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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1993, Az.: BVerwG 4 NB 50.92

Normenkontrolle; Eigentümer des Weges; Festsetzungen in Bebauungsplan; Nicht überbaubare Fläche; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 50.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 28.09.1992 - AZ: 8 S 1824/92

Fundstellen

  • BRS 1993, 61-65
  • BRS 55, 25
  • BauR 1994, 212-215 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 1102 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 1749 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 268
  • UPR 1993, 306-307
  • ZfBR 1993, 308 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Setzt sich ein Eigentümer im Wege der Normenkontrolle dagegen zur Wehr, daß sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, so fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzbdürfnis nur dann, wenn unzweifelhaft ist, daß er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel,
die Richterin Heeren und
den Richter Halama
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Setzt sich ein Eigentümer im Wege der Normenkontrolle dagegen zur Wehr, daß sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, so fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn unzweifelhaft ist, daß er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird.

  2. II.

    Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Normenkontrollsache, in der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluß vom 28. September 1992 die Anträge abgewiesen hat, zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

    Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer zweier unbebauter Grundstücke im Geltungsbereich des am 7. Mai 1992 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplans "S.", in dem Wohnbauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen sind. Etwa in der Mitte ist eine rd. 75 m breite öffentliche Grünfläche festgesetzt, die das gesamte Plangebiet von Norden nach Süden durchzieht und als Frischluftschneise dienen soll. Die Grundstücke der Antragsteller liegen in dem Bereich der öffentlichen Grünfläche. Im Stadtbauplan für das Gewand S. vom 7. Juni 1941 waren sie als nicht bebaubarer öffentlicher Platz ausgewiesen.

2

Die Antragsteller halten den Bebauungsplan "S." für nichtig.

3

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ihre Anträge mit Beschluß vom 28. September 1992 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Anträge seien unzulässig, da den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse fehle. Auch wenn der Bebauungsplan "S." für nichtig erklärt würde, seien die Grundstücke der Antragsteller wegen der Festsetzungen des Stadtbauplans vom 7. Juni 1941 und, falls dieser Plan nicht mehr gültig sein sollte, wegen ihrer Außenbereichslage nicht bebaubar. Die Antragsgegnerin sei für den Fall der Nichtigkeit nicht gezwungen, einen neuen Bebauungsplan unter Beachtung der von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken aufzustellen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, daß die Ausweisung der öffentlichen Grünfläche auch materiell nicht zu beanstanden sei. Der Satzungsgeber habe das Interesse an der Schaffung neuer Wohnbauflächen mit dem Interesse an der Erhaltung einer Frischluftschneise sachgerecht abgewogen. Aus § 1 Abs. 1 BauGBMaßnG lasse sich nicht ableiten, daß dem Belang der Wohnbedarfsbefriedigung stets der Vorrang vor anderen öffentlichen Interessen einzuräumen sei.

4

Mit der Nichtvorlagebeschwerde machen die Antragsteller geltend, das Normenkontrollgericht hätte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der Frage vorlegen müssen,

"1.
ob Grundstückseigentümer, insbesondere solche von 'Bauerwartungsland', ein Rechtsschutzinteresse haben, solche Bebauungspläne für nichtig erklären zu lassen, die ihre Grundstücke als öffentliche Grünfläche ausweisen;

2.
ob es mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 Bundesbaugesetz, insbesondere mit dem öffentlichen Belang der Befriedigung dringenden Wohnbedarfs vereinbar ist, ein geschlossenes Wohngebiet durch eine sehr breite 'Frischluftschneise' (öffentliche Grünfläche) zu teilen, wobei die 'Frischluftschneise' nicht diesem Wohngebiet dienen soll bzw. kann."

5

Ihnen könne als unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümern nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Es deute nichts darauf hin, daß die Antragsgegnerin im Falle der Nichtigkeit ihre Bebauungsabsichten ganz aufgeben werde. Werde die Auffassung des Normenkontrollgerichts bestätigt, so erhalte die Antragsgegnerin freie Hand, Grundstücke ohne Enteignung und ohne Einbeziehung in ein Bodenordnungsverfahren als öffentliche Grünfläche auszuweisen. Die vorgesehene Frischluftschneise sei für die Versorgung des beplanten Gebiets nicht erforderlich. Dagegen wiege ihr Interesse schwer, da sie ihre Grundstücke als Bauerwartungsland erworben hätten.

