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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2025, Az.: B 7 AS 49/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels nicht hinreichender Bezeichnung des Verfahrensgegenstands; Mangelnde Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.11.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 49/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:271125BB7AS4925B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Halle - 13.06.2024 - AZ: S 25 AS 752/23
LSG Sachsen-Anhalt - 07.05.2025 - AZ: L 2 AS 234/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

3

Der Kläger begründet seine Beschwerde allein mit einem Verfahrensverstoß des LSG. Dieser liege darin, dass das LSG seinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in einem Verfahren auf höhere Leistungen wegen der Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die dezentrale Aufbereitung des Warmwassers abgelehnt habe.

4

Das Vorliegen eines Mangels des (landes)sozialgerichtlichen Verfahrens ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Der Kläger verweist auf Rechtsprechung des BGH, nach der die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müsse, wenn das Gericht einen Hinweis entgegen § 139 ZPO nicht rechtzeitig erteilt habe. Indes fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der im SGG geltenden Rechtslage, nach der ua die ZPO entsprechend anzuwenden ist, soweit das SGG keine Bestimmungen über das Verfahren enthält (vgl § 202 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Im SGG gibt es indes eine gesetzliche Regelung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in § 121 Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht die Wiedereröffnung beschließen. Ein § 156 Abs 2 ZPO entsprechender Katalog von Fällen bestehender Wiederaufnahmepflicht ist hingegen nicht vorgegeben.

5

Ungeachtet der möglichen Übertragbarkeit der hinter § 156 Abs 2 ZPO stehenden Rechtsgedanken auch auf das sozialgerichtliche Verfahren, hat der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Ausweislich der Beschwerdebegründung hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf die Unzulässigkeit der Klagen hingewiesen und dies mit verschiedenen Gründen (kein Verwaltungsverfahren, kein Überprüfungsantrag, kein Bescheid) untersetzt. Indes ist in der Beschwerdebegründung nicht beschrieben, was der Kläger hätte mit Erfolg vorbringen wollen, um diesen Hinweisen - wären sie nach seiner Ansicht rechtzeitig erfolgt - entgegenzutreten. Er selbst teilt mit, (1) für einen ersten Zeitraum (September 2020 bis Juli 2022) habe er einen Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Kosten für die jetzt streitbefangene Wohnung gestellt, der zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen habe er zu (2) am 8.5.2025 aufgrund der mündlichen Verhandlung einen Überprüfungsantrag gestellt, worauf das beklagte Jobcenter mit Bescheiden vom 16.5.2025 die Ansprüche für verschiedene Zeiträume mit verschiedenen Begründungen abgelehnt habe. Zudem sei zu (3) der Antrag für das Jahr 2024 bisher noch gar nicht bearbeitet oder gar verbeschieden worden. Diese Begründungen vermögen jedoch nicht zu einer Revisionszulassung zu führen. Denn zu (1) steht bereits in keinem Zusammenhang mit dem beim LSG verfahrensgegenständlichen Streitgegenstand. Das Vorbringen zu (2) trägt nichts zur Erfüllung jedenfalls der besonderen Prozessvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG) bei und hinsichtlich der Ausführungen zu (3) fehlt es schon an einem Verwaltungsakt, an den die erhobene Anfechtungsklage anknüpfen könnte (vgl § 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Damit hätte das Berufungsbegehren des Klägers auch bei der von ihm beabsichtigten Nachbesserung keinen Erfolg haben können.

6

Ein nach Ansicht des Klägers vorliegender weiterer Verfahrensverstoß ist schon nicht schlüssig gerügt, da der Kläger einerseits sein Vorliegen behauptet, ihn aber andererseits dahingestellt bleiben lässt, weil bereits der - behauptete - Verfahrensverstoß der nicht wiedereröffneten Verhandlung für eine Zulassung der Revision genügen hätte sollen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.