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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.09.1958, Az.: 2 AZR 487/55

Gerichtlicher Vergleich; Rücknahme der Klage; Verzicht auf Klageanspruch; Richtlinien des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau; Abgabe von Hausbrandkohlen; Inkrafttreten des Manteltarifvertrages; Berginvaliden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.09.1958
Aktenzeichen
2 AZR 487/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 6, 251 - 257
  • DB 1958, 1276 (Volltext)
  • DB 1958, 1304 (Volltext)
  • JZ 1959, 23 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1958, 953-954 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 2085 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein gerichtlicher Vergleich lediglich des Inhalts, daß der Kläger im Einvernehmen mit dem Beklagten seine Klage zurücknimmt, ist kein Vergleich i.S. des BGB § 779 und enthält auch keinen Verzicht auf den Klageanspruch.

2. Die Bestimmungen der "Richtlinien des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau von 1953 über die Abgabe von Hausbrandkohlen an vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (01.05.1953) ausgeschiedene Berginvaliden und deren Witwen" über den zeitlich begrenzten Ausschluß des Bezuges von Hausbrandkohlen im Falle des Verstoßes gegen die Richtlinien gelten nicht für Invalide, die bereits unter der Geltung der Richtlinien von 1948 gemäß Nr. 3 S. 3 endgültig von der Gewährung von Hausbrandkohlen ausgeschlossen worden sind.