Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1977, Az.: III ZR 167/75

Hilfe beim Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik; Entgeltliche Fluchthilfe; Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs für Fluchthilfe; Angemessene Stundung seines Anspruchs auf Vergütung für Fluchthilfe; Sittenwidrigkeit der Gewährung von Fluchthilfe; Sittenwidrigkeit der Verpflichtung zur Gewährung von Fluchthilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1977
Aktenzeichen
III ZR 167/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 19.09.1975
LG Berlin - 19.04.1974

Fundstellen

  • DB 1977, 2230 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1978, 64
  • MDR 1978, 121 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2358-2359 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Elektromeister Jürgen S., So.weg ..., B.

Prozessgegner

Bauingenieur Günter I., R.straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

Wer einem anderen gegen Entgelt Hilfe beim Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik ("Fluchthilfe") leistet, hat nach Treu und Glauben bei der Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs auf die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Rücksicht zu nehmen. Er kann daher zu einer angemessenen Stundung seines Anspruchs verpflichtet sein.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Kröner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. September 1975 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 19. April 1974 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1977 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsenspruchs wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen werden die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Tatbestand

1

Der Beklagte, der bis dahin in Berlin (Ost) gelohnt hatte, reiste am 30. Juni 1973 mit Ehefrau und Kind nach Österreich. Dort wurden sie vom Kläger und seiner Ehefrau in Empfang genommen und über München nach Berlin (West) geleitet, wo sie einen neuen Wohnsitz begründeten. Auf Aufforderung des Klägers zahlte der Beklagte an ihn einen Betrag von 22.500 DM.

2

Der Kläger verlangt von dem Beklagten weitere 22.500 DM nebst Zinsen. Er hat behauptet, er und der Kaufmann Rainer H. hätten den Beklagten mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland "geschleust", wofür ihren eine Vergütung in Höhe von 15.000 DM je Person zugesagt worden sei. H. habe ihm seine Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten. Der Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ihr eine nicht einklagbare Forderung zugrunde liege. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht der Klage stattgegeben (Urteil abgedruckt in NJV 1976, 197). Mit seiner zugelassener. Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. einerseits und dem Beklagter, andererseits sei ein Vertrag zustande gekommen, in dem der Beklagte sich für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des geplanten Fluchtunternehmens verpflichtet habe, seinen Vertragspartnern je Person seiner Familie 15.000 DM, insgesamt also 45.000 DM zu zahlen, H. habe dem Kläger seinen Anspruch aus diesem Vertrag abgetreten. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, liegen wesentlich auf tatrichterlichem Gebiet und binden daher das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 2 ZPO).

5

II.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, aus diesem Vertrag sei die Klage auf Zahlung der weiteren 22.500 DM begründet. Der Vertrag sei weder nach § 134 oder § 133 BGB nichtig, noch sei die durch ihn begründete Forderung unklagbar. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Er hält die Einwendungen, die die Revision dagegen vorbringt, für unbegründet.

6

1.

Der Vertrag verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist darum nicht nach § 134 BGB nichtig. Wie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil in der Sache III ZR 164/75 ausgeführt hat, ist in der Bundesrepublik Deutschland weder das Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik noch die Hilfe dazu verboten, während ein Verstoß gegen die Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die die dort sog. Republikflucht verbieten, nicht die Folge des § 134 BGB nach sich zieht. Die in jenem Urteil weiter erörterte (und verneinte) Frage, ob das Transitabkommen vom 17. Dezember 1971 (Beilage Nr. 24/72 zum Bundesanzeiger Nr. 174 vom 15. September 1972), das die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in näher bestimmter Weise verpflichtet, einen Mißbrauch der Transitwege zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) zu verhindern, ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn der Beklagte und seine Angehörigen haben die Deutsche Demokratische Republik nicht unter Benutzung der Transitwege verlassen.

7

2.

Der Vertrag ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig.

