Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1990, Az.: V ZR 109/89
Schenkung ; Widerruf; Grob undankbares Verhalten; Schutz von Ehe und Familie; Rückforderung einer Zuwendung; Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1990
- Aktenzeichen
- V ZR 109/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 112, 259 - 264
- FamRZ 1991, 168-170 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1991, 44-45 (Volltext mit red. LS)
- JR 1991, 281-283 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1991, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 87 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 830-832 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 373-375 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. In einer Anzeige des Schenkers bei der Polizei oder dem Arbeitgeber kann grob undankbares Verhalten des Beschenkten liegen, wenn er damit keine eigenen Interessen, sondern nur allgemeine, z. B. staatsbürgerliche, Rechte verfolgt.
2. Der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) gebietet nicht, die Rückforderung einer nicht sittenwidrigen Zuwendung an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Scheitern deshalb schlechthin auszuschließen, weil der Zuwendungsempfänger noch verheiratet ist.
Tatbestand:
Der Kläger unterhielt seit Juli 1979 mit der verheirateten Beklagten ein Liebesverhältnis und zog im Mai 1984 in eine Wohnung in ihrem Hause. Die Beklagte kümmerte sich um die finanziellen Angelegenheiten des Klägers. Dieser geriet im Herbst 1984 in Zahlungsschwierigkeiten.
Mit notariellem Vertrag vom 6. Februar 1985 "verkaufte" der Kläger der Beklagten zwei Eigentumswohnungen in D. zum Preis von 92.480 DM und 116.600 DM sowie zum Preis von 128.920 DM ein 1.800 qm großes, mit einem Rohbau bebautes Grundstück in B. nebst 10.043 qm landwirtschaftlicher Fläche. Der Gesamtkaufpreis sollte in der Weise beglichen werden, daß die Beklagte einen vom Kläger ausdrücklich anerkannten Betrag von 134.613, 13 DM verrechnete und die auf dem erworbenen Grundbesitz lastenden Grundschulden sowie die durch sie gesicherten persönlichen Forderungen der jeweiligen Gläubiger - höchstens jedoch bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises - ab 1. Februar 1985 mit für den Kläger schuldbefreiender Wirkung übernahm. Zugleich erklärten die Parteien die Auflassung.
Mit privatschriftlichem "internen Vertrag" vom 3. Juni 1985 erklärte sich die Beklagte bereit, die Grundstücke in B. gegen Erstattung ihrer Aufwendungen, die die Parteien bis dahin auf ca. 275.000 DM feststellten, auf Verlangen des Klägers an ihn zurückzuverkaufen.
Die Beklagte ist am 4. Juni 1985 als neue Eigentümerin der vom Kläger erworbenen, in B. gelegenen Grundstücke in das Grundbuch eingetragen worden. Am 8. November 1985 belastete sie diese mit einer Briefgrundschuld in Höhe von 150.000 DM zu ihren Gunsten. Die Beklagte tilgte die von ihr übernommenen Schulden des Klägers in Höhe von 154.000 DM, 28.000 DM und 35.600 DM.
