Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1973, Az.: BVerwG VII B 27.73
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Gültigkeit einer Gemeideratswahl; Wahlempfehlung des Bürgermeisters in einer "Amtlichen Bekanntmachung"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 27.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 11.12.1972 - AZ: I 1036/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1974, 104
- BaWüVBl 1973, 153
- BayBgm 1974, 348
- DÖV 1974, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 25, 481 - 483
Amtlicher Leitsatz
Eine in einer "Amtlichen Mitteilung" veröffentlichte Wahlempfehlung des Bürgermeisters zum kommunalen Wahlkampf ist unzulässig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 1972 wird zurückgewissen,
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen den Wahlprüfungsbescheid vom 9. Dezember 1971, mit dem das Landratsamt B. die Gemeideratswahl vom 24. Oktober 1971 in H., bei der die Kläger zu Gemeinderäten gewählt worden waren, für ungültig erklärt hat. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, das Ergebnis der Wahl habe durch eine amtliche Empfehlung des Bürgermeisters der Gemeinde H. in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der "H. Mitteilungen" beeinflußt werden können; dadurch sei eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen worden (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 des - baden-württembergischen - Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 21. Juli 1965 - GBl. S. 185).
Mit der Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kläger machen mit ihrer Beschwerde geltend, die Empfehlung des Bürgermeisters zugunsten der Kläger habe die Wahl allenfalls unwesentlich beeinflussen können; entsprechende Empfehlungen hätte der Bürgermeister in einer öffentlichen Versammlung unbeanstandet aussprechen dürfen oder auf Befragen gar aussprechen müssen. Grundsätzliche Fragen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wirft dieses Vorbringen nicht auf. Es ist allerdings richtig, daß nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats auch der Bürgermeister sich des Rechts der freien Meinungsäußerung bedienen und nicht nur als. Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern auch seine Meinung hierzu sagen darf (BVerwGE 24, 315 [319]); davon geht auch das Berufungsurteil aus. Der Senat hat jedoch bereits in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, daß dies nicht ohne Einschränkung gilt. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof Grenzen für die Betätigung eines Bürgermeisters im Wahlkampf dann angenommen, wenn der Bürgermeister das ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm in diesem Rahmen gegebenen Einflußmöglichkeiten in einer Weise benutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es mag sein, daß - wie die-Kläger geltend machen - der Bürgermeisterähnliche Empfehlungen, wie sie die von ihm herausgegebene und unterzeichnete "Amtliche Bekanntmachung" enthält, in eineröffentlichen Versammlung hätte aussprechen dürfen; auch der Entscheidung des beschließenden Senats in BVerwGE 24, 315 lagen immerhin vergleichbare Äußerungen zugrunde. Die - hier unterstellte - Zulässigkeit solcher Erklärungen in einer öffentlichen Versammlung und die sich daraus ergebende Folgerung, daß bei solchem zulässigen Handeln eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes nicht vorliegt, lassen jedoch nicht den Schluß auf die Zulässigkeit des hier in Frage stehenden Verhaltens des Bürgermeisters zu. Der beschließende Senat hat sich in der erwähnten Entscheidung in BVerwGE 24, 315 u.a. von der Erwägung leiten lassen, daß ein Bürgermeister - ähnlich wie ein Minister oder sonst ein Politiker - in Wahlkampf nicht in unzumutbarer Weise eingeengt werden darf (a.a.O. S. 320), daß dies aber der Fall wäre, wenn ein Bürgermeister im Wahlkampf nicht in angemessener Form auf seine eigenen oder auf die Verdienste der ihm politisch Nahestehenden hinweisen und daraus entsprechende Schlußfolgerungen ziehen dürfte; dies gilt um so mehr, als einem Beamten die politische Betätigung nicht verboten und ihm insoweit nur Mäßigung und Zurückhaltung auferlegt ist und sich darüber hinaus nach allen Erfahrungen die amtliche Betätigung eines Wahlbeamten oder eines politischen Beamten von einer anderen Betätigung, insbesondere als politisch engagierter Bürger, nur schwer abgrenzen läßt. Diese Überlegungen gebieten es aber, jedenfalls dort eine unübersteigbare Grenze zu setzen, wo ein Bürgermeister erkennbar nur in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben kann und gehandelt hat, dies zudem noch, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Recht hervorhebt, unter Mißbrauch der ihm kraft seines Amtes gegebenen Möglichkeiten. Der mit "Der Bürgermeister" unterzeichneten "Amtlichen Bekanntmachung", in die eingebettet die Wahl der Kläger empfohlen wird, kann der Bürgermeister nur als "Amtsperson" veröffentlicht und dabei nicht lediglich als politisch engagierter Bürger, der zugleich das Amt eines Bürgermeisters innehat und dies nicht zu verleugnen braucht, gehandelt haben. Dies schließt es aus, das Handeln des Bürgermeisters im vorliegenden Fäll dem des Bürgermeisters in der in BVerwGE 24, 315 entschiedenen Sache gleichzustellen, dem - wie sich aus der Entscheidung des Senats ergibt - lediglich kein "Maulkorb umgehangen" werden sollte.
Das Vorbringen der Beschwerde, die Empfehlung des Bürgermeisters habe die Wahl angesichts des großen Stimmenvorsprungs der Kläger allenfalls unwesentlich beeinflussen können, wendet sich gegen die für den beschließenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und deren tatrichterliche-Würdigung, die einen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze nicht erkennen läßt. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß eineähnliche Empfehlung des Bürgermeisters in einer öffentlichen Versammlung - wie hier unterstellt sei - zulässig gewesen wäre und möglicherweise eine etwa gleich große oder geringe Wirkung auf den Ausgang der Wahl gehabt hätte; denn mit zulässigen Mitteln darf der Ausgang einer Wahl beeinflußt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Fischer
Dr. Heddaeus