Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1989, Az.: VII ZR 150/88
Allgemeine Geschäftsbedingungen; Abtretung; Werklohnforderung; Ausschluß; Zustimmungsbedürftigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1989
- Aktenzeichen
- VII ZR 150/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern
- OLG Zweibrücken
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1989, 2018 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 985 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1104-1105 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1989, 1131-1133
Amtlicher Leitsatz
Zur Vereinbarung von Ausschluß oder Zustimmungsbedürftigkeit der Abtretung einer Werklohnforderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 102, 293, 300).
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. März 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 116.494,17 DM nebst Zinsen. Sie führte als Subunternehmerin der Beklagten an zwei Wohngebäuden der US-Streitkräfte in L. Isolierungs-, Dämm- und Anstricharbeiten aus. In Ziffer 4 des diesen zugrundeliegenden, ein Auftragsvolumen von 651.019,80 DM brutto umfassenden Vertrages vom 16. September 1985 ist bestimmt:
Gegenüber dem Angebot entfällt, kommt hinzu oder wird geändert:
Die Vertragsbedingungen des Staatsbauamtes K. sind ebenfalls bindend.
In Ziffer 23 der in Bezug genommenen Vertragsbedingungen des genannten Staatsbauamtes heißt es u.a.:
23.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:
a) Die Abtretung erstreckt sich auf alle Forderungen aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag. Sie umfaßt außer diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind. Sie erstreckt sich nicht auf den in der Forderung enthaltenen Umsatzsteuerbetrag; es sei denn, daß die Forderung an das Finanzamt abgetreten wird. Abgetreten ist der noch ausstehende Betrag in voller Höhe.
b) Eine weitere Abtretung durch den Gläubiger ist ausgeschlossen.
c) Die Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber - und zwar vom angezeigten Abtretungsdatum ab - erst, wenn sie dem Auftraggeber vom alten Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattmusters - EFB - Abtr 1 - schriftlich angezeigt worden ist. Sind Ansprüche aus mehreren Aufträgen abgetreten worden, so muß jede Abtretung auf einem gesonderten Formblatt angezeigt werden.
23.2 Abtretungen, die nicht unter Nr. 23.1 fallen (z.B. Teilabtretungen), sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam ...
Die Klägerin hat noch am 16. September 1985 - ohne weitere Förmlichkeiten - gegenüber der D.-Bank AG die Abtretung des vollen Vergütungsanspruchs erklärt, der sich für die Klägerin aus der Erfüllung des Vertrages vom gleichen Tage ergeben sollte. Die D.-Bank AG hat mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 13. Oktober 1986 die Abtretung offengelegt. Am 27. Oktober 1986 hat die Klägerin die Klage eingereicht, am 30. Oktober 1987 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen mangels kostendeckender Masse abgelehnt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie für unzulässig gehalten und abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise mit der Maßgabe, daß die Zahlung an die D.-Bank geleistet werden soll.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin sei nicht mehr Inhaberin der geltend gemachten Werklohnforderung. Sie habe diese vielmehr schon vor Klageerhebung wirksam an die D.-Bank AG abgetreten. Insbesondere stehe der Wirksamkeit dieser Verfügung ein Abtretungsausschluß nicht entgegen. Die Klägerin mache daher ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend. Die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin könne jedoch nicht anerkannt werden, weil es insoweit an einem eigenen schutzwürdigen Interesse fehle.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Durch den zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits abgeschlossenen Vertrag ist die Abtretbarkeit der Werklohnforderung wirksam an besondere - in ihrer Gesamtheit zu keinem Zeitpunkt erfüllte - Erfordernisse gebunden worden. Das eigentliche, nur eine Seite umfassende Vertragsformular verweist in seiner Ziffer 4 deutlich und unverkennbar auf die Vertragsbedingungen des - somit genau bestimmten - Staatsbauamtes K.. Die Aushändigung solcher zusätzlicher Vertragsbedingungen an den kaufmännischen Vertragspartner ist nicht in jedem Fall notwendig; es genügt regelmäßig der hier klar und eindeutig gegebene Hinweis auf sie (Senatsurteil BGHZ 102, 293, 304). Dabei muß die Bezugnahme auf solche Vertragsbedingungen so gefaßt sein, daß bei dem Vertragspartner keine Zweifel auftreten können und er auch sonst in der Lage ist, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen (Senatsurteil aaO). Insoweit erweckt der Streitfall keine Bedenken.
2. Es ist somit davon auszugehen, daß auch die Ziff. 23 der Vertragsbedingungen des Staatsbauamtes K. Vertragsbestandteil geworden ist. Denn die Vereinbarung eines abgeschwächten Abtretungsausschlusses ist möglich, z.B. Bindung an bestimmte Formen der Abtretungserklärung, an eine Mitteilung an den Schuldner, an dessen Zustimmung usw. (vgl. BGH Urt. vom 4. Mai 1977 - VII ZR 230/76 = WM 1977, 819, 820 = LM BGB § 399 Nr. 16; Roth in MünchKomm, 2. Aufl., § 399 BGB Rdn. 25). Grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit von - auch abgeschwächten - Abtretungsausschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht (Senatsurteil BGHZ 102, 293, 300 m.w.Nachw.).
