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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1993, Az.: BVerwG 2 B 21.93

Ärztliche Fehldiagnose; Lehrer-Tbc-Untersuchung; Gesundheitsamt; Haftung des Dienstherrn; Fürsorgepflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 21.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 30.11.1990 - AZ: 5 A 216.87
OVG Berlin - 29.09.1992 - AZ: 4 B 24/91

Fundstellen

  • DokBer B 1993, 281-282
  • DÖD 1993, 285-286
  • DÖV 1994, 171 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1994, 151
  • ZBR 1993, 335
  • ZTR 1993, 478 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine ärztliche Fehldiagnose bei der Untersuchung für ein Zeugnis nach § 47 Abs. 1 BSeuchenG (Tbc-Attest) durch das Gesundheitsamt führt nicht zu einer Haftung des Dienstherrn des untersuchten beamteten Lehrers aus Fürsorgepflichtverletzung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 1993
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. September 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlicnkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (st.Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts; unter anderem BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,

  • ob bei einer nach § 47 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz angeordneten Tuberkuloseuntersuchung durch das Gesundheitsamt sich die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch auf die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung erstreckt und
  • ob bei Inanspruchnahme von Dienststellen desselben Dienstherrn der Beamte bei Schäden, die durch diese Dienststelle hervorgerufen werden, in aller Regel auf deliktische Ansprüche auf Amtshaftung beschränkt ist, bedürfen über die insoweit zutreffenden rechtlichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil hinaus keiner weiteren Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren.

4

Nach § 42 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Berlin - BlnLBG - (= § 79 BBG) hat der Dienstherr "im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie" zu sorgen mit der Folge, daß eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung dieser Fürsorgepflicht einen Anspruch des Beamten auf Schadensersatz begründen kann. Die von dem Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf Schadensersatz vorgetragenen Sachverhalte, daß bei den nach § 47 Abs. 1 BSeuchenG vom Gesundheitsamt Schöneberg durchgeführten Untersuchungen die Krankheitsbefunde pflichtwidrig nicht festgestellt worden seien, können indes keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht begründen. Die ordnungsgemäße Durchführung der zwar vom Dienstherrn angeordneten Untersuchung erfolgte nicht im Rahmen des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, sondern sie stellte eine Maßnahme im öffentlichen Interesse, nämlich an der Gesunderhaltung der Schulkinder und der Verhinderung der möglichen Weiterverbreitung der Tuberkulose, dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg E 27, 325 ff.). So ordnet auch § 47 Abs. 2 BSeuchenG (F. 1985) nunmehr ausdrücklich an, daß dann, wenn bei der Erhebung der Befunde Tatsachen festgestellt werden, die zu einer ansteckungsfähigen Tuberkulose führen können, das Gesundheitsamt die erforderlichen weiteren Untersuchungen anordnet. Auch aus dieser gesetzlichen Zuordnung ist erkennbar, daß die Durchführung der Untersuchung nach § 47 Abs. 1 BSeuchenG nicht dem Pflichtenkreis der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, sondern dem Bereich der öffentlichen Gesundheitsvorsorge unterliegt. Die eigenverantwortliche Tätigkeit des Gesundheitsamts ist daher auch nicht entsprechend dem Gesichtspunkt des § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zurechenbar.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, in denen eine Verbesserung der versorgungsrechtlichen Rechtsstellung begehrt wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz der Versorgung nach den Besoldungsgruppen C 3 und A 14 zugrunde gelegt.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller