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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1963, Az.: Ib ZR 127/62
„Tonbandgeräte-Händler“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1963
Aktenzeichen
Ib ZR 127/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14262
Entscheidungsname
Tonbandgeräte-Händler
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 01.06.1962
LG Berlin - 15.05.1961

Fundstelle

  • NJW 1963, 1739-1742 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Eduard B. unter der Firma R.-B. am Sp., Be., P. Straße ...,

Prozessgegner

die GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch den Vorstand Generaldirektor Dr. h. c. Erich Sch., Be., Ba. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Einzelhändler, die sich mit dem Vertrieb von Tonbandgeräten befassen, sind gehalten, in ihrer schriftlichen Werbung für diese Geräte sowie bei Kaufverhandlungen darauf hinzuweisen, daß bei einer Benutzung der Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musikwerke die Einwilligung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einzuholen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 266 und BGH NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 390).

hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle und Dr. Mösl

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Revision im übrigen werden die Urteile der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 1961 und des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Juni 1962 teilweise aufgehoben und wie folgt geändert:

  1. I.

    Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

    1. 1.

      für den Verkauf von Tonbandgeräten schriftlich zu werben, ohne in deutlich lesbarer Schrift an sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit deren Einwilligung benutzt werden dürfen;

    2. 2.

      Tonbandgeräte anzubieten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne bei den Kaufverhandlungen im Geschäftsraum der Beklagten deutlich und verständlich darauf hinzuweisen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit deren Einwilligung benutzt werden dürfen.

  2. II.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  3. III.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt in der Bundesrepublik und in Berlin (West) die musikalischen Aufführungsrechte und mechanischen Vervielfältigungsrechte in- und ausländischer Komponisten wahr, und zwar auf Grund von Verträgen, die sie mit den Komponisten, mit deren Verlegern oder mit ausländischen Gesellschaften zur Verwertung solcher Rechte geschlossen hat. Der Beklagte betreibt in Berlin in einem Ladengeschäft mit elf Schaufenstern u.a. den Einzelhandel in Rundfunk-, Fernseh-, Schallplatten- und Tonbandgeräten. Die Tonbandgeräte dienen zur Aufnahme und Wiedergabe akustischer Vorgänge mittels eines Tonbandes, und zwar auch von Musik, die entweder unmittelbar oder durch Überspielen von Rundfunksendungen und Schallplatten aufgenommen werden kann. Der Beklagte stellt die Tonbandgeräte in seinen Schaufenstern aus. Er wirbt für sie in Zeitungsanzeigen, ohne auf die Rechte der Klägerin hinzuweisen (sog. GEMA-Hinweis), mit den Worten: "Philipps-Tonbandkoffer, Luxusausführung für hochwertige Musikwiedergabe". Die Klägerin erblickt hierin eine widerrechtliche Gefährdung der ihr zur Wahrnehmung anvertrauten mechanischen Vervielfältigungsrechte an urheberrechtlich geschützter Musik. Sie hat geltend gemacht:

2

Die Tonbandgeräte, die der Beklagte verkaufe, würden von den Käufern meistens dazu benutzt, Musik aus dem von ihr verwalteten Bestande urheberrechtlich geschützter Musik aufzunehmen. Damit würden ihre mechanischen Vervielfältigungsrechte verletzt. Der Beklagte beeinträchtige ihre Rechte dadurch, daß er für seine Tonbandgeräte werbe, sie anbiete und verkaufe, ohne auf ihre Rechte hinzuweisen. Die Öffentlichkeit sei nicht hinreichend über ihre Rechte unterrichtet, zumal die Tonbandgeräte-Hersteller ihrer Hinweispflicht nicht oder nur ungenügend nachkämen. Der Beklagte als Einzelhändler sei deshalb - ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Hersteller von Tonbandgeräten - verpflichtet, durch Hinweise auf ihre Rechte die Käufer aufzuklären.

3

Die Klägerin hat beantragt,

4

den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Haftstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu unterlassen,

  1. 1.

    Tonbandgeräte seinen Kunden und Interessenten in seiner Werbung und in seinem Geschäftsraum anzubieten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne sie - bei der Werbung in deutlich lesbarer Schrift an sichtbarer Stelle - bei Verhandlungen im Geschäftsraum deutlich und verständlich - darauf hinzuweisen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit ihrer Einwilligung benutzt werden dürfen;

  2. 2.

    Tonbandgeräte feilzuhalten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne in dem zu seinem Geschäftsbetrieb gehörigen Schaufenster, in dem Tonbandgeräte ausgestellt sind, und in seinem Ladenbetrieb an sichtbarer Stelle ein gut lesbares Plakat in der Große von DIN A 4 anzubringen, auf dem folgender Hinweis für die Kunden enthalten ist:

    "Die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke der Musik und Literatur ist nur mit Einwilligung der Urheber oder deren Interessenvertretungen, wie z.B. der GEMA, Bühnenverlage, Verleger usw. gestattet."

5

Der Beklagte hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, er sei nicht verpflichtet, auf die Rechte der Klägerin hinzuweisen. Das sei Sache der Klägerin. Im übrigen seien die Käufer über die Rechte der Klägerin bereits vorher unterrichtet, und zwar durch die mit GEMA-Hinweisen versehenen Werbeanzeigen, Werbeschriften und Bedienungsanleitungen der Tonbandgeräte-Hersteller, durch Presseberichte und durch die öffentlichen Aufrufe der Klägerin. Auch lasse er seit dem 5. August 1960 jedem Kaufinteressenten spätestens bei Kaufabschluß ein Merkblatt übergeben folgenden Inhalts:

"An unsere Tonbandgeräte-Kunden!

Wenn Sie mit diesem Gerät in der Bundesrepublik oder in West-Berlin Rundfunksendungen aufnehmen oder wiedergeben wollen, die Werke des Repertoires der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte Berlin (GEMA) enthalten, bedarf es hierzu, auch wenn die Aufnahme für den persönlichen Gebrauch geschieht, der Einwilligung der GEMA. Falls Sie Schallplatten im Gebiet der Bundesrepublik oder in Berlin (West) aufnehmen oder wiedergeben wollen, bedarf es der Einwilligung der betreffenden Schallplattenfirma. Entsprechend ist die Genehmigung der betreffenden Urheber erforderlich, falls Sie Rundfunksendungen aufnehmen oder wiedergeben, die andere Urheberrechte (einschließlich Bearbeiter-Urheberrechte) enthalten.

R.-B. am Sp.

Eduard B.

Be., P. Straße ..."

Das Landgericht hat für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

  1. 1.

    für den Verkauf von Tonbandgeräten schriftlich zu werben, ohne in deutlich lesbarer Schrift an sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit deren Einwilligung benutzt werden dürfen;

  2. 2.

    Tonbandgeräte feilzuhalten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne in den zu seinem Geschäftsbetrieb gehörigen Schaufenster, in dem Tonbandgeräte ausgestellt sind, und in seinem Ladenbetrieb an sichtbarer Stelle ein gut lesbares Plakat in der Größe von mindestens DIN A 4 anzubringen, auf dem ein Hinweis für die Kunden enthalten ist,

    daß die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires in der Bundesrepublik und in Berlin (West) nur mit deren Einwilligung gestattet ist;

  3. 3.

    Tonbandgeräte anzubieten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne vor Abschluß eines Kaufvertrages bei Verhandlungen im Geschäftsraum des Beklagten deutlich und verständlich darauf hinzuweisen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit deren Einwilligung benutzt werden dürfen.

7

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Das Berufungsurteil geht rechtsirrtumsfrei im Einklang mit den beiden Urteilen des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266 ff) und vom 20. Januar 1960 (NJW 1960, 771 ff) davon aus, daß die Übertragung des Vortrages oder der Aufführung eines unter Urheberrechtsschutz stehenden Werkes der Literatur oder Tonkunst auf ein Magnettonband eine Vervielfältigung im Sinn der §§11 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 LitUrhG darstellt, die auch dann einer Erlaubnis des Werkschöpfers bedarf, wenn sie nur für persönliche Gebrauchszwecke und ohne Absicht der Gewinnerzielung vorgenommen wird.

9

2.

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Musik, die auf Tonband aufgenommen wird, im Regelfall urheberrechtlich geschützt ist und zu dem von der Klägerin verwalteten Musikbestand gehört, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

10

3.

Das Berufungsgericht stellt sodann in tatsächlicher Beziehung fest, es sei noch nicht allgemein bekannt, daß die sog. private Aufnahme von Musik aus dem Repertoire der Klägerin auf Tonband der Einwilligung der Klägerin bedürfe. Das Berufungsgericht folgert dies daraus, daß trotz des Hinweises der Gerätehersteller in ihrer Werbung und den Bedienungsanleitungen für Tonbandgeräte auf die Rechte der Klägerin und trotz der wiederholten Aufforderungen der Klägerin in Zeitungen zum Erwerb ihrer Rechte sowie ungeachtet der zahlreichen Presseveröffentlichungen, die sich mit dem fraglichen Problemkreis befaßt haben, von mindestens einer halben Million Tonbandgerätebesitzer nur 3.000 die zur Aufnahme von Musik erforderliche Einwilligung der Klägerin gegen Zahlung einer Pauschalvergütung von 10,- DM jährlich eingeholt haben. Hierzu führt das Berufungsgericht weiterhin aus, daß die geleistete Aufklärungsarbeit durch die Kritik, die die Rechtsprechung zur privaten Tonbandaufnahme in vielen Presseberichten gefunden habe, weitgehend zunichte gemacht worden sei; denn diese oftmals erkennbar von den betroffenen Interessentenkreisen beeinflußten Presseberichte seien geeignet gewesen, Verwirrung zu stiften und gerade in Laienkreisen Zweifel an den von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechten hervorzurufen. Auch sei zu berücksichtigen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Käufer von Tonbandgeräten Jugendliche seien, die erfahrungsgemäß nicht zu den aufgeschlossenen Zeitungslesern gehörten. Diese rechtsirrtumsfreien Ausführungen tragen die Feststellung, daß die Öffentlichkeit über die Notwendigkeit der Einholung einer Erlaubnis der Klägerin für die Verwertung ihres Repertoires für private Tonbandaufnahmen noch nicht allgemein unterrichtet ist.

11

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe §286 ZPO verletzt, indem es über den gegenwärtigen Stand der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Rechte der Klägerin das beantragte Gutachten eines Meinungsforschungsinstitutes nicht eingeholt habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht konnte sich vielmehr insoweit ohne Rechtsverletzung seine Überzeugung aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung bilden (so z.B. für die Verkehrsgeltung eines Zeichens BGH GRUR 1960, 126 - Sternbild; GRUR 1956, 552 - Starmix; RG GRUR 1940, 105; RGZ 130, 248; 143, 184).

12

4.

Das Berufungsgericht hat weiterhin ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Tonbandgeräte, die der Beklagte als Einzelhändler vertreibt, - soweit es sich nicht um reine Diktiergeräte handelt -, bestimmt und geeignet sind, mit Hilfe eines Tonbandes Musik aufzunehmen und beliebig oft hörbar zu machen. Die Musik könne unmittelbar oder durch die Überspielung von Rundfunksendungen oder Schallplatten aufgenommen werden. Dies sei allgemein bekannt. Der Beklagte weise in seinen Werbeanzeigen auch mittelbar darauf hin, indem er die hochwertige Musikwiedergabe hervorhebe. Demgemäß verwende ein großer Teil der Käufer die Tonbandgeräte zur Aufnahme von Musik und nicht nur zur Aufnahme von Gesprächen, Geräuschen usw. Der widerrechtliche Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Klägerin aber, der im Regelfall mit solchen von der Klägerin nicht gestatteten Musikaufnahmen verbunden sei, werde von dem Beklagten als Einzelhändler adäquat ursächlich nahegelegt und begünstigt, wenn er die Tonbandgeräte vertreibe, ohne bei dem Vertrieb und seinen den Vertrieb vorbereitenden Werbemaßnahmen darauf hinzuweisen, daß für Musikaufnahmen aus dem Repertoire der Klägerin deren Einwilligung erforderlich sei. Der Beklagte sei in gleicher Weise wie die Tonbandgeräteheresteller Störer im Sinn des §1004 BGB, wenn er bei der Werbung und dem Vertrieb der Tonbandgeräte den sog. GEMA-Hinweis unterlasse. Dies gelte auch dann, wenn das Verhalten des Beklagten noch keine Urheberrechtsverletzungen durch die Käufer der Geräte zur Folge gehabt habe. Denn in diesem Fall würden die Rechte der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten jedenfalls gefährdet. Dies aber genüge, um das Klagbegehren zu rechtfertigen.

13

Diese Beurteilung der Rechtslage stimmt im Grundsätzlichen überein mit dem Rechtsstandpunkt, den der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Aufklärungspflicht der Tonband geräteherstellerüber die Rechte der Klägerin in seinen Urteilen vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) und 20. Januar 1960 (NJW 1960, 771) vertreten hat und dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1963 (Ib ZR 23/62) über die Hinweispflicht der Ton bandhersteller angeschlossen hat. Auch der Einzelhändler, der Tonbandgeräte an die Letztverbraucher absetzt, bei denen die ernsthafte Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Benutzung dieser Geräte gegeben ist, trägt hierdurch in adäquat ursächlicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin bei. Wer aber in maßgeblicher Weise an der Schaffung einer solchen Gefahrenlage in bezug auf fremde Rechte beteiligt ist, ist im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um Rechtsverletzungen so weitgehend wie möglich zu verhindern.

14

Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahelegt, wie dies auf Tonbandgeräte zutrifft, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sieh nicht aufstellen. Die Anforderungen können je nach den Umständen des Falles sehr verschiedenartig sein. Welche Maßnahmen nach Treu und Glauben verlangt werden können, ist nicht nur von dem Ausmaß der Rechtsgefährdung, sondern auch davon abhängig, ob die nach der Lebenserfahrung zu erwartende Wirksamkeit der fraglichen Maßnahmen im angemessenen Verhältnis zu der Belastung steht, die mit ihrer Durchführung dem Verpflichteten aufgebürdet wird.

15

In diesem Zusammenhang weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Interessenlage eines Einzelhändlers, der Tonbandgeräte neben einer Fülle anderer Erzeugnisse vertreibt, mit deren Inverkehrbringen eine ernsthafte und naheliegende Gefährdung Rechte Dritter nicht verbunden ist, in mancherlei Hinsicht anders zu beurteilen ist als die der Hersteller solcher Geräte. Der Einzelhändler steht den einzelnen Erzeugnissen seines umfassenden Warenprogrammes in der Regel weniger nahe als die Hersteller dieser Erzeugnisse. Nicht jedem Einzelhändler kann zugemutet werden, sich in gleichem Maße mit der Rechtslage in Ansehung aller Einzelartikel seines Warenangebotes vertraut zu machen, wie dies von deren Produzenten erwartet wird. Der Einzelhändler, der u.a. auch Tonbandgeräte auf den Markt bringt, hat schließlich auch nicht die dem Hersteller offenstehende Möglichkeit, die Ansprüche der Urheber durch Pauschalabkommen mit der Klägerin abzulösen.

16

Diese Unterschiede nach Aufgabenbereich und Interessenlage zwischen Produzenten und Einzelhändler sind, wie die Revision zu Recht beanstandet, vom Berufungsgericht bei Erörterung der Zumutbarkeit der von der Klägerin von dem Beklagten verlangten Sicherheitsmaßnahmen gegen einen rechtsverletzenden Gebrauch der von ihm vertriebenen Tonbandgeräte nicht ausreichend beachtet worden.

17

a)

Entgegen der Ansicht der Revision ist es zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Pflicht des Beklagten bejaht hat, in seiner schriftlichen Werbung für Tonbandgeräte den sog. GEMA-Hinweis zu bringen (Ziff. 1 d. Urteilsformel des Landgerichts). Es ist der Revision allerdings einzuräumen, daß Einzelhändler - im Gegensatz zu Produzenten - oftmals durch sog. Sammelwerbungen zugleich eine Vielzahl der von ihnen geführten Erzeugnisse anpreisen. Es ist jedoch andererseits dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Grenze des Zumutbaren noch nicht überschritten ist, wenn dem Einzelhändler auferlegt wird, auch im Rahmen solcher Sammelwerbungen, durch die beim Publikum auch ein Kaufanreiz für Tonbandgeräte bewirkt werden soll, auf die bei ihrer Benutzung zu beachtenden Rechte der Klägerin hinzuweisen. An sich gehört die Werbung durch Inserate und Prospekte nicht notwendig zur üblichen geschäftlichen Betätigung eines Einzelhändlers. Entschließt sich aber der Einzelhändler zu dieser Art der Werbung, so muß er in Kauf nehmen, daß er hierbei nicht besser gestellt sein kann als die Produzenten der von ihm angepriesenen Erzeugnisse. Anderenfalls könnten sich die Hersteller der vom Einzelhändler angebotenen Waren jeglicher Aufklärungspflicht, die ihnen bei der Werbung für ihre Erzeugnisse obliegt, durch eine Verlagerung der gesamten Werbung in den Handelssektor entziehen. Schon dieses andernfalls mögliche Ergebnis rechtfertigt es, Einzelhändler, die bereit sind, sich an den Werbemaßnahmen für Tonbandgeräte durch schriftliche Werbungen zu beteiligen, hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht im Rahmen dieser Art der Werbung den Geräteherstellern gleichzustellen. Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte genüge in einem solchen Falle seiner Aufklärungspflicht, wenn er bei den Kaufverhandlungen auf die Rechte der Klägerin hinweise. Denn hat ein durch die schriftliche Werbung des Beklagten angelockter Kaufinteressent schon dessen Geschäftsräume betreten, so ist bereits eine Gefahrenlage entstanden, die durch eine erst in diesem Zeitpunkt erfolgende Aufklärung über die urheberrechtliche Lage nicht mit der gleichen Wirkung gemindert werden kann, als wenn bereits bei der Inseraten- oder Prospektwerbung des Beklagten eindeutig auf die bei der Benutzung der Geräte zu beachtenden Rechte der Klägerin aufmerksam gemacht wird.

18

Der weitere Einwand der Revision, die Unterlassung des verlangten Hinweises in der schriftlichen Werbung des Beklagten sei keinesfalls kausal für die fraglichen Rechtsverletzungen, weil ein Käufer, der sich trotz eines entsprechenden Hinweises bei Abschluß des Kaufvertrages über die Rechte der Klägerin hinwegsetze, diese Rechte nicht wegen einer mangelhaften Unterrichtung, sondern aus anderen Gründen nicht beachte, verkennt, daß es im Streitfall nicht um den Ursachenzusammenhang zwischen der beanstandeten Unterlassung des Hinweises und einem eingetretenen Schaden geht. Für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ist vielmehr allein entscheidend, ob der GEMA-Hinweis in der schriftlichen Werbung des Beklagten nach der Lebenserfahrung mit dazu beitragen kann, die fragliche Rechtsgefährdung zu mindern, und ob eine solche Aufklärung über die Rechtslage, die nicht allgemein bekannt ist und auch nicht ohne weiteres aus dem Gesetz abgelesen werden kann, im Rahmen der schriftlichen Werbemaßnahmen der Beklagten für Tonbandgeräte geboten und zumutbar erscheint.

19

Bei der Frage der Zumutbarkeit kann nicht entscheidend berücksichtigt werden, ob der sog. GEMA-Hinweis etwa den Absatz der Tonbandgeräte erschweren würde. Denn sollte dies der Fall sein, so könnte dies gerade als ein Anzeichen für die Notwendigkeit und Wirksamkeit einer solchen Aufklärung des Publikums über die urheberrechtliche Rechtslage bei der Aufnahme geschützter Musikwerke gewertet werden. Bei der Abwägung der Parteiinteressen, die bei Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einander gegenüberzustellen sind, ist vielmehr auf seiten des Beklagten nur zu prüfen, ob die Aufnahme des GEMA-Hinweises in seine schriftlichen Werbungen den Beklagten - sei es aus Kostengründen, sei es aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Werbetextes - über Gebühr belastet. Dies hat das Berufungsgericht jedoch rechtsirrtumsfrei verneint.

20

b)

Dagegen hat das Berufungsgericht die Anforderungen, die an den Beklagten zur Minderung der Gefahr einer Verletzung der Rechte der Klägerin nach Treu und Glauben gestellt werden können, überspannt, indem es ihn weiterhin für verpflichtet erachtet hat, durch Plakate im Format DIN A 4 in seinen Schaufenstern und in seinem Ladenlokal auf diese Rechte hinzuweisen (Ziff. 2 d. Urteilstenors des Landgerichts). Derartige Plakate werden nach der Lebenserfahrung überhaupt nur beachtet, wenn sie in leicht wahrnehmbarer Größe zur Schau gestellt werden. Dem hat das Landgericht dadurch Rechnung getragen, daß es in der Urteilsformel die Wahl eines verhältnismäßig großen Formats vorgeschrieben hat. Die Belastung aber, die damit für den Beklagten verbunden ist, steht in keinem angemessenen Verhältnis zu der Wirkung, die von derartigen Plakathinweisen erwartet werden kann, welche nur einzelne Erzeugnisse aus der Fülle des anderweiten Warenangebotes in den Schaufenstern und in dem Ladenlokal des Beklagten betreffen. Die Aufstellung von Plakaten mit einer für ihre Wirksamkeit erforderlichen Größenordnung mit dem GEMA-Hinweis, die zweifellos die Schaufenster- und Ladendekoration des Einzelhändlers beeinträchtigen kann, ist auch deshalb unzumutbar, weil sie auch dann in Betracht kommen müßte, wenn der Einzelhändler nur ganz vereinzelt Tonbandgeräte neben einer großen Zahl anderer Waren ausstellt. Eine Abgrenzung der verlangten Plakataufklärung aber je nach Größe des Geschäftsbetriebes des Einzelhändlers, seinen räumlichen Verhältnissen oder der Zahl der angebotenen Tonbandgeräte ist undurchführbar. Dementsprechend hat das Berufungsgericht bei der Erörterung dieses Klagebegehrens auch nicht auf die besonderen Geschäftsverhältnisse des Beklagten abgestellt. Jedem Einzelhändler aber, unabhängig von der Größe seiner Schaufenster und dem Umfang seines Angebots an Tonbandgeräten, den mit der Klage begehrten Plakathinweis in der geforderten Größenordnung aufzubürden, ist unzumutbar, weil die damit verbundene Belastung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem von einer solchen Maßnahme zu erwartenden Erfolg steht. Das Berufungsurteil war deshalb insoweit aufzuheben; in diesem Umfang war die Klage abzuweisen.

21

c)

Der Revision mußte andererseits im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben, soweit sie sich gegen eine Verpflichtung des Beklagten wendet, bei Kaufverhandlungen über Tonbandgeräte auf die Rechte der Klägerin hinzuweisen (Ziff. 3 d. Urteilsformel des Landgerichts). Zu Unrecht meint die Revision, für diesen Klageantrag fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte nach seiner Behauptung, von deren Richtigkeit das Berufungsurteil ausgehe, seit dem 5. August 1960 jedem Kaufinteressenten spätestens beim Kaufabschluß ein Merkblatt mit dem im Tatbestand wiedergegebenen Wortlaut aushändigen lasse.

