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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1978, Az.: V ZR 115/77

Geltendmachung von vorher entstandenen Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges bei Aufhebung eines Kaufvertrages; Inhalt und Folgen eines Aufhebungsvertrages; Auslegung des Inhalts eines Aufhebungsvertrages; Umfang der Überprüfbarkeit einer tatrichterlichen Vertragsauslegung durch das Revisionsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1978
Aktenzeichen
V ZR 115/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 12.11.1976
LG Heidelberg

Fundstellen

  • DB 1978, 1831 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1978, 727-729
  • JZ 1978, 683-684
  • MDR 1979, 42 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2198-2199 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ella S., Gasthaus "Z. A.", D.-S.

Prozessgegner

Hans-Peter H., G.straße ..., H.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die vertragliche Aufhebung eines Kaufvertrages auch vorher entstandene Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges erfaßt.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter von der Mühlen, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 1976 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verkaufte dem Beklagten mit Vertrag vom 2. Mai 1973 ihr Gaststättengrundstück in H. zum Preise von 430.000 DM. Der Kaufpreis sollte bis zum 1. August 1973 auf ein Konto des beurkundenden Notars eingezahlt und vorweg zur Ablösung der auf dem Grundstück liegenden Lasten verwendet werden. Der Beklagte konnte den Kaufpreis bis zum 1. August 1973 nicht zahlen.

2

Die Parteien vereinbarten am 23. Juli 1973 eine Verlängerung der Zahlungsfrist bis zum 1. Oktober 1973. Am 25. April 1974 erklärten die Parteien die Auflassung des Grundstücks und vereinbarten, daß der Beklagte unverzüglich, spätestens bis zum 10. Mai 1974, für den Eingang des Kaufpreises beim Notar zu sorgen habe. Der Beklagte konnte auch diesen Termin nicht einhalten.

3

Durch Vertrag vom 23. Juni 1974 verkaufte die Klägerin im Beisein des Beklagten das Grundstück an einen anderen Kaufinteressenten zum Preis von 430.000 DM. Am 15. Juli 1974 wurde das Grundstück dem neuen Kläger übergeben. Bis dahin hatte die Klägerin die Gaststätte weiter betrieben und mit ihrer Familie die dazu gehörende Wohnung bewohnt.

4

Mit dem Kaufpreis wurden die Grundstücksbelastungen abgelöst; die Klägerin erhielt noch eine Restvergütung von 110.000 DM.

5

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus dem Kaufvertrag in Anspruch. Sie hat zuletzt Zinsen bis zur Ablösung der Grundstücksbelastung und weiter 10 % Zinsen aus den Zinsbelastungen - insgesamt 37.001 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 13. Oktober 1974 - verlangt.

6

Das Landgericht hat unter Abweisung im übrigen der Klage in Höhe von 32.005,83 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 13. Oktober 1974 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus Schuldnerverzug des Beklagten entstandene Ansprüche der Klägerin seien durch weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien aufgehoben worden. Die Klägerin habe das Grundstück im Einvernehmen mit dem Beklagten anderweitig veräußert. Beide hätten dadurch den Willen zur Beseitigung ihres Kaufvertrages zum Ausdruck gebracht. Ob der Aufhebungsvertrag vor Abschluß entstandene Verpflichtungen des Beklagten beseitigt habe oder nicht, hänge vom Inhalt der Aufhebungsvereinbarung ab. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Absprache, die Aufhebung solle bereits entstandene Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden nicht berühren, sei nicht bewiesen. Dies gehe aber zu Lasten der Klägerin. Wenn diese aus einem aufgehobenen Kaufvertrag Ansprüche herleiten wolle, so müsse sie beweisen, daß die Vertragsaufhebung den vorher entstandenen Ersatzanspruch aus dem Zahlungsverzug nicht erfaßt habe.

9

Den hiergegen vorgebrachten Angriffen der Revision hält das Berufungsurteil nicht stand:

10

a)

Inhalt und Folgen eines Aufhebungsvertrages sind nicht gesetzlich geregelt; sie hängen daher vom erklärten Willen der Parteien ab. Dieser kann auf das Aufheben des Vertragsverhältnisses für die Zukunft gerichtet sein. Die Parteien können aber auch die Aufhebung mit Rückwirkung vereinbaren. Sie können insbesondere verabreden, daß sie so gestellt werden sollen, als wäre der aufgehobene Vertrag nicht geschlossen worden.

11

Welchen Inhalt die Vertragspartner dem Aufhebungsvertrag gegeben haben, ist erforderlichenfalls vom Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln. Die in der Literatur vertretene Auffassung, der Aufhebungsvertrag wirke grundsätzlich nur für die Zukunft, lasse also bereits entstandene Ansprüche unberührt (so BGB-RGRK 12. Aufl. Vor § 346 Rdn. 15 und § 305 Rdn. 4), oder umgekehrt, beim Aufhebungsvertrag trete regelmäßig Rückwirkung ein (so z.B. Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 305 Rdn. 2) vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen. Ob der Aufhebungsvertrag - mangels ausdrücklicher Regelung in der einen oder anderen Richtung - nur für die Zukunft wirkt oder rückwirkend das Vertragsverhältnis beseitigt, hängt vielmehr von den bei der Auslegung des Vertrages zu berücksichtigenden Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei einem Dauerschuldverhältnis, mit dessen Ausführung bereits begonnen war, wird eher eine Beendigung nur für die Zukunft als eine rückwirkende Beseitigung in Betracht kommen. Für einen auf eine einmalige Leistung gerichteten Vertrag, bei dem die Leistung noch nicht im Zeitpunkt der Aufhebung erbracht ist, liegt es näher, eine Aufhebung mit Rückwirkung anzunehmen (vgl. hierzu auch Larenz, Schuldrecht I, 11. Aufl. § 19 II b) S. 221).

12

b)

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine ausdrückliche Vereinbarung über die Beseitigung oder Fortdauer im Zeitpunkt der Aufhebung bereits entstandener Ansprüche verneint. Hiergegen werden von der Revision auch keine Bedenken geltend gemacht.

13

Die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, die Parteien hätten stillschweigend vereinbart, die Vertragsausübung berühre nicht den Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden, ist das Ergebnis einer tatrichterlichen Vertragsauslegung. Sie kann vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung gegen Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsgrundsätze verstoßen oder den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft hat. Derartige Verstöße sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat auch die Interessenlage der Vertragspartner gesehen; seine Auslegung ist zum mindesten möglich. Dabei ist entgegen der Auffassung der Revision kein Auslegungsstoff übersehen worden. Das Berufungsgericht hat lediglich aus den gegensätzlichen Interessen der Parteien andere Folgerungen gezogen, als sie die Revision ziehen will. Hierin liegt aber kein Rechtsfehler.

14

c)

Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der mangelnde Beweis einer Vereinbarung, die Vertragsaufhebung berühre nicht die vorher entstandenen Ansprüche aus Verzug des Beklagten, gehe zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin muß die Tatsachen beweisen, aus denen sich die Entstehung eines Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens ergibt. Dem Beklagten obliegt demgegenüber der Beweis von sogenannten rechtsvernichtenden Tatsachen, d.h. von Tatsachen, die den einmal entstandenen Anspruch beseitigt haben können. Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ist erloschen (= rechtsvernichtende Tatsache), wenn die Parteien mit der Vertragsaufhebung auch bereits vorher entstandene Ansprüche beseitigt haben. Kann der Tatrichter eine vertragliche Aufhebung nicht feststellen, so geht dies zu Lasten des Beklagten und nicht der Klägerin.

15

Da das angefochtene Urteil auf der Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht beruht, mußte es aufgehoben werden. Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreites durch den Senat ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht möglich; denn über die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche kann nicht ohne weitere tatrichterliche Prüfung und Würdigung entschieden werden. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hill
von der Mühlen
Hagen
Linden
Vogt