6

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie macht geltend: Der ersten Frage komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie bereits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - geklärt sei. Das gleiche gelte für die zweite Frage, denn ob eine Planung mit dem Abwägungsgebot vereinbar sei, hänge allein von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab.

7

II.

Die Beschwerde ist nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO zulässig.

8

Sie ist hinsichtlich der ersten Frage auch begründet. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Allerdings betrifft sie den Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses, der bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war. Geklärt ist insoweit, daß es ebenso wie für eine Klage oder einen sonstigen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz für einen Normenkontrollantrag außer einem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil eines Rechtsschutzbedürfnisses als Zulässigkeitsvoraussetzung bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - und vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 38 und 57) und daß von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann auszugehen ist, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225). Der Senat hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage in der Nachbarschaft bereits Vorhaben genehmigt oder verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85, und vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37). Dagegen hat er noch nicht abschließend dazu Stellung genommen, wie das Rechtsschutzbedürfnis zu beurteilen ist, wenn der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag erreichen möchte, daß ihm für sein Grundstück eine weitergehende Nutzungsmöglichkeit eröffnet wird, als sie der angegriffene Bebauungsplan zuläßt. Der Senat hat es in Fällen dieser Art als unschädlich angesehen, daß der Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, für sein Grundstück die Nutzung festzusetzen, die seinen Vorstellungen entspricht, nicht allein dadurch näherkommt, daß der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird. Von einem Rechtsschutzbedürfnis ist er jedenfalls dann ausgegangen, wenn die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB objektiv-rechtlich zur Neubeplanung verpflichtet ist oder ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Prognose rechtfertigt, sie werde unabhängig davon, ob sie hierzu rechtlich verpflichtet ist oder nicht, einen neuen Bebauungsplan aufstellen, der für den Antragsteller möglicherweise günstigere Festsetzungen enthält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 2.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61, und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444). Ob ein Rechtsschutzinteresse auch sonst in Betracht kommt, hat er nicht erörtert. Die erste Vorlagefrage gibt ihm Gelegenheit, die bisherige Rechtsprechung in dieser Richtung fortzuentwickeln.

9

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist entscheidungserheblich. Die grundsätzliche Bedeutung läßt sich nicht mit dem Argument in Abrede stellen, der Beschluß des Normenkontrollgerichts beruhe nicht auf der Annahme, daß für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei. Dahinstehen kann, ob eine Nichtvorlagebeschwerde in Fällen, in denen das Normenkontrollgericht einen Antrag als unzulässig und zugleich als unbegründet zurückgewiesen hat, Erfolg nur dann haben kann, wenn hinsichtlich beider Entscheidungsteile ein Grund geltend gemacht wird, der eine Vorlage gerechtfertigt hätte. Der angefochtene Beschluß ist nicht darauf gestützt, daß der Antrag unzulässig und unbegründet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zwar zur Gültigkeit des Bebauungsplans "S." geäußert, er hat jedoch zum Ausdruck gebracht, daß für die Entscheidung maßgeblich allein die Gründe sind, aus denen er die Unzulässigkeit des Antrags gefolgert hat. Er ist der Frage, ob dem Bebauungsplan insbesondere der von den Antragstellern geltend gemachte Abwägungsmangel anhaftet, nicht abschließend nachgegangen. Seine Ausführungen zu diesem Punkt weisen nicht die Merkmale einer echten Doppelbegründung auf. Vielmehr erschöpfen sie sich ausdrücklich in einem, bloßen Hinweis auf die zweifellos zentrale, aber nicht allein bedeutsame Frage der Bedeutung des § 1 Abs. 1 BauGBMaßnG im Rahmen des Abwägungsgebots.

10

III.

