 StR 780/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 17.10.1951

Fundstelle

  • NJW 1953, 1153 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

forgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

Prozessgegner

den früheren Postfacharbeiter Michel M. aus T., geboren am ... 1904 in R., Krs. T.,

Amtlicher Leitsatz

Ein Postfacharbeiter, der regelmässig mit Reinigungsarbeiten betraut ist, ist nicht Beamter i.S. des § 359 StGB und Postbeamter i.S. des § 354 StGB, auch wenn er ausnahmsweise oder gelegentlich zu Arbeiten öffentlich rechtlicher Art herangezogen, d.h. dienstlich eingeteilt oder beauftragt, wird.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 21. April 1953 in der Sitzung vom 25. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisetzende Richter,

Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte greift mit der Revision seine Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 354 StGB an. Die Revision hat Erfolg.

2

Nach den Feststellungen ist die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls frei von Rechtsirrtum; die Revision trägt hiergegen auch nichts vor. Zutreffend macht die Revision Jedoch geltend, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich mit fortgesetztem gemeinschaftlichem Diebstahl begangenen Vergehens nach § 354 StGB beim Angeklagten M. - im Gegensatz zum Angeklagten L. - auf Rechtsirrtum beruht, da er nach der Art seiner Tätigkeit nicht als Postbeamter im Sinne des § 354 StGB anzusehen sei.

3

Der Angeklagte war seit 1941 als Postfacharbeiter bei der Post zunächst im Postbestelldienst, später als Pförtner bei der Oberpostdirektion, dann im Stempeldienst und im Briefkastenleerungsdienst beschäftigt. Seit 1949 war er jedoch vorwiegend mit Reinigungsarbeiten in den Bahnpostwagen betraut, wurde aber aushilfsweise bei Bedarf zu anderen Arbeiten herangezogen, insbesondere zur Aushilfe bei der Paketumechlagstelle des Postamtes am Hauptbahnhof Trier, wobei er "die gleiche Tätigkeit wie der Mitangeklagte L. ausübte". Dessen Arbeit bestand darin, dass er mit einem weiteren Postfacharbeiter die Postpakete aus den Postwagen der einlaufenden Züge auszuladen und zu der Umschlagstelle zu bringen hatte; dort wurden die Pakete unter Aufsicht eines dritten Postbediensteten nach ihren Bestimmungsorten verteilt und von L. zu den abgehenden Postzügen und Kraftposten befördert.

4

Nach einem vorbesprochenen Plan nahm der Angeklagte Merten im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten L. mindestens sieben Postpakete wie folgt an sich: L. steckte jeweils auf der Umschlagstelle das wegzunehmende Paket in einen leeren Postsack und brachte es mit anderen Paketen zum Postwagen des Frühzuges der Moseltalbahn. Beim Einladen der Pakete in den Postwagen liess er den Sack mit dem wegzunehmenden Paket im Postkarren liegen; dort nahm ihn der mit der Säuberung des Postwagens beauftragte Angeklagte M. weg und trug ihn in der Dunkelheit fort.

5

Zutreffend ist die Strafkammer hinsichtlich des Begriffes des Beamten im Sinne des § 359 StGB und des Postbeamten im Sinne des § 354 StGB von dem in der Rechtsprechung vom Reichsgericht entwickelten Begriff des Beamten ausgegangen. Hiernach sind als Beamte im Sinne des § 359 StGB und als Postbeamte im Sinne des § 354 StGB nicht nur die ins Beamtenverhältnis berufenen Personen anzusehen, sondern auch auf Arbeitsvertrag angestellte Personen, wenn sie bei einer öffentlichen Verwaltung, z.B. bei der Postverwaltung, mit Diensten und Verrichtungen öffentlichrechtlicher Art betraut sind, wenn ihnen also Aufgaben übertragen sind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet und unmittelbar oder mittelbar staatlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts RGSt 39, 232, 49, 113; 51, 65; 51, 399; 54, 202; 74, 251, und für den Postaushelfer, wenn er nicht nur mechanische, handwerkliche Dienste verrichtet: RG im Recht 1915, 1250, 2416). An diesem in jahrelanger Übung von den Berichten angewandten Begriffe des Beamten im strafrechtlichen Sinne ist festzuhalten; auch der Bundesgerichtshof ist in bisher ergangenen Entscheidungen nie hiervon abgewichen.

6

Zutreffend würdigt der Vorderrichter die Tätigkeit eines Postfacharbeiters bei der Postumschlagstelle - nach der hier festgestellten Sachgestaltung - im Anschluss an die Ausführungen RGSt 51, 399 als eine Tätigkeit, die mehr ist als die blosse Beförderung von Sachen, vielmehr in der Verteilung der Pakete für die Weiterbeförderung, also in einer Verrichtung öffentlich-rechtlicher Art besteht. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte M. sei ohne weiteres deshalb als Beamter (Postbeamter) anzusehen, weil er, wenn auch nur aushilfsweise, zur Tätigkeit (welcher?) in der Postumschlagstelle herangezogen wurde, oder weil er, wenn auch nur aushilfsweise, "hier beschäftigt" war oder weil er "überhaupt mit der amtlichen Beförderung, sei es auch nur gelegentlich und aushilfsweise, zu tun hatte", wie das Urteil an verschiedenen Stellen ausführt. Wesentlich ist vielmehr, dass der Angeklagte in der Tatzeit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Post mit Reinigungsarbeiten betraut war, insbesondere die Bahnpostwagen zu reinigen hatte, und dass er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit die Gelegenheit benutzte, um verabredungsgemäss die vom Angeklagten L. im Postkarren bereitgelegten Postsäcke an sich zu nehmen und wegzutragen. Reinigungsarbeiten sind Dienste mechanischer, nicht öffentlichrechtlicher Art; die Übertragung solcher Aufgaben macht nicht zum Beamten. Dass der Angeklagte aushilfsweise, gelegentlich, auch zur Verteilungstätigkeit bei der Postumschlagstelle herangezogen - d.h. dienstlich eingeteilt oder beauftragt - wurde, vermochte wenn überhaupt, so nur für die Zeit einer solchen Beschäftigung den Angeklagten in den Pflichtenkreis eines Beamten im strafrechtlichen Sinne zu stellen, konnte nicht aber allgemein bei ihm Beamteneigenschaft auch für die Zeit begründen, in welcher er seiner regelmässigen Aufgabe, die ihm übertragenen Reinigungsarbeiten zu erledigen, nachging.

7

Die Verurteilung aus § 354 StGB kann daher nicht bestehen bleiben; das Urteil war im ganzen aufzuheben, da Tateinheit mit § 242 StGB angenommen war und nunmehr die Frage zu prüfen ist, ob tateinheitlich mit § 242 StGB die Bestimmung des § 133 StGB (möglicherweise auch § 299 StGB) verletzt ist; vgl. übrigens zu § 133 Abs. 2 StGBBGHSt 1, 388.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt