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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2020, Az.: 4 ARs 15/19

Anfragebeschluss eines Strafsenats

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.2020
Aktenzeichen
4 ARs 15/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 11416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:150120B4ARS15.19.0

Fundstelle

  • wistra 2020, 172

Verfahrensgegenstand

Bestechlichkeit
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 18. Juni 2019 ‒ 5 StR 20/19

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:

Tenor:

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung - in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung - nur zu dem Begriff der (vom Angeklagten bestrittenen) "neu hervorgetretenen Umstände" im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der "erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände" im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der Senat nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der Senat für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19).

Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Quentin
Bartel