22

Demgegenüber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß der in diesem Merkblatt enthaltene Hinweis unvollständig und deshalb unzureichend ist. Dem Einwand der Revision, es sei dem Beklagten nicht zuzumuten, den Käufer über alle Einzelheiten der Rechtslage aufzuklären, ist entgegenzuhalten, daß nach der Fassung des Unterlassungsgebotes nur ein allgemein gehaltener Hinweis dahin verlangt wird, daß zur Aufnahme geschützter Musikwerke aus dem von der Klägerin verwalteten Repertoire deren Einwilligung erforderlich ist. Wenn der Beklagte statt dessen, wie dies nach seinen Behauptungen in seinem Merkblatt geschieht, einzelne Verwertungsarten des Tonbandgerätes wie Rundfunk- und Schallplattenüberspielungen ausdrücklich hervorhebt, so muß seine in diesem Zusammenhang gegebene Rechtsbelehrung auch zutreffend und vollständig sein, weil sie sonst irrige Vorstellungen hervorruft. So muß der Käufer nach der Fassung des fraglichen Merkblattes annehmen, es bedürfe nur für die Aufnahme musikalischer Rundfunksendungen einer Erlaubnis der Klägerin, während diese in Wahrheit auch für die Aufnahme lebender Musik und für Schallplattenüberspielungen erforderlich ist. Durch dieses Merkblatt wird somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verurteilung gemäß Ziff. 3 der Urteilsformel des Landgerichts nicht ausgeräumt.

23

Dagegen kann dem angefochtenen Urteil nicht darin beigepflichtet werden, daß stets ein mündlicher Hinweis auf die Rechte der Klägerin bei den Kaufverhandlungen zu verlangen sei. Das Berufungsgericht hält die Aushändigung eines Merkblattes mit dem GEMA-Hinweis im Rahmen der Kaufverhandlungen deshalb nicht für ausreichend, weil nicht gewährleistet sei, daß der Kaufinteressent Gelegenheit hätte, den Inhalt vor dem Kaufabschluß in Ruhe durchzulesen und über seinen Inhalt nachzudenken. Dies mag in Einzelfällen zutreffen, rechtfertigt es aber nicht, dem verklagten Einzelhändler eine Pflicht zur mündlichen Belehrung aufzuerlegen. Gegen solche mündlichen Belehrungen bestehen folgende Bedenkens Angesichts der vielschichtigen Rechtsfragen, die die private Tonbandaufnahme aufwirft, besteht die Gefahr, daß solche mündlichen Belehrungen unvollständig und unrichtig ausfallen und Irrtümer oder Mißverständnisse zur Folge haben. Auch ist der Inhalt solcher mündlichen Aufklärungen weitgehend einer objektiven Kontrolle entzogen und könnte damit Anlaß zu neuen unübersehbaren Streitigkeiten geben. Ist hiernach von derartigen mündlichen Belehrungen keinesfalls ein durchgreifenderer Erfolg als von der Aushändigung eines Merkblattes mit dem strittigen GEMA-Hinweis zu erwarten, so würde andererseits dem Einzelhändler eine Aufgabe angelastet, die aus dem Rahmen seines üblichen Tätigkeitsbereiches fällt. Er wäre gehalten, auch ungeschultes oder nur vorübergehend bei ihm tätiges Verkaufspersonal eingehend über die einschlägigen Rechtsfragen zu unterrichten und laufend zu überwachen, ob die Kaufinteressenten auch richtig und vollständig über die Rechtslage aufgeklärt werden. Dies aber würde eine unzumutbare Belastung für den Einzelhändler darstellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß für den Einzelvertrieb von Tonbandgeräten auch kleinere Unternehmen in ländlicher Umgebung mit einem verhältnismäßig geringfügigen Umsatz in Betracht kommen, von denen eine sachgerechte mündliche Belehrung in der Regel nicht erwartet werden kann.

24

Demgegenüber würde ein bei den Kaufverhandlungen ausgehändigtes Merkblatt, das deutlich und verständlich auf die bei Musikaufnahmen zu beachtenden Rechte der Klägerin hinweist, eine geeignetere Sicherungsmaßnahme darstellen, um auch seitens des Einzelhändlers der Gefahr eines rechtsverletzenden Gebrauchs der Tonbandgeräte entgegenzuwirken.

25

Diese Sicherungsmaßnahme aber ist dem Einzelhändler auch zuzumuten, zumal die Fassung eines solchen Merkblattes einheitlich von dem Einzelhändlerverband bzw. der Tonträgerindustrie ausgearbeitet werden könnte. Dies wird von dem Beklagten, der nach seiner eigenen Darstellung bereits ein inhaltlich sehr viel umfangreicheres Merkblatt seinen Kaufinteressenten aushändigt, als dies von der Klägerin nach der Fassung ihrer Klaganträge begehrt wird, auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt.

