Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1986, Az.: BVerwG 8 C 39.84

Zivildienst; Einberufung; Krankenhaustätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 39.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 20.12.1983 - AZ: 12 K 4813/83

Fundstellen

  • DoKBer A 1986, 287-288
  • NVwZ 1987, 227 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 15 a Abs. 1 ZDG hindert die Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers zum Zivildienst nicht, wenn der Einberufene im Gestellungszeitpunkt nicht in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist und die Aufnahme einer solchen Tätigkeit auch nicht sicher zu erwarten ist.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Seebass und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am ... geborene Kläger gehört der Glaubensgemeinschaft der ... an und ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Durch Schreiben vom 27. Mai 1977 wies die Beklagte ihn darauf hin, er müsse Zivildienst leisten, sofern er nicht aus Gewissensgründen auch den Zivildienst ablehne und bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres nachweise, daß er zweieinhalb Jahre lang freiwillig in einem üblichen Arbeitsverhältnis in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig gewesen sei. Der Kläger reagierte hierauf nicht, auch nicht auf ein Erinnerungsschreiben vom 3. Juni 1980. Als ihm daraufhin die Beklagte ankündigte, er solle zum Zivildienst einberufen werden, antwortete er, daß er aus Gewissensgründen auch den Zivildienst ablehne und ein freiwilliges Arbeitsverhältnis einzugehen bereit sei. Da der Kläger die Aufnahme eines solchen Arbeitsverhältnisses nicht nachwies, setzte ihm die Beklagte hierfür eine Frist bis zum 10. März 1983 und sodann eine weitere Frist bis zum 10. Juni 1983. Nachdem auch diese Frist verstrichen war, berief die Beklagte den Kläger durch Einberufungsbescheid vom 19. September 1983 zum 2. November 1983 zum Zivildienst ein. Seinen Widerspruch, mit dem er vortrug, daß er sich erfolglos um die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses in einer Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt bemüht und bisher achtzig Absagen erhalten habe, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1983 zurück.

2

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen: Da der Kläger bis zur Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres ein zweieinhalbjähriges Arbeitsverhältnis nicht mehr werde beenden können, könne die Beklagte nach § 15 a Abs. 1 ZDG nicht mehr von seiner Einberufung absehen.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er rügt, § 15 a ZDG sei verletzt worden.

4

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

5

Allerdings bleibt nach dem Urteil des Senats vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 81.75 - (Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 2 S. 3 <6 f.> = BVerwGE 52, 353 <354 f.>[BVerwG 27.04.1977 - VIII C 81/75]) § 15 a Abs. 1 ZDG grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Voraussetzungen des Absatzes 2 wegen der in dieser Vorschrift bestimmten Altersgrenze (Vollendung des 23. Lebensjahres) nicht mehr erfüllen kann (vgl. auch Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 144.81 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 4 S. 1 <4>). Nach § 15 a Abs. 1 ZDG darf aber von der Heranziehung zum Zivildienst nur abgesehen werden, wenn der Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist oder tätig wird. In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (2. November 1983) befand sich der Kläger nicht in einem derartigen Arbeitsverhältnis. Die alternative tatbestandliche Voraussetzung des § 15 a Abs. 1 ZDG "tätig wird" erfüllte er ebenfalls nicht. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift hinreichend sicher zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit, der Zivildienstpflichtige werde ein solches Arbeitsverhältnis eingehen, reicht nicht aus. Auch die Absicht des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, derart beruflich tätig zu werden, genügt nicht. Ebensowenig ersetzen erfolglose Bemühungen des Zivildienstpflichtigen um eine entsprechende Arbeitsstelle das ihm vom Gesetz abverlangte Tätigwerden. Das geforderte Tätigwerden des Zivildienstpflichtigen in einem Arbeitsverhältnis der in § 15 a Abs. 1 ZDG beschriebenen Art muß vielmehr - ebenso wie ein die Zurückstellung rechtfertigender Umstand (vgl. dazu u.a. Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 113.82 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 10 S. 16 <20> m.weit.Nachw.) - so gewiß erscheinen, daß es bereits als rechtserheblicher Umstand zugrunde gelegt werden kann. Das ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut und wird durch den Sinnzusammenhang mit der zwingenden Wehrdienstausnahme des § 15 a Abs. 2 ZDG, die den Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit von mindestens zweieinhalbjähriger Dauer voraussetzt, bestätigt.

6

Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffen werden, hatte die Beklagte den Kläger vor dessen Einberufung in dem Zeitraum vom 27. Mai 1977 bis zum 28. Februar 1983 mehrfach unter Fristsetzung erfolglos aufgefordert, das Eingehen eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15 a ZDG nachzuweisen. Der Kläger machte daraufhin auch im Einberufungsverfahren nicht geltend, er werde demnächst eine solche berufliche Tätigkeit aufnehmen. Er begründete vielmehr seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Einberufungsbescheid u.a. gerade mit dem Hinweis darauf, daß er sich erfolglos um einen entsprechenden Arbeitsplatz bemüht habe und "momentan im Besitze von ca. achtzig Absagen der umliegenden Kliniken und Krankenhäuser" sei. Im Gestellungszeitpunkt war danach nicht abzusehen, ob der Kläger künftig überhaupt jemals in einem Arbeitsverhältnis der in § 15 a Abs. 1 ZDG umschriebenen Art tätig werden würde. Schon mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ("tätig ist oder tätig wird") des § 15 a ZDG war deswegen für eine Ermessensentscheidung der Beklagten kein Raum.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Seebass
Dr. Silberkuhl