Die erste Vorlagefrage ist wie folgt zu beantworten:

11

Setzt sich ein Eigentümer im Wege der Normenkontrolle dagegen zur Wehr, daß sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, so fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn unzweifelhaft ist, daß er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird.

12

§ 47 Abs. 2 VwGO eröffnet dem von planerischen Festsetzungen betroffenen Grundeigentümer grundsätzlich die Möglichkeit, den Bebauungsplan auf seine Gültigkeit überprüfen zu lassen. Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren geht über die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO hinaus. Der Begriff des Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist weit auszulegen. Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, ist er erfüllt, wenn der Bebauungsplan Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhindern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - <DVBl. 1993, 444> und vom 6. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 38.92 - <DVBl. 1993, 448>). Dem ist auch bei der Beurteilung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dem weiten Nachteilsbegriff korrespondiert ein entsprechend weites Verständnis des Rechtsschutzinteresses. Das Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses darf nicht als Umweg benutzt werden, um Normenkontrollanträge, die dem weiten Nachteilsbegriff gerecht werden, gleichwohl regelmäßig an Zulässigkeitshürden scheitern zu lassen. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist ein solcher Normenkontrollantrag nur dann, wenn die Feststellung der Nichtigkeit nichts dazu beizutragen vermag, das Rechtsschutzziel zu erreichen.

13

Hiervon kann in aller Regel keine Rede sein, wenn der Antragsteller sich gegen ein Bauverbot oder eine anderweitige Festsetzung zur Wehr setzt, die es ihm verwehrt, sein als nicht bebaubare Fläche (Fläche für den Gemeinbedarf, Verkehrsfläche, Grünfläche o.ä.; vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 5, 11, 15 BauGB) ausgewiesenes Grundstück, das zuvor die Qualität eines Außenbereichsgrundstücks hatte, in privatnütziger Weise baulich zu nutzen. In Fällen dieser Art ist ein Rechtsschutzbedürfnis durchweg schon deshalb anzuerkennen, weil der durch solche Festsetzungen betroffene Grundeigentümer schlechter dasteht als vorher. Der Bebauungsplan hat für ihn zur Folge, daß sein Grundstück unabhängig davon, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung gestalten, von der baulichen Entwicklung auf unabsehbare Zeit abgekoppelt wird. Die mit Festsetzungen dieser Art verbundene Festschreibung der Nichtbebaubarkeit reicht weiter als die Beschränkungen, die sich in dieser Hinsicht aus § 35 BauGB oder sonstigen Vorschriften des Bauplanungsrechts für Vorhaben im nicht überplanten Bereich ergeben. Die bauliche Nutzung von Grundstücken im Außenbereich unterliegt keiner Ausschlußregelung, wie sie für die Ausweisung als Verkehrsfläche, Grünfläche o.ä. durch Bebauungsplan charakteristisch ist. Dem Eigentümer bleibt es grundsätzlich unbenommen, die in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten privilegierten Vorhaben auszuführen. Im übrigen ist zwar die gesetzgeberische Tendenz unverkennbar, den Außenbereich von sonstigen Vorhaben nach Möglichkeit freizuhalten. Wie aus § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu ersehen ist, sind Außenbereichsgrundstücke einer Bebauung außerhalb der Privilegierungstatbestände jedoch keineswegs gänzlich entzogen. Insbesondere in der Nachbarschaft bebauter Bereiche können bereits geringfügige bauliche Verschiebungen dazu führen, daß eine Beeinträchtigung bestimmter öffentlicher Belange, die gemeinhin als Zulassungshindernis durchschlagen, entfällt (z.B. der Gesichtspunkt der natürlichen Eigenart der Landschaft oder der Splittersiedlung). Daß es in solchen Randlagen dem gesetzgeberischen Anliegen, den Außenbereich baulich zu schonen, nicht von vornherein zuwiderläuft, Bebauungsspielräume zu eröffnen, machen auch die in § 34 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 4 BauGBMaßnG getroffenen Regelungen deutlich. Die - wenn auch im Vergleich mit der Situation im Innenbereich bescheidenen - Nutzungsmöglichkeiten und -chancen, die die Lage im Außenbereich bietet, werden dadurch, daß im Wege der Bauleitplanung die Bebaubarkeit ausgeschlossen wird, endgültig zunichte gemacht. Wird ein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt, so wird es aus dem für Zukunftsentwicklungen offeneren Regime der Planersatzvorschrift des § 35 BauGB herausgelöst und auf lange Sicht von jeglicher baulichen Nutzung abgeschnitten. Greift der Eigentümer den Bebauungsplan an, so kann er im Falle eines Erfolges erreichen, daß - zumindest bis auf weiteres - der vergleichsweise günstigere vorherige Zustand wiederhergestellt wird. Dies reicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.

