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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1987, Az.: VI ZR 45/86
„Türkei-Flug“

Unterlegung einer wertenden Aussage in einer Reportage sowohl mit wahren als auch mit unzutreffenden Tatsachen; Warnung vor nicht seriösen Geschäftspraktiken von Fluggesellschaften; Schadensersatzanspruch auf Grund des falschen Gesamtbildes eines Berichts; Entstehung des geltend gemachten Schadens gerade durch das unwahre Mehr an tatsächlichen Behauptungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1987
Aktenzeichen
VI ZR 45/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13301
Entscheidungsname
Türkei-Flug
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 19.02.1986
LG Stuttgart

Fundstellen

  • AfP 1987, 494-495
  • JZ 1987, 621-622
  • MDR 1987, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1403-1404 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 726 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

T. OL Flugreisen GmbH i.L.,
vertreten durch den Liquidator Ismet Ö., G.straße ..., P.

Prozessgegner

1. Westdeutscher Rundfunk K., Anstalt des öffentlichen Rechts, A.platz ..., K.

2. Dr. phil. Yüksel P., W. Straße ..., S.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Wird in einer Reportage eine wertende Aussage sowohl mit wahren als auch mit unzutreffenden Tatsachen unterlegt und stellt sich deshalb der Kern des gesamten Berichts in einem falschen Licht dar, so kann dies Grundlage für einen Schadensersatzanspruch aus § 824 BGB sein.

  2. b)

    Der Kläger hat in solchem Fall allerdings zu beweisen, daß ihm der geltend gemachte Schaden gerade durch das unwahre Mehr an tatsächlichen Behauptungen entstanden ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin befaßte sich mit der Vermittlung und Durchführung von Charterflügen für türkische Staatsangehörige zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei. Für den 31. Juli 1981 hatte sie einen Flug von Frankfurt nach Ankara mit Zwischenlandung in Stuttgart vorgesehen. Da von den 99 Sitzplätzen des Flugzeugs nur 30 Plätze gebucht worden waren, entschloß sich die Klägerin kurzfristig, den Flug nicht durchzuführen. Mit der Situation, die sich hieraus auf dem Flughafen Stuttgart ergeben hatte, beschäftigte sich ein in türkischer Sprache gehaltener Telefonbericht des Zweitbeklagten, den die erstbeklagte Rundfunkanstalt mit einer Anmoderation am 1. August 1981 in ihrem Hörfunkprogramm für Gastarbeiter ausstrahlte. Der Inhalt des Berichts und einer von der Erstbeklagten dazu am 5. August 1981 gesendeten "Erklärung" ist in dem Tatbestand des ersten Senatsurteils in dieser Sache vom 12. Februar 1985 (VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592) wiedergegeben.

2

Nach dem 1. August 1981 kam der Geschäftsbetrieb der Klägerin zum Erliegen. Die Klägerin, die dies auf den Inhalt des Hörfunkberichts zurückführt, verlangt von den Beklagten Schadensersatz mit der Behauptung, sie hätten in dem Bericht schuldhaft Unwahrheiten und falsche Sachurteile verbreitet. Sie macht geltend, bei ungestörtem Geschäftsbetrieb hätte sie jährlich einen Gewinn von rund 1.000.000 DM erzielen können.

3

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist sowohl im ersten als auch, nach Zurückverweisung der Sache durch den erkennenden Senat, im zweiten Durchlauf vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht ist auch nach weiterer Beweiserhebung der Auffassung, die Berichterstattung der Beklagten sei im Kernpunkt richtig gewesen. Zwar habe sich die Behauptung, auf dem Flughafen habe sich kein Mitarbeiter der Klägerin befunden, als falsch erwiesen. Es sei jedoch nicht erkennbar, daß der Klägerin gerade hieraus ein Schaden entstanden sei. Da die Fluggäste bei ihrer Suche nach anderweitigen Reisemöglichkeiten von der Klägerin allein gelassen worden seien und die Klägerin nicht bewiesen habe, daß auch nur ein einziger Fluggast noch am selben Abend mit einer anderen Fluggesellschaft in die Türkei gelangt sei, sei angesichts der weiteren Umstände (Verkauf der Flugtickets mit dem geheimen Vorbehalt, bei nicht ausreichender Belegung den Flug nicht durchzuführen; Bedeutung des Flugtermins für die Fluggäste wegen des unmittelbar bevorstehenden Ramadanfestes) die zusammenfassende Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe türkische Landsleute irregeführt und in eine erbärmliche Lage gebracht, berechtigt gewesen.

