Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1965, Az.: VII ZR 149/63
Geltendmachung der unrichtigen Widergabe von Zeugenaussagen bei einem Schiedsspruch; Vorliegen eines zur Aufhebung des Schiedsspruches führenden unzulässigen Verfahrens; Übergehen eines Beweisantrags als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 149/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.05.1963
- LG Bonn
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1966, 318 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 549-550 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1966, 451-452
Amtlicher Leitsatz
Das Übergehen eines Beweisantrags durch das Schiedsgericht rechtfertigt in aller Regel eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trouien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Durch einen Schiedsspruch vom 26. Juni 1961 sind die Antragsgegnerinnen verurteilt worden, der Antragstellerin 36.182,87 DM nebst Zinsen zu zahlen und in näher bestimmten Umfang Einsicht in Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerinnen haben Zurückweisung dieses Antrags und Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Sie haben geltend gemacht, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren und das Schiedsgericht habe ihnendes rechtliche Gehör nicht gewährt.
Das Landgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen.
Diese verfolgen mit der Revision ihr Begehren weiter, die Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen.
Die Antragstellern beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, ein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs sei nicht gegeben; das Schiedsgericht habe den Antragsgegnerinnen ausreichend rechtliches Gehör gewahrt (§ 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und sein Spruch beruhe auch nicht auf einem unzulässigen Verfahren (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das angefochtene Urteil hält den im folgenden erörterten Revisionsangriffen stand. Es laßt auch in den von der Revision nicht angegriffenen Punkten keinen Rechtsfehler erkennen.
II.
Die Revision macht zunächst geltend, die Aussagen mehrerer beugen seien in den von einem Beisitzer des Schiedsgerichts gefertigten Notizen unrichtig wiedergegeben. Die Antragsgegnerinnen hätten das im Schiedsverfahren beanstandet und die nochmalige Vernehmung der Zeugen beantragt. Diesem Antrag hätte das Schiedsgericht stattgeben müssen, zumal es zu erkennen gegeben habe, daß es auf die nochmalige Vernehmung möglicherweise entscheidend ankomme. Es habe dann aber ohne weitere Beweisaufnahme entschieden. Das alles rechtfertige die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO.
1.)
Das Vorbringen über die unrichtige Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Notizen des Schiedsrichters läuft auf die Behauptung hinaus, das Schiedsgericht habe die Zeugen falsch verstünden. Damit wird ein Mangel der Urteilsfindung geltend gemacht, nicht ein nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruches führendes unzulässiges Verfahren. Ein solches liegt im übrigen nur vor bei gewichtigen Verstössen gegen die wesentlichen Grundsätze einer geordneten Rechtspflege. Ein derartiger Verstoß ist mit den Behauptungen über die Unrichtigkeit der Notizen des Schiedsrichters keineswegs dargelegt.
Die Revision rügt noch, die Notizen eines Beisitzers hätten, da sie von den Antragsgegnerinnen beanstandet worden seien, der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden dürfen. Es komme vielmehr auf die Erinnerung der Mehrheit der Richter an, nicht auf die des Beisitzers allein.
Es fehlt jedoch jeder Anhalt dafür, daß bei der Entscheidung des Schiedsgerichts nur die Erinnerung eines Richters an den Inhalt der Zeugenaussagen berücksichtigt worden wäre. Vielmehr kann im Gegenteil davon ausgegangen werden, daß die Auffassung entweder alleroder doch der Mehrheit der Schiedsrichter zugrundegelegt worden ist. Das legt das Berufungsgericht zutreffend dar (S. 14 BU).
2.)
Es stellt keinen Aufhebungsgrund dar, daß das