Zweifel an der wirksamen Einbeziehung auch der vorgenannten Regelung in Ziff. 23 können ferner nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte Besondere Angebots- und Auftragsbedingungen für Bauleistungen und Bau-Lieferungen, sowie für maschinelle und sonstige Einrichtungen verwendet, die in Ziff. 10 schlechthin besagen: Forderungsabtretungen durch den Auftragnehmer sind unzulässig. Unklarheiten und Widersprüche folgen daraus für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil es - wie auch das Berufungsgericht letztlich annimmt - an jeglichem konkreten Sachvortrag fehlt, der auf eine Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei Anbahnung und Abschluß des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Vertrages hindeuten würde. Die auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten Besonderen Angebots- und Vertragsbedingungen, auf die in Ziffer 2 des Vertrags auch verwiesen ist, bestimmen zur Abtretbarkeit der Werklohnforderung nichts.
3. Ziff. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Staatsbauamtes enthält einen grundsätzlichen Abtretungsausschluß und läßt - wie sich aus Wortlaut und Sinn der Regelung ohne weiteres ergibt - die Abtretung ohne Zustimmung des Schuldners nur ausnahmsweise dann zu, wenn die sämtlichen dort genannten Voraussetzungen zusammentreffen. Das war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu keinem Zeitpunkt der Fall. So ist nach Buchst. a) der fraglichen Klausel erforderlich, daß die Abtretung sich nicht auf den in der Forderung enthaltenen Umsatzsteuerbetrag erstreckt. Diese Bedingung ist nicht erfüllt. Ferner wäre es z.B. - zusätzlich - notwendig gewesen, eine weitere Abtretung durch den Gläubiger auszuschließen (Buchst. b). Auch hieran fehlt es, wie der Revision zuzugeben ist. Danach kann offen bleiben, ob der Wirksamkeit der Abtretung im vorliegenden Fall weitere, aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Hindernisse entgegenstehen würden.
4. Zu Unrecht hat somit das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe bereits vor dem Rechtsstreit Aktivlegitimation und Prozeßführungsbefugnis verloren. Daran ändert nichts, daß die von der Klägerin - entgegen Ziffer 23 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - vorgenommene Abtretung an sich genehmigungsfähig war. Denn die Beklagte hat die Genehmigung verweigert, wie ihrem Schreiben an die D.-Bank vom 15. Oktober 1986 zu entnehmen ist, in dem sie ausdrücklich geltend macht, daß die Abtretung unzulässig sei. Damit aber ist die von der Klägerin versuchte Abtretung endgültig fehlgeschlagen, die Verweigerung einer Genehmigung ist unwiderruflich (BGHZ 13, 179, 187; BGH NJW 1963, 1613, 1615; allg. Meinung, vgl. Palandt/Heinrichs, 48. Aufl., § 184 BGB Anm. 1 d).
5. Das Berufungsgericht hat sich im übrigen zu Unrecht auf die Senatsentscheidung BGHZ 96, 151 berufen, wenn es hier ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des - von ihm angenommenen - Prozeßstandschafters verneint hat, das - unterstellt - fremde Recht geltend zu machen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der verklagten Partei ist nach dem genannten Senatsurteil in aller Regel darin zu sehen, daß der ihr bei erfolgloser Klage zustehende Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozeßstandschafters aller Voraussicht nach nicht durchzusetzen ist (vgl. aaO S. 155 m.N.). Diese Grundsätze beruhen auf der Überlegung, daß ein erkennbarer Mißbrauch der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht hingenommen werden kann (aaO S. 156). Die Annahme eines solchen Mißbrauchs drängte sich im dortigen Falle schon aus der zeitlichen Abfolge der maßgebenden Umstände auf, insbesondere der Ablehnung der Konkurseröffnung über das Vermögen der späteren Klägerin, dann erst Offenlegung der Abtretung, Eingeständnis der Überschuldung der späteren Klägerin, schließlich Klageerhebung durch sie und ihre Ermächtigung durch die Zessionarin. Ganz anders liegt es ersichtlich im vorliegenden Fall, in dem sich Offenlegung der Abtretung und Klageerhebung überschnitten haben und der Vermögensverfall der Klägerin erst ein Jahr später zutage getreten ist (vgl. a. Senatsurteil vom 23. Dezember 1988 - VII ZR 129/86 = WM 1989, 585).
6. Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Da Feststellungen zur sachlichen Berechtigung der Klageforderung nicht getroffen worden sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Girisch
Bliesener
Walchshöfer
Thode
Haß