5

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

1.

Für die deliktische Einstandspflicht der Beklagten kommt es, wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Februar 1985 ausgeführt hat, darauf an, ob der Hörfunkbericht der Beklagten nach seinem Gesamtgehalt unwahr gewesen ist. Dies ist auch der Grund, warum dem Senat bei seiner vorgenannten Entscheidung der Umstand, daß die Unwahrheit von zwei Einzelbehauptungen der Beklagten bereits feststand, nämlich der Angaben, von der Annullierung des Fluges seien 40 statt nur 30 Passagiere betroffen gewesen und die Flughafenverwaltung habe von dem Charterflug der Klägerin keine Kenntnis gehabt, für sich allein nicht ausgereicht hat, um eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 824 BGB zu bejahen. Da der Aussagecharakter der Reportage von den Behauptungen der Beklagten geprägt war, es habe sich kein Mitarbeiter der Klägerin auf dem Flughafen befunden und die Fluggäste seien dort in eine "erbärmliche Lage" geraten, ist für die Haftung der Beklagten gemäß den Ausführungen des Senats in seinem bereits mehrfach genannten früheren Urteil entscheidend darauf abzustellen, ob diese Angaben der Wahrheit entsprachen. War das der Fall, dann durften sich die Fluggäste nach dem Gesamtverhalten der Klägerin für "beschwindelt" halten.

7

a)

Das Berufungsgericht hebt bei seiner Beurteilung des Tatsachenkerns der Aussage, die Fluggäste seien in eine "erbärmliche Lage" geraten, in zu enger Sicht maßgeblich darauf ab, ob Kunden der Klägerin noch am selben Abend mit einer anderen Gesellschaft in die Türkei gelangt sind. Das wird der Aussage der Beklagten im Kontext der Reportage nicht gerecht. Die Beklagten hatten nicht etwa berichtet, es sei kein Fluggast der Klägerin noch am selben Tag geflogen, sondern sie hatten von einer "erbärmlichen Lage" der Fluggäste in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behauptung gesprochen, auf dem Flughafen habe sich weder eine Firma T. (Klägerin) noch ein Firmenbevollmächtigter befunden; auch die Flughafenzuständigen hätten von einem solchen Flugzeug nichts gewußt. Alle diese Behauptungen haben sich als falsch erwiesen. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Februar 1985 ausgeführt, dem Vorwurf, die Klägerin habe ihre Landsleute in eine "erbärmliche Lage" gebracht, wäre die tatsächliche Grundlage weitgehend entzogen, wenn sich die Behauptung der Klägerin, von ihren 30 Kunden seien 27 noch am selben Abend geflogen, als richtig herausstellen würde. Das bedeutet umgekehrt aber nicht, daß deshalb, weil sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit dieser Behauptung der Klägerin nicht hat überzeugen können, die Berichterstattung der Beklagten in ihrem Kernpunkt nicht zu beanstanden wäre.

8

b)

