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Bundessozialgericht
Urt. v. 18.05.1988, Az.: 1/8 RR 36/83

Krankenversicherung; Heilmittelselbstabgabe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.05.1988
Aktenzeichen
1/8 RR 36/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig 27.07.1983 - S 6 Kr 52/82

Fundstellen

  • BSGE 63, 173
  • SozR 2200 § 182 Nr 112

Amtlicher Leitsatz

1. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer sozialversicherungsrechtlich in ihrem Bestand geschützten Selbstabgabestelle kann sich allenfalls auf die Art und Weise der Teilnahme am Wettbewerb, nicht aber darauf erstrecken, ob die Kasse überhaupt ihren Betrieb fortsetzen darf.

2. Die Fortführung einer bereits vor Jahrzehnten (1932) errichteten kasseneigenen Selbstabgabestelle (hier: für Heil- und Hilfsmittel) verstößt nicht gegen geltendes Sozialversicherungsrecht.