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§ 40a BAföG - Landesämter für Ausbildungsförderung

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

1Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. 2Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. 3Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.