Nach den im zweiten Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen waren drei Beauftragte der Klägerin auf dem Flughafen anwesend, die den Reisenden mitteilten, daß der Flug annulliert worden sei, und die aus einem mitgebrachten Geldbetrag Aufwendungen für die Flugtickets zurückzahlten. Auch wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der mitgeführte Geldbetrag von ca 8.500 DM nur ausgereicht hat, um 13 bis 14 Fluggästen den Preis für ihre Tickets zu erstatten, so ist doch gemäß den protokollierten Aussagen der vernommenen Zeugen davon auszugehen, daß die Mitarbeiter der Klägerin nur einem einzigen Fluggast (Osman C.) den Wunsch nach sofortiger Rückzahlung der Flugkosten nicht erfüllen konnten, so daß der Kunde gebeten wurde, das Geld später in Empfang zu nehmen. Jedenfalls in dieser Beziehung sind die Fluggäste nicht im Sinne der Behauptung, mit der die Reportage die "erbärmliche Lage" unterlegt, von der Klägerin allein gelassen worden. Zwar sind sie zu dem Flugplatz angereist, ohne den versprochenen Flug zum Ramadanfest zu erhalten; auch haben sich die Beauftragten der Klägerin nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht bei anderen Gesellschaften um eine Reisemöglichkeit für ihre Kunden bemüht. Aber mit der Umschreibung der "erbärmlichen Lage" der Fluggäste, so wie sie in der Reportage erfolgt ist, haben die Beklagten nicht nur diese Umstände angesprochen, sondern darüberhinaus der Sache nach behauptet, die Klägerin habe sich auf dem Flugplatz ihren Kunden gar nicht gestellt und sie mit der Befürchtung, einem Betrüger aufgesessen zu sein, gänzlich allein gelassen. Letzteres war so nicht richtig. Deshalb führte der Hinweis der Reportage auf die "erbärmliche Lage" der Fluggäste den Hörer in die Irre; wären ihm die wahren Umstände mitgeteilt worden, so hätte er der Aussage über eine "erbärmliche Lage" der Fluggäste, deren Situation als solche zu bezeichnen freilich auch dann vertretbar gewesen wäre, inhaltlich einen anderen Sinn gegeben, als er ihm jetzt von der Reportage vermittelt wurde. Die davon abweichende Beurteilung der Berufungsrichter unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht; denn ob der Tatrichter bei der Erfassung des Aussagegehalts der Reportage von einem falschen Verständnis des dem Begriff "erbärmliche Lage" zugrundeliegenden Tatsachenkerns ausgegangen ist und deshalb zu geringe Anforderungen an die Richtigkeit des von den Beklagten erhobenen Vorwurfs gestellt hat, ist eine Rechtsfrage (vgl. RGZ 75, 61, 63; Senatsurteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 - NJW 1978, 1797, 1798 f).

9

2.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt sich, ohne daß es insoweit noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedürfte, der Hörfunkbericht der Beklagten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht nur hinsichtlich einzelner Randbemerkungen, sondern auch in seinem Kernbereich als unwahr dar. Unzutreffend war nämlich nicht nur die angegebene Zahl der von der Annullierung des Fluges betroffenen Passagiere und die Behauptung über eine Unkenntnis der Flughafenverwaltung von dem geplanten Charterflug, sondern der Wahrheit nicht entsprechend waren vor allem die Angaben, es sei kein Mitarbeiter der Klägerin auf dem Flughafen gewesen und die Fluggäste der Klägerin seien deshalb in eine "erbärmliche Lage" geraten. Bei dieser Sachlage kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Februar 1985 bereits näher ausgeführt hat, die Einstandspflicht der Beklagten aus § 824 BGB und aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB auch nicht im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Berichterstattung oder mit der Begründung verneint werden, daß die Beklagten an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse im Sinne der §§ 824 Abs. 2 BGB, 193 StGB gehabt hätten. Zwar hätten die Beklagten auch dann in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, wenn sie die Begebenheiten, so wie sie sich wirklich zugetragen haben, in ihrer Reportage geschildert und zum Anlaß ihrer Warnung vor nicht seriösen Geschäftspraktiken von Fluggesellschaften genommen hätten. Für ihre falsche Berichterstattung, wie hier, gilt das aber nicht. Unrichtige Informationen sind jedenfalls dann, wenn ihnen - wie im Streitfall wegen der Vielzahl der falschen Angaben festgestellt werden muß - keine sorgfältigen Recherchen zugrundeliegen, kein schützenswertes Gut.

10

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu weiterer Sachaufklärung darüber zu geben, ob - wie es dies für denkbar hält - der Hörfunkbericht der Beklagten zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Klägerin geführt hat und ob gegebenenfalls der von den Beklagten verursachte Schaden die Höhe der Klageforderung erreicht. Dabei kann es, worauf zur Klarstellung noch einmal hingewiesen sei, allerdings allein darum gehen, ob die Reportage gerade deshalb, weil sie mit einem unwahren Mehr an tatsächlichen Behauptungen unterlegt war, zu einem Schaden der Klägerin geführt hat; es ist also mit anderen Worten die Kausalität der nicht zutreffenden Spitze der aufgestellten Behauptungen für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden festzustellen.

11

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Bischoff
Dr. Birkmann