Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.07.1981, Az.: 1 ABR 79/79
Betriebsvereinbarung; Einigungsstelle
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.07.1981
- Aktenzeichen
- 1 ABR 79/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg (Oldenburg) 23.08.1977 - 1 (3) BV 2/77
- LAG Hannover 22.09.1978 - 4 TaBV 1/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 36, 14 - 26
- JR 1982, 132
- JR 1982, 308
- NJW 1982, 959-960 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr steht einer allgemeinen Regelung über die Einführung von Betriebsferien für mehrere aufeinanderfolgende Urlaubsjahre in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Spruch der Einigungsstelle nicht entgegen.
2. Aus § 7 Abs. 1 BUrlG folgt nicht, daß die Einführung von Betriebsferien nur dann zulässig ist, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne dieser Vorschrift dafür sprechen. Vielmehr begründet die rechtswirksame Einführung von Betriebsferien solche betrieblichen Belange, die der Berücksichtigung der individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen können.