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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1984, Az.: 5 StR 732/83

Einheitliches Strafverfahren; Zeuge; Angehörigenverhältnis; Zeugnisverweigerungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1984
Aktenzeichen
5 StR 732/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 16.03.1983

Fundstellen

  • NStZ 1984, 176
  • StV 1984, 141

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 I StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten befugt soweit der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 10. Januar 1984
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. März 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Folgende Verfahrensrüge hat Erfolg: Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Zeugen Eva und Michael T. als Kinder der Zeugin Hilde T. entgegen § 52 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung nicht über ihr Recht belehrt worden sind, das Zeugnis zu verweigern. Zwar war die Mutter dieser Zeugen zur Zeit der Hauptverhandlung aus dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren als Beschuldigte schon wieder ausgeschieden, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie am 22. Juli 1982 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat (Bd. III Bl. 557 d.A.). Das hatte jedoch nicht den Verlust des Zeugnisverweigerungsrechtes ihrer Kinder zur Folge. Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach§ 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten befugt, soweit der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 7, 194; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - in MDR 1978, 280, 281; Urt. vom 20. Juni 1979 - 2 StR 63/82 -; Beschluß vom 20. August 1982 - 2 StR 231/82 - in StrVert 1982, 557). Dabei reicht es aus, daß hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen diese mehreren Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat. Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, eingestellt oder auf andere Weise abgeschlossen wird (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

2

Der Verfahrensmangel wurde nicht dadurch geheilt, daß die Zeugen nach § 55 StPO belehrt worden sind. Diese Vorschrift gewährt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft auf ganz bestimmte Fragen zu verweigern. Dagegen ist das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO umfassend und uneingeschränkt (BGH a.a.O.).

3

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. UA S. 25).

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki