Art. 3 GnadO - Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
- Redaktionelle Abkürzung
- GnadO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 313-3
Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.