8

a)

Ein Vertrag, der darauf gerichtet, ist, einem Einwohner der Deutschen Demokratischen Republik zur Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Berlin (West) zu verhelfen, verstößt nicht schon aus diesem Gründe gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Das hat der erkennende Senat in dem schon erwähnten Urteil in der Sache III ZR 164/75 unter Hinweis darauf näher begründet, daß die allen Deutschen in Art. 11 GG gewährleistete Freizügigkeit auch das Recht umfasse, in das Bundesgebiet einzureisen (BVerfGE 2, 266, 273). Er hat ferner ausgeführt, daß die Gewährung von Fluchthilfe und die Verpflichtung dazu auch nicht deshalb sittenwidrig sei, weil die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik die verbieten. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

9

Die Revision meint jedoch, die Sittenwidrigkeit des Vertrages ergebe sich daraus, daß der Kläger und H. aus der persönlichen Bedrängnis des Beklagten, die diesen zur Flucht veranlaßt habe, Kapital schlügen (ebenso das Berufungsurteil in der Sache III ZR 164/75, abgedruckt in NJW 1976, 1639). Zudem liege der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Beklagte verpflichtet habe, weit über dem, was er nach seiner Flucht leisten könne. Das führe dazu, daß er dem Kläger auf lange Zeit "geldlich versklavt" sei. Solchen Erwägungen hat der erkennende Senat in der Sache III ZR 164/75 bereits entgegengehalten, daß es nicht in jedem Fall als anstößig gilt, eine Hilfeleistung, selbst für einen Menschen in einer Notlage, von einer Vergütung abhängig zu machen. Ebensowenig verstößt es ohne weiteres und in allen Fällen gegen das Anstandsgefühl, Hilfe bei der Ausübung eines Grundrechts an die Entrichtung eines Entgelts zu knüpfen.

10

Allerdings können im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die den Fluchthilfevertrag sittenwidrig machen. Solche Umstände liegen hier jedoch - vorbehaltlich der folgenden Ausführungen unter b) - nicht vor. Dir Höhe der vereinbarten Vergütung, auf die das Berufungsgericht in besonderem Maße abheben will, ist im Rahmen des § 138 Abs. 2 BGB zu würdigen. Die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten, der beim Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik offenbar keine nennenswerten Vermögensstücke hat mitnehmen können und sich seine Existenz in der Bundesrepublik Deutschland neu hat aufbauen müssen, begründen nicht die Sittenwidrigkeit des Vertrages, sondern sind - wie unter III. noch auszuführen ist - nach § 242 BGB zu berücksichtigen. Eine greifbare, nicht bloß abstrakte Gefährdung unbeteiligter Dritter, die den Vertrag nach den Ausführungen des erkennenden Senats in der Sache ITT ZR 164/75 als anstößig erscheinen lassen kann, hat des Berufungsgericht nicht festgestellt. Sonstige Umstände, die hier in Betracht kommen könnten, sind nicht ersichtlich.

11

b)

Mach § 138 Abs. 2 a.F. BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung u.a. der Notlage eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen läßt, die zu seiner Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der erkennende Senat, kann nicht davon ausgehen, daß der Beklagte oder seine Ehefrau sich in einer Notlage im Sinne dieser Vorschrift befunden haben. Das Berufungsgericht hat über die Gründe, die sie zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik bewegen haben, keine Feststellungen getroffen. Daß sie sich überhaupt dazu entschlossen haben, läßt nicht ohne weiteres auf eine Notlage in dem hier vorausgesetzten Sinne schließen. Denn es kommen auch sonstige Beweggründe in Betracht, die einen Einwohner der Deutschen Demokratischen Republik veranlassen können, in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Berlin (West) zu fliehen, etwa allgemeine Unzufriedenheit mit der politischen und sonstigen Verhältnissen oder auch die Hoffnung auf einen höheren Lebensstandard.

