Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1993, Az.: BVerwG 11 C 14.92
Änderung eines Bewilligungsbescheids; Beginn des Bewilligungszeitraumes; Kinderfreibetrag vom Elterneinkommen; Vertrauensschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 14.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 08.04.1988 - AZ: 15 K 37/87
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.10.1990 - AZ: 16 A 1244/88
- nachfolgend
- VG Gelsenkirchen 24.03.1993 - 15 K 37/87
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr 10
Amtlicher Leitsatz
Anwendung der im Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 6.92 - entwickelten Grundsätze.
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 24. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Czapski, Dr. Kugele und Kipp
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 1990 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Oktober 1985 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1985 bis September 1986 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 750 DM. Da der maßgebliche Steuerbescheid der Mutter des Klägers noch nicht vorlag, geschah dies unter Vorbehalt. Dabei berücksichtigte der Beklagte beim Elterneinkommen für den Bruder A. des Klägers einen Freibetrag von 470 DM nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BAföG. Dies beruhte auf der Erklärung der Mutter des Klägers, A. sei arbeitslos und werde von ihr unterhalten. Nach einem vorangegangenen Hinweis seiner Mutter legte der Kläger Anfang August 1986 einen Arbeitsvertrag seines Bruders über ein Arbeitsverhältnis mit einem Verdienst in Höhe von 2.371,99 DM ab dem 1. Juni 1986 vor. Der Beklagte setzte daraufhin unter Wegfall des Freibetrages für A. im gesamten Bewilligungszeitraum die Förderung mit Bescheid vom 28. August 1986 auf 630 DM monatlich fest und forderte die von Oktober 1985 bis August 1986 überzahlten jeweils 120 DM monatlich, insgesamt 1.320 DM, gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurück.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid vom 28. August 1986 und den Widerspruchsbescheid gewandt, soweit darin Regelungen für den Zeitraum Oktober 1985 bis Mai 1986 getroffen worden sind. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat dies bestätigt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Bewilligungsbescheides vom 28. Oktober 1985 seien gegeben. Danach sei § 48 SGB X nicht anzuwenden. Wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Vertrauensschutzgrundsatzes sei eine nachträgliche Korrektur der Bewilligung für die Monate Oktober 1985 bis Mai 1986, in denen der Bruder des Klägers noch kein Einkommen erzielt habe, jedoch nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er macht geltend, das Berufungsurteil gehe zwar davon aus, daß § 48 SGB X nicht zu berücksichtigen sei, gewähre dann jedoch Vertrauensschutz, als wenn diese Vorschrift gelte. Dies könne nicht aufrechterhalten werden.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.
Der ... unterstützt die Revision.
II.
Die Revision des Beklagten, über die der Senat nach §§ 141 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die auf der von ihm festgestellten Tatsachengrundlage aufbauende Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich dem Bescheid vom 28. August 1986 gegenüber für den Zeitraum bis Mai 1986 auf Vertrauensschutz berufen, verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Änderung des Bewilligungsbescheides und einer etwaigen Rückforderung von Förderungsmitteln für die Zeit von Oktober 1985 bis Mai 1986 entgegenstehen, hängt davon ab, ab wann der Kläger bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt mit einem Einkommen seines Bruders A. rechnen mußte. Tatsachen für eine abschließende Beurteilung dazu sind bisher nicht festgestellt worden. Die Vorinstanz wird deshalb im fortzusetzenden Berufungsverfahren den Sachverhalt insoweit noch aufklären müssen.
1.
Zu Recht sieht das Berufungsurteil in § 53 Satz 2 und 3 BAföG, das hier in der Fassung des 10. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) anzuwenden ist, i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X die rechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid. Daß § 53 BAföG in der genannten Fassung einen anderen Regelungsgehalt hat als vor dem Inkrafttreten des 10. BAföG-Änderungsgesetzes hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 16. Dezember 1992 (BVerwG 11 C 6.92) dargelegt. § 48 SGB X ist danach auch im Bereich des § 53 Satz 3 BAföG nicht anzuwenden.
2.
Beizupflichten ist der Vorinstanz auch in der Ansicht, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Satz 3 BAföG lägen vor. Wegen des Einkommens, das der Bruder des Klägers jedenfalls seit dem 1. Juni 1986 bezogen hat, liegt ein Fall des § 22 BAföG vor. Diese Vorschrift regelt in ihrem Absatz 3 u.a. die Anrechnung von Einkommen der Kinder nach § 25 Abs. 3 BAföG. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BAföG erhöhen sich die Freibeträge vom Einkommen der Eltern des Auszubildenden für jedes Kind der Eltern, das - wie der Bruder des Klägers - nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert werden kann und das 15. Lebensjahr vollendet hat, um monatlich 470 DM. Dieser Betrag mindert sich jedoch nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG um das Einkommen des Kindes; dabei ist gemäß § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BAföG das gesamte Einkommen des Kindes, das während des Bewilligungszeitraums erzielt wird, durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums zu teilen und auf den Bedarf jedes Kalendermonats anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Wird demgemäß im Fall des Klägers das Gesamteinkommen, das sein Bruder in der Zeit vom 1. Juni bis Ende September 1986 bezogen hat, durch die zwölf Monate des von Oktober 1985 bis September 1986 währenden Bewilligungszeitraums geteilt, so übersteigt es nach Abzug eines Pauschalbetrages den genannten Kinderfreibetrag vom Einkommen der Eltern. Daher entfällt dieser Freibetrag während des gesamten Bewilligungszeitraums mit der Folge, daß der Förderungsanspruch des Klägers sich während des gesamten Bewilligungszeitraums vermindert. Davon geht das Berufungsurteil zu Recht aus.
