Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 12.06.1975, Az.: 3 ABR 13/74
Werkmietwohnungen; Wohlfahrtseinrichtungen; Ruhegehalt; Pensionskassen; Unterstützungskassen; Lebensversicherung; Akkordlohn; Deputat; Entlohnung; Gratifikation; Fürsorgepflicht; Prämie; Soziallohn; Billigkeitskontrolle; Sozialeinrichtung; Betriebliche Altersversorgung; Zweckgebundenes Sondervermögen; Mitbestimmung; Betreibsrat; Initiativrecht; Leistungsplan; Betriebliche Versorgungsordnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.06.1975
- Aktenzeichen
- 3 ABR 13/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 22.11.1973 - 2 TaBV 8/73
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 75 BetrVG 1972
- § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG 1972
- § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG 1972
- § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG 1972
- § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 1972
- § 88 BetrVG 1972
- § 56 BetrVG 1952
- § 57 BetrVG 1952
- § 242 BGB
- § 305 BGB
- § 611 BGB
- § 1 Abs. 3 S. 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
- § 1 Abs. 4 S. 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
Fundstellen
- BAGE 27, 194 - 209
- DB 1975, 1224 (Kurzinformation)
- DB 1975, 1559-1562 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1976, 254
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Sozialeinrichtung mit dem Ziel der betrieblichen Altersversorgung, bei deren Verwaltung der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG 1972 zu beteiligen ist, liegt nur dann vor, wenn die Altersversorgung aus einem zweckgebundenen Sondervermögen geleistet wird.
2. Wird betriebliche Altersversorgung durch generelle Direktzusagen oder Versicherungen gewährt, so unterliegt diese Art der Altersversorgung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 1972 mit folgendem Inhalt:
a) Der Arbeitgeber ist in vierfacher Beziehung frei: nämlich darin, ob er finanzielle Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen will, in welchem Umfang er das tun will, welche Versorgungsform er wählen will und welchen Arbeitnehmerkreis er versorgen will.
b) Für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 1972 ist insoweit kein Raum, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
c) In jedem Fall sind bei der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung Arbeitgeber und Betriebsrat an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden, und sie müssen die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen.
3. a) Innerhalb des vorstehend zu 2 a-c abgegrenzten Rahmens hat der Betriebsrat bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen. Dazu gehört auch die Gestaltung des "Leistungsplanes", soweit nicht der Dotierungsrahmen, die Grundform der Altersversorgung, und die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises berührt werden.
b) Für das soeben dargestellte Mitbestimmungsrecht steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht zu. Will er eine Änderung des Leistungsplanes erreichen, muß er konstruktiv darlegen, wie dabei der vom Arbeitgeber vorgegebene Dotierungsrahmen gewahrt werden kann.
c) Über den vorstehend gekennzeichneten Rahmen hinaus hat der Betriebsrat das Recht, jede Versorgungsordnung auf ihre Vereinbarkeit mit § 75 BetrVG 1972 zu überprüfen.
d) Vor Einführung einer betrieblichen Versorgungsordnung muß der Arbeitgeber den Betriebsrat so rechtzeitig und sachgerecht unterrichten, daß der Betriebsrat sein Mitbestimmungs- und Überwachungsrecht in der gebotenen Weise sorgfältig ausüben kann.
4. Durch Betriebsvereinbarung kann eine betriebliche Ruhelohnordnung abgelöst werden.