12

Vor allem aber steht nicht fest, daß der - an sich hohe - Betrag, zu dessen Zahlung der Beklagte sich verpflichtet hat, in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung den Klägers und des Kaufmanns Haack steht. Mögen die beiden auch, worauf die Revision besonders abhebt, bei der Fluchthilfe für den Beklagten und seine Angehörigen kein persönliches Risiko eingegangen sein, so sind doch ihre Unkosten zu berücksichtigen. Nach der ungerügten Feststellung des Berufungsgerichts waren diese - vor allem wegen erheblicher Beträge, die an die Fahrer der Fluchtfahrzeuge zu zahlen waren - so hoch, daß dem Kläger und H. lediglich ein Reingewinn von rund 2.650 DM je "geschleuster" Person verblieb. Vor allem im Hinblick hierauf läßt sich ein auffälliges Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen nicht feststellen.

13

3.

Das Berufungsgericht hat den Vergütungsanspruch des Klägers als einklagbare Verbindlichkeit behandelt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Spiel und Wette, die nach § 762 BGB eine klagbare Verpflichtung nicht begründen, hat es ebenso abgelehnt wie eine Rechtsanalogie zu den sonst im Gesetz geregelten Fällen sog. unvollkommener Verbindlichkeiten. Seine Auffassung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Wie der erkennende Senat in der Sache III ZR 164/75 näher ausgeführt hat, unterscheidet sich der Fluchthelfervertrag von den in § 762 BGB geregelten Sachverhalten so wesentlich, daß sine analoge Anwendung jener Vorschrift nicht in Betracht kommt. Falls den gesetzlich geregelten Fäll an unvollkommener Verbindlichkeiten der gemeinsame Grundgedanke zu entnehmen ist, daß die Rechtsordnung solche Verbindlichkeiten nicht billigt, ohne ihre Begründung aber zu verbieten, trifft dieser Grundgedanke auf den Fluchthelfervertrag nicht zu. Denn dieser wird von der Rechtsordnung nicht allgemein mißbilligt. Auch das hat der erkennende Senat in der Sache III ZR 164/75 ausgeführt und die von der Revision geforderte Rechtsanalogie abgelehnt.

14

III.

Wie unter II 2. schon hervorgehoben worden ist, hat der Beklagte beim Verlassen der Deutscher, Demokratischen Republik offenbar keine nennenswerten Vermögensstücke mittnehmen können und sich seine Existenz in Berlin (West) neu aufbauen müssen. Diese wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können dem Kläger und H. nicht unbekannt gewesen sein, da sie in solchen Fällen die Pegel sind. Der Senat ist daher der Auffassung, daß der Kläger bei der Geltendmachung seiner erheblichen Forderung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die besonderen Belange des Beklagten Rücksicht zu nehmen hat. Da die Forderung als solche gerechtfertigt ist, wie oben dargelegt, kann dies in der Weise geschehen, daß der Kläger dem Beklagten zur Begleichung seiner Schuld eine angemessene Zeit läßt. Bei der zeitlichen Bemessung einer solchen Stundung ist indessen neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten zu berücksichtigen, daß die dem Kläger zustehende Vergütung nach den erwähnten tatrichterlichen Feststellungen zu einem erheblichen Teil der Bestreitung von Unkosten dient, die der Finder und H. ihrerseits bereits ohne Stundungsmöglichkeit haben begleichen müssen. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung des Klägers zu einer bargrenzten Stundung. Sie überschreitet die bis zur Pevisionsvorhandlung verstrichene Zeit aber jedenfalls nicht. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist die Schuld des Beklagten daher insgesamt fällig, so daß sich das Berufungsurteil auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Ergebnis als zutreffend erweist. Jedoch war die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen infolgedessen auf die Zeit seit dem 1. Juli 1977 zu beschränken.

15

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klageforderung nach den Ausführungen unter III. zur Zeit der beiden Vorderurteile noch nicht fällig war, hat dies keinen Einfluß auf die Kostenpflicht des Beklagten. Denn nach der Grundregel des § 91 ZPO kommt es für die Kostenbelastung hinsichtlich aller Instanzen auf das Unterliegen in der letzten Instanz an (BGHZ 37, 233, 246).

Nüßgens
Krohn
RiBGH Dr. Tidow ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
Nüßgens
Lohmann
Kröner