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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1997, Az.: 5 StR 317/97

Schwere räuberische Erpressung; Vorliegen eines Beweisantrages; Zusammenhang zwischen Beweismittel und Beweistatsache; Aufklärungspflicht des Gerichts im Strafverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1997
Aktenzeichen
5 StR 317/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 27.02.1997

Fundstellen

  • NStZ 1998, 633 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NStZ 1998, 97-98 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1998, 61-62

Verfahrensgegenstand

schwere räuberische Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 1997 wird verworfen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

2

1.

Der Verteidiger hat folgenden "Hilfsbeweisantrag" gestellt: "Es wird behauptet, daß der Zeuge E " (auf dessen Angaben die Verurteilung im wesentlichen gestützt ist) "in der Zeit Dezember 1994, Januar, Februar 1995 Freigänger der JVA war, sich der Polizei selbst als Zeuge angedient hat und man ihm nur dann Zusicherungen hinsichtlich der Aufhebung der Sicherungsverwahrung gegeben hat, wenn er 'Ermittlungserfolge' im Milieu erziele. Beweis: Zeuge B, LKA Hamburg." Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, daß der angebotene Zeuge ein ungeeignetes Beweismittel sei, weil die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nicht durch die Polizei erfolge und durch Ermittlungserfolge im Milieu nicht zu beeinflussen sei; über die Entlassung entscheide die Strafvollstreckungskammer, so daß der Zeuge B hierzu keinerlei Angaben machen könne.

3

2.

Die Behandlung dieses Antrages gefährdet den Bestand des Urteils letztlich nicht.

4

Die Ablehnungsbegründung steht allerdings in keinem sinnentsprechenden Zusammenhang mit dem Antrag, weil Zusicherungen durch die Polizei behauptet sind, die auch bei deren Unzuständigkeit für Zusicherungen der behaupteten Art den Belastungszeugen E beeinflußt haben könnten, den Angeklagten durch Falschangaben zu belasten, um Aufklärungserfolge vorzutäuschen.

5

Die bedenkliche Begründung, die zur Ablehnung des Antrages geführt hat, ist indes unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 3 StPO unerheblich, weil es sich bei dem als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrag in Wirklichkeit nicht um einen Beweisantrag, wie in § 244 Abs. 3 StPO voraussetzt, handelt. Ein Beweisantrag liegt deswegen nicht vor, weil nicht erkennbar ist, welcher Konnex zwischen Beweismittel und Beweistatsache besteht, so daß das Gericht den hier in Frage kommenden Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels nicht sinnvoll zu prüfen vermag (BGHSt 40, 3, 6): Ob der Zeuge B die behaupteten Zusagen selbst erteilt hat, ob er wahrgenommen hat, daß solche Zusagen erteilt worden sind oder ob er vom Hörensagen davon erfahren hat, ist nach dem Antrag schon offen (vgl. BGHSt 39, 251, 254 f.); weshalb er überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, läßt der Antrag nicht erkennen. Allein daß der Name des benannten Zeugen mit dem Zusatz "LKA Hamburg" verbunden worden ist, vermag den erforderlichen Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel nicht herzustellen.

6

3.

Die fehlende Darlegung dieses spezifischen, Beweismittel und Beweistatsache verbindenden Zusammenhangs bedingt auch die Unzulässigkeit der Rüge unter dem Gesichtspunkt, das Gericht habe die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Weshalb sich das Gericht zur Aufklärung, das heißt zur Vernehmung gerade des Zeugen B hätte gedrängt sehen müssen, kann nur aufgrund der Kenntnis jenes Zusammenhangs beurteilt werden. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO legt die Revision solche Umstände nicht dar.

7

Auf der Grundlage des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt die Rechtsprechung für die Aufklärungsrüge im Rahmen der notwendigen Angabe eines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses, letztlich nicht anders als für die Begründung eines formgerechten Beweisantrages, die Aufstellung einer bestimmten Beweisbehauptung (vgl. BGHSt 2, 168; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 4, 6). Auch hierfür ist regelmäßig - nicht anders als für die Bezeichnung der Beweistatsache beim Beweisantrag - die Angabe eines entsprechenden Konnexes zwischen Beweismittel und zu beweisender Tatsache erforderlich. Es muß deutlich werden, weshalb das Beweismittel geeignet ist, die aufgestellte Behauptung unmittelbar zu belegen. Die bloße Angabe eines Beweiszieles reicht auch insoweit nicht aus. Denn in aller Regel läßt sich nur bei Bezeichnung eines solchen spezifischen Zusammenhanges beurteilen, ob sich die unterbliebene Verwendung eines Beweismittels dem Tatrichter hätte aufdrängen müssen.

8

Folge der Formanforderungen für die Aufklärungsrüge ist allerdings, daß eine Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts, die am Fehlen eines notwendigen Elements des Beweisantrages gescheitert ist, regelmäßig auch den Zulässigkeitsanforderungen für eine Aufklärungsrüge nicht genügt. Anderes gilt nur, wenn der Beschwerdeführer seinen Vortrag gegenüber der Antragstellung in der Hauptverhandlung nunmehr in der Revisionsbegründung weitergehend ausreichend konkretisiert hat (vgl. Basdorf StV 1995, 310, 316).

9

Das ist hier nicht der Fall. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß hier ein Ausnahmefall gegeben sein könnte, bei dem der Beschwerdeführer zu den erforderlichen konkreten Angaben etwa außerstande gewesen wäre. Die den "Hilfsbeweisantrag" betreffende Verfahrensrüge kann mithin auch als Aufklärungsrüge mangels hinreichend konkreten Vortrags keinen Erfolg haben.

Laufhütte,
Häger,
Basdorf,
Nack,
Gerhardt