14

Wird ein Bebauungsplan, in dem ein Grundstück als nicht bebaubare Fläche ausgewiesen ist, durch einen anderen ersetzt, in dem die Nichtbebaubarkeit des Grundstücks durch eine entsprechende Festsetzung bestätigt wird, so ist der Nachteil, den der Eigentümer im Vergleich mit anderen Planbetroffenen insofern erleidet, als ihm weitergehende Nutzungsmöglichkeiten vorenthalten werden, nicht allein dadurch ausräumbar, daß der neue Bebauungsplan für nichtig erklärt wird. Denn die Unwirksamkeit hat zur Folge, daß der Plan, der ihm zeitlich vorausgegangen ist, unverändert fortgilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Gleichwohl wäre es in Fällen dieser Art verfehlt, bei der Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses maßgeblich darauf abzustellen, daß mit der Aufhebung der vom Eigentümer bekämpften Festsetzung nicht zugleich das Hindernis wegfällt, das einer Bebauung des Grundstücks entgegensteht. Denn dies bedeutet nicht zwangsläufig, daß es auf Dauer beim Zustand fehlender Bebaubarkeit verbleibt. Überplant die Gemeinde ein Gebiet, für das ein Bebauungsplan bereits vorhanden ist, anderweitig, so dokumentiert sich hierin die Absicht, der baulichen Entwicklung zumindest partiell eine andere Richtung zu geben. Schlägt dieser Versuch fehl, weil ihre Planung einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren nicht standhält, so spricht nicht von vornherein mehr dafür als dagegen, daß sie von der in die Wege geleiteten Neuordnung Abstand nimmt und sich mit dem ursprünglichen Planungszustand zufriedengibt.

15

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Umstände die Prognose rechtfertigen, daß die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan aufstellen und dabei den Bauwünschen des Antragstellers Rechnung tragen wird. Das Normenkontrollgericht hat in dieser Hinsicht keine Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anzustellen. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist genügt, wenn sich nicht ausschließen läßt, daß die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden.

16

Das Normenkontrollgericht ist diesen Maßstäben nicht gerecht geworden. Es hat der Frage, ob sich die Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragsteller für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans "S." nach dem Stadtbauplan vom 7. Juni 1941 oder nach § 35 BauGB richten würde, keine Bedeutung beigemessen und überdies auf den insoweit unmaßgeblichen Umstand abgestellt, daß die Antragsgegnerin nicht "gezwungen" wäre, einen neuen Bebauungsplan unter Beachtung der von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken aufzustellen.

17

IV.

Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

18

Das Normenkontrollgericht brauchte dem Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht wegen der zweiten Vorlagefrage zur Entscheidung vorzulegen. Eine Vorlage kam insoweit bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht. Das Normenkontrollgericht ist davon ausgegangen, daß die Anträge unzulässig sind. Seine Ausführungen zur Gültigkeit des Bebauungsplans "S." erschöpfen sich in einem bloßen Hinweis, der nicht geeignet ist, die Entscheidung selbständig zu tragen.

19

V.

Da das Normenkontrollgericht den Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses verkannt hat und seine Entscheidung auf diesem Rechtsfehler beruht, ist die Sache zurückzuverweisen, damit es unter Aufhebung seines Beschlusses neu über den Normenkontrollantrag entscheidet (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).

20

VI.

Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, da die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist (§ 1 Abs. 1 Buchst. b und § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses <Anlage I zu § 11 GKG>). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über die Anträge.

Schlichter
Hien
Lemmel
Heeren
Halama