3.
Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist jedoch, daß das Berufungsgericht die teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen eines Verstoßes gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte annimmt, ohne zuvor zu prüfen, wann der Kläger von der Aufnahme einer Berufstätigkeit seines Bruders erfahren hat bzw. ab wann er bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt damit rechnen mußte.
§ 53 BAföG schließt seit seiner Ergänzung um den durch das 10. BAföG-Änderungsgesetz eingeführten Satz 2 den "ausgedehnten Vertrauensschutz" aus, den § 48 SGB X grundsätzlich bietet. Daraus folgt nicht, daß Vertrauensschutzgesichtspunkte bei einer Abänderung von Bewilligungsbescheiden nach § 53 BAföG keine Rolle mehr spielen; doch ist Vertrauensschutz danach nur noch in den Grenzen des verfassungsrechtlich Unabdingbaren zu gewähren. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1992 (a.a.O.) näher dargelegt. Die in diesem Zusammenhang entwickelten Maßstäbe gelten auch hier. Dem steht nicht entgegen, daß Art. 1 Nr. 27 des 10. BAföG-Änderungsgesetzes mit der darin enthaltenen Ergänzung des § 53 BAföG am 1. Juli 1986, also während des hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraums in Kraft getreten ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 10. BAföG-ÄndG). Entscheidend ist insoweit allein, daß der Abänderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. August 1986 bereits auf der Grundlage des geänderten § 53 BAföG ergangen ist. Daß der Gesetzgeber mit der Ausklammerung des § 48 SGB X auch in Fällen der nachträglichen Änderung von Bescheiden für Bewilligungszeiträume, die ganz oder teilweise vor dem 1. Juli 1986 liegen, die Rechtsstellung des Förderungsempfängers verändert hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das ergibt sich hier daraus, daß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 SGB X dem Sozialleistungsempfänger, wenn nachträglich erzieltes Einkommen eines Dritten zu berücksichtigen ist, jedenfalls nicht mehr Vertrauensschutz gewährt, als dem Auszubildenden im Rahmen des § 53 Satz 2 BAföG nach dem Urteil des Senats vom 16. Dezember 1992 zusteht.
Nach den in diesem Urteil entwickelten Grundsätzen ist die dem Auszubildenden nachteilige Änderung eines Bewilligungsbescheides, die sich - wie hier - Wirkung auch für eine zurückliegende Zeitspanne beimißt, verfassungsrechtlich nur unter besonderen Umständen zulässig. Diese müssen so geartet sein, daß sie das Gewicht des Vertrauensschutzinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geringer erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 59, 128 <152, 166>).
Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts dann, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen mußte. Dies ist der Fall, wenn der Bestand des Bewilligungsbescheids nach den konkreten Umständen schon vor dem Erlaß des Änderungsbescheids ernstlich zweifelhaft und seine Änderung bereits zu dem Zeitpunkt, auf den sich diese zurückbezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dabei wirkt sich nicht nur grobe Fahrlässigkeit zuungunsten des von der Änderung Betroffenen aus; auch wenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht. In den Fällen des durch Geschwistereinkommen bedingten teilweisen oder vollständigen Wegfalls des Kinderfreibetrags vom Einkommen der Eltern muß davon ausgegangen werden, daß der Auszubildende, der auf seinen Antrag hin (§ 46 BAföG) Förderungsleistungen erhält, mit der Berechnung der Ausbildungsförderung und mit den Auswirkungen von Geschwistereinkommen auf seinen Förderungsanspruch in den Grundzügen vertraut ist. Er muß deshalb damit rechnen, daß der Bewilligungsbescheid geändert wird, wenn während des Bewilligungszeitraums Tatsachen eintreten, die die Berechnungsgrundlage des Bescheids in bezug auf den Kinderfreibetrag vom Einkommen der Eltern verändern. Doch ist es keineswegs selbstverständlich, daß der Auszubildende den Eintritt solcher neuen Tatsachen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt stets schon zu Beginn des Bewilligungszeitraums als eine nicht bloß abstrakt denkbare, sondern naheliegende Entwicklung erkennen kann, für die vernünftigerweise, soweit möglich, Vorsorge zu treffen ist. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, darf das Vertrauensschutzinteresse des Auszubildenden als minder gewichtig zurückgestellt werden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des gesetzlichen Prinzips des Nachrangs der Ausbildungsförderung (§§ 1, 11 Abs. 2 BAföG), dem auch § 53 BAföG dient. Die Möglichkeit des Auszubildenden, die Einrede zu erheben, ihm stehe die zurückgeforderte Ausbildungsförderung als Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 BAföG zu, macht diese Form von Vertrauensschutz nicht gegenstandslos (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 1992).
Ob und inwieweit der gemäß § 53 Satz 3 BAföG ergangene Änderungsbescheid mit den dargelegten Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar ist, läßt sich auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Dies gilt insbesondere in bezug auf die Festlegung des Zeitpunktes, von dem ab der Kläger bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennen konnte oder immerhin damit rechnen mußte, daß sein Bruder noch während des Bewilligungszeitraumes Einkommen erzielen würde. Im Rahmen der im weiteren Verfahren zutreffenden Feststellungen wird das Berufungsgericht auch zu erwägen haben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 2. Juni 1986 dem Förderungsamt mitgeteilt hatte, ihr Sohn A. stehe seit dem 1. März 1986 im Arbeitsverhältnis und wohne seitdem nicht mehr bei ihr.
Dr. Hömig
Czapski
Dr. Kugele
Kipp