26

Dem steht nicht entgegen, daß den Tonbandgeräten seitens der Geräte hersteller bereits Belehrungen über die Rechtslage beigefügt werden. Denn diese Belehrung erhält der Käufer zu spät, nämlich erst nach Abschluß des Kaufvertrages. Wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, ist es aber erforderlich und zumutbar, den Interessenten bereits in einem Zeitpunkt über die Rechte der Klägerin aufzuklären, in dem er seinen Kaufentschluß bildet, weil er sich anderenfalls übervorteilt fühlen und aus diesem Grunde nicht geneigt sein kann, die Rechte der Klägerin zu beachten, nachdem er das Gerät ohne eine vorherige Aufklärung über diese Rechte erworben hat.

27

Wenn hiernach auch der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann, wonach der Beklagte seiner Hinweispflicht, die ihn im Rahmen der Kaufverhandlung über Tonbandgeräte trifft, nur durch eingehende mündliche Belehrung genügen kann, so nötigt dies nicht zu einer Abänderung des Tenors des angefochtenen Urteils, soweit dieser die Verurteilung in Ziff. 3 der Urteilsformel des Landgerichts betrifft. Denn weder die Fassung des Klageantrages, der diese Hinweispflicht zum Gegenstand hat (Klageantrag Ziff. 1 2. Teil) noch die ihm entsprechende Verurteilung durch das Landgericht stellt - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - darauf ab, daß der fragliche Hinweis in mündlicher Form gegeben werden müsse. Es bleibt hiernach dem Beklagten freigestellt, nach seiner Wahl seiner Hinweispflicht entweder mündlich oder durch Aushändigung eines entsprechenden Merkblattes bei den Kaufverhandlungen zu genügen.

28

Wenn der erkennende Senat das fragliche Unterlassungsgebot dahin neu gefaßt hat, daß der Hinweis "bei den Kaufverhandlungen" zu geben sei (vgl. Ziff. I 2 d. Urteilsformel), so sollten durch die Streichung der Worte "vor Abschluß des Kaufvertrages" lediglich Streitigkeiten über die oftmals schwer zu klärende Frage vermieden werden, in welchem Zeitpunkt der Kaufvertrag zustandegekommen ist. Sachlich stellt diese Neufassung keine Änderung dar. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, teilt der erkennende Senat den Standpunkt des Berufungsgerichte, daß der Hinweis während der Kaufverhandlung zu einem Zeitpunkt zu geben ist, in dem noch die Möglichkeit besteht, daß er den Kaufentschluß beeinflußt.

29

d)

Der erkennende Senat hat im Streitfall - abweichend von seiner Entscheidung über die Hinweispflicht der Tonbandhersteller vom 12. Juni 1963 - Ib ZR 23/62 - keine Veranlassung gesehen, bei Fassung des Unterlassungsgebotes zu berücksichtigen, daß unstreitig auch sog. GEMA-freie Tonbandgeräte auf dem Markt sind, deren Benutzung für Musikaufnahmen keiner Erlaubnis der Klägerin bedarf. Ein dahingehender Vorbehalt erübrigte sich, weil der Beklagte nicht geltend gemacht hat, daß er auch sog. GEMA-freie Tonbandgeräte vertreibt. Falls der Beklagte künftig sein Verkaufsprogramm auf solche Geräte ausdehnen sollte, ist er durch die Fassung der Urteilsformel nicht gehindert, die Freistellung dieser Tonbandgeräte von Ansprüchen der Klägerin ausdrücklich hervorzuheben.

30

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich gegen eine Hinweispflicht des Beklagten auf die Rechte der Klägerin bei schriftlichen Werbungen und bei Kaufverhandlungen über Tonbandgeräte wendet. Dagegen war der Revision stattzugeben, soweit die Aufstellung von Plakaten mit dem GEMA-Hinweis in den Schaufenstern und in dem Ladengeschäft des Beklagten in Frage steht.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus §92 ZPO.

Wilde Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Mösl