Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.07.2025, Az.: B 3 P 11/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.07.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 11/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150725BB3P1124BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 10.10.2024 - AZ: L 5 P 139/21
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Klage auf Erstattung von Fahrtkosten zur und von der Tagespflegeeinrichtung sei mangels Vorverfahrens bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet, weil § 41 SGB XI eine entgegenstehende abschließende Kostenübernahmeregelung enthalte, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl zu § 41 SGB XI bereits die vom LSG zitierte Senatsrechtsprechung BSG vom 25.2.2015 - B 3 KR 13/13 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 44 RdNr 43).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger die Beteiligung eines in 2024 für neun Monate abgeordneten Richters am SG an der Entscheidung des LSG rügt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Verwendung von nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern vorliegend verletzt sein könnten (vgl zu den Maßstäben BVerfG vom 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - BVerfGE 148, 69 RdNr 66 ff mwN und zuletzt BVerfG <Kammer> vom 10.11.2022 - 1 BvR 1623/17 - juris RdNr 11 ff).