Bundesfamilienkasse
FamKZustG (Artikelgesetz)
Die Bundesfamilienkasse ist mit dem Artikelgesetz »Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes (FamKZustG)« aufgelöst.
Die Aufgabe der Bearbeitung des Kindergeldes obliegt grundsätzlich den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.
Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gewährleisten auf der Basis ihrer langjährigen Expertise auf dem Gebiet des Kindergeldrechts und ihrer einheitlichen Organisations- und IT-Struktur eine Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung und einen modernen Verwaltungsvollzug.
Dabei besteht eine zentrale Direktion in Nürnberg mit regionalen Familienkassen zur Prüfung von Anträgen sowie der Festsetzung und Auszahlung von Leistungen.