Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2020, Az.: 4 ARs 15/19
Anfragebeschluss eines Strafsenats
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.2020
- Aktenzeichen
- 4 ARs 15/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 11416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:150120B4ARS15.19.0
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- wistra 2020, 172
Verfahrensgegenstand
Bestechlichkeit
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 18. Juni 2019 ‒ 5 StR 20/19
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Tenor:
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung - in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung - nur zu dem Begriff der (vom Angeklagten bestrittenen) "neu hervorgetretenen Umstände" im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der "erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände" im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der Senat nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der Senat für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19).