Im Sommer 1995 kühlte sich das Verhältnis zwischen den Parteien ab; der Ehemann der Beklagten kehrte zu ihr zurück. Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 3. April 1986 die im notariellen Kaufvertrag vom 6. Februar 1985 angeblich liegende gemischte Schenkung wegen groben Undanks widerrufen und den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Mit der Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke in B. und Löschung der Grundschuld, während er es bei der Übertragung der Eigentumswohnungen in D. auf die Beklagte belassen will.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung, mit der der Kläger in erster Linie seinen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke in B. und Löschung der Grundschuld weiterverfolgt und dazu verschiedene Hilfsanträge gestellt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger weiterhin in erster Linie Rückübertragung der Grundstücke in B. und Löschung der Grundschuld. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht teilt die Ansicht des Landgerichts, daß der Kläger keinen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke in B. sowie auf Löschung der hierauf zugunsten der Beklagten eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von 150.000 DM habe:
Der notarielle Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen; ein Scheingeschäft liege nicht vor. Auch ein Recht zur Anfechtung des Vertrages nach § 123 Abs. 1 BGB stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger könne nicht damit gehört werden, Geschäftsgrundlage des Vertrages sei die eheähnliche Lebensgemeinschaft der Parteien gewesen. Ein Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung habe ihm ebenfalls nie zugestanden. Er könne die Grundstücke in B. auch nicht wegen Widerrufs der Schenkung zurückfordern; mangels schwerer Verfehlungen der Beklagten stehe ihm kein Widerrufsrecht zu. Rückübertragung könne er auch nicht aus der privatschriftlichen Urkunde vom 3. Juni 1985 oder aufgrund einer mündlichen Zusage der Beklagten fordern, weil es insoweit an der Form des § 313 BGB fehle.
II. 1. Soweit es um die Anfechtung des Vertrages bzw. einen Rücktritt wegen Nichterfüllung geht wendet sich die Revision zu Recht nicht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts.
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind jedoch die Erwägungen des Berufungsgerichts, soweit es einen Rückforderungsanspruch wegen einer getroffenen Treuhandabrede verneint.
a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, bei dem notariellen Kaufvertrag vom 6. Januar 1985 habe es sich nicht um ein nach § 117 BGB nichtiges Scheingeschäft gehandelt, widerspricht seinen Erwägungen zum Vertragswillen der Parteien. Das Berufungsgericht unterstellt dem Klägervortrag nicht, die Parteien hätten nach Belehrung durch den Notar ihre ursprüngliche Absicht aufgegeben, die Grundstücke auf die Beklagte zu übertragen, um sie dem Zugriff möglicher Gläubiger zu entziehen, dem Beklagten aber ein jederzeitiges Rückforderungsrecht einzuräumen. Es deutet den Vortrag vielmehr rechtsfehlerfrei dahin, nach der Belehrung durch den Notar sei lediglich von der Beurkundung einer Treuhandabrede Abstand genommen worden. Seine Ansicht, es müsse diesem Vortrag nicht nachgehen, denn dadurch werde eine vorübergehende Eigentumsübertragung nicht ausgeschlossen, verkennt, daß die Parteien dann nur ein Treuhandgeschäft gewollt hätten, nicht aber, wie beurkundet, einen Kaufvertrag im Sinne der Verpflichtung zu einem endgültigen Güteraustausch. Die Treuhandvereinbarung hätte zwar notarieller Beurkundung bedurft, der Formmangel dieses verdeckten Geschäfts (§ 117 Abs. 2 BGB) wäre aber durch die Eintragung der Beklagten in das Grundbuch gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden. Bei Vereinbarung einer Treuhand könnte der Kläger danach Rückauflassung fordern.
Das Berufungsgericht wird deshalb aufklären müssen, ob die Parteien eine Treuhandabrede getroffen und einen entsprechenden Vertragswillen noch bei Abschluß des Vertrages vom 6. Februar 1985 gehabt haben. Schon dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
3. Rechtsfehlerhaft sind aber auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aufgrund Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks verneint:
a) Eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wird, anders als die Revisionserwiderung meint, durch die Risikoverteilung der Schenkungsvorschriften nicht ausgeschlossen (Senatsurt. v. 23. Februar 1968, V ZR 166/64, LM BGB § 133 A Nr. 11; BGH, Urt. v. 17. Januar 1990, XII ZR 1/89, WM 1990, 856, 858 f). Soweit der Bundesgerichtshof die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Schenkung unter Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe verneint hat, ist dies mit den Spezialregelungen des Zugewinnausgleichs begründet worden (dazu z.B. BGHZ 65, 320, 324 vgl. aber auch BGHZ 84, 361, 368 und Urt. v. 17. Januar 1990 aaO.).
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, daß voraussehbare Entwicklungen Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausschlössen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Risiko des Wegfalls bewußt in Kauf genommen worden ist (Senatsurt. v. 28. Juni 1968, V ZR 83/65, WM 1968, 1010, 1011; v. 23. April 1976, V ZR 167/74, WM 1976, 1034; BGH, Urt. v. 25. September 1986, II ZR 272/85, BGHR BGB § 242 - Geschäftsgrundlage 1).
Auch die Tatsache, daß der bedachte Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verheiratet ist, steht Rückforderungs- oder Ausgleichsansprüchen nicht - wie das Berufungsgericht zu meinen scheint - schlechthin entgegen.
Mit seinem Hinweis auf Art. 6 GGübersieht das Berufungsgericht bereits, daß ein ebenfalls verheirateter Zuwendender gleichermaßen davon abgehalten werden könnte, zu seinem Ehepartner zurückzukehren, vielmehr beim Bedachten ausharren könnte, wenn er einen an sich gegebenen Rückforderungsanspruch gegen seinen Lebenspartner mit Rücksicht auf den vom Grundgesetz garantierten Schutz von Ehe und Familie nicht realisieren dürfte.
Der Bundesgerichtshof hat aber auch schon wiederholt entschieden, daß Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - und zwar auch, wenn mindestens einer der Partner verheiratet war -, die auf Dauer angelegt und von innerer Bindung getragen ist, nicht sittenwidrig sind, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (z.B. Urt. v. 1. April 1965, II ZR 182/62, FamRZ 65, 368, 369; BGHZ 77, 55, 59; Urt. v. 12. Januar 1984, III ZR 69/83, NJW 1984, 2150, 2151; vgl. auch BGHZ 53, 369 ff, 375 f - "Geliebtentestament"). Dann aber ist nur schwer nachvollziehbar, daß die Rückforderung nicht mißbilligter Zuwendungen - sofern die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen - unter Berufung auf allgemeine sittliche Erwägungen, die auch schon bei der Hingabe eine Rolle spielen mußten, sollte abgelehnt werden können. Wie sich aus dem, § 817 Satz 2 BGB zugrundeliegenden, allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. dazu BGHZ 35, 103, 107 ff; 36, 394, 399 f) folgern läßt, hat der Gesetzgeber (bereicherungsrechtliche) Rückforderungsansprüche nur in eng begrenztem Rahmen - nämlich bei einem Sittenverstoß der Zuwendung - ausschließen wollen, nicht aber hinsichtlich "nicht zu beanstandender Leistungen" (BGHZ 50, 90, 92). So hat der IV. Zivilsenat (BGHZ 35, 103) darauf abgestellt, daß die Rückforderung eines Geschenkes nicht ausgeschlossen sein könne, wenn dessen Zuwendung durch sittlich einwandfreie Beweggründe damals ausreichend gerechtfertigt gewesen sei (108 f). Ebenso hat der III. Zivilsenat bei der vorzeitigen Rückforderung eines zinsgünstigen Darlehens von der verheirateten Geliebten zur Überprüfung gestellt, ob bei der Hingabe ein Sittenverstoß vorgelegen habe (Urt. v. 12. Januar 1984, III ZR 69/83, NJW 1984, 2150, 2151). In der Entscheidung BGHZ 77, 55, 60 hat der II. Zivilsenat Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus anderen Gründen, nicht aber deswegen verneint, weil - mindestens - einer der Partner verheiratet war. In keinem der Fälle hat der Bundesgerichtshof auch nur erwogen, ob die Rückforderung einer sittlich nicht anstößigen Zuwendung mit Rücksicht auf Art. 6 GG allein daran scheitern könnte, daß einer der Partner, insbesondere der Zuwendungsempfänger, verheiratet war.
Das Berufungsgericht wird danach prüfen müssen, ob nach dem Klagevorbringen die Voraussetzungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage dargetan sind oder ob gegebenenfalls ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall (condictio ob rem) in Betracht kommt (vgl. etwa MünchKomm/Wacke, 2. Aufl., nach § 1302 Rdn. 58 und die dortigen Nachweise in Fn. 168 und 172).
b) Nach dem Vortrag des Klägers und den angebotenen Beweisen läßt sich auch grob undankbares Verhalten der Beklagten nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen:
aa) Das Berufungsgericht geht zwar richtig davon aus, daß eine wider besseres Wissen erstattete Strafanzeige bzw. Darstellung im Strafverfahren gegen den Schenker durch den Beschenkten grob undankbar wäre, selbst wenn es um eigene Interessen des Beschenkten geht. Das Berufungsgericht hätte aber den Beweisantritten des Klägers in der Berufungsbegründung zu dem Vortrag, er habe die Beklagte anläßlich der Auseinandersetzung im Januar 1986 weder geschlagen noch die Treppe hinuntergestoßen, nachgehen oder zumindest darlegen müssen, warum es die Beweiserhebung dazu, insbesondere die Gegenüberstellung der Parteien, um sich ein Bild von ihrer Glaubwürdigkeit zu machen, für überflüssig gehalten hat. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Kläger zu diesem Punkt zudem Beweis durch Vernehmung des Ehemannes der Beklagten angeboten.
bb) Das Berufungsgericht läßt weiter offen, ob die Beklagte den Kläger bei seinem Arbeitgeber wegen Kraftstoffdiebstahls angezeigt und ob der Kläger Kraftstoff gestohlen habe, weil die Beklagte jedenfalls nicht wider besseres Wissen gehandelt habe.
Anzeigen oder Verdächtigungen gegenüber dem Arbeitgeber von seiten des Beschenkten können jedoch nicht nur dann eine schwere Verfehlung darstellen, wenn sie wider besseres Wissen gemacht worden sind. Der Senat hat bereits entschieden, daß das jedem Staatsbürger zustehende Anzeigerecht nicht nur hinsichtlich wider besseren Wissens gemachter Angaben eingeschränkt wird, sondern daß sich eine weitere Einschränkung aus einer vertraglichen, aus § 242 BGB folgenden, Leistungstreuepflicht ergeben kann (Urt. v. 18. Dezember 1987, V ZR 203/86, nicht veröffentlicht). Im Rahmen eines Schenkungsverhältnisses ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Beschenkte dem Schenker Dankbarkeit schuldet. Jedenfalls bei der Wahrnehmung nur allgemeiner (z.B. staatsbürgerlicher) Rechte, die eigene Interessen des Beschenkten nicht berühren, wird der Beschenkte seiner Dankbarkeitspflicht regelmäßig nur gerecht, wenn er auch die Folgen einer Anzeige für den Schenker in seine Überlegungen einbezieht. Bezichtigt der Beschenkte den Schenker gegenüber dem Arbeitgeber des Diebstahls und setzt ihn damit der Gefahr aus, daß der Schenker deswegen seine Arbeitsstelle verliert und womöglich sogar in Not gerät, so liegt die Wertung als grob undankbares Verhalten nahe. Dies gilt um so mehr, wenn sich die Mitteilung lediglich auf zweifelhafte Verdachtsmomente stützen läßt. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände eine bloßstellende Mitteilung an den Arbeitgeber oder eine Strafanzeige angesichts der damit für den Schenker verbundenen Belastungen die schuldige Dankbarkeit vermissen läßt (vgl. Senatsurt. v. 30. Januar 1970, V ZR 41/67, LM BGB § 530 Nr. 6 = FamRZ 70, 185; BGH, Urt. v. 24. März 1983, IX ZR 62/82, NJW 1983, 1611, 1612).
4. Das Urteil kann danach nicht bestehenbleiben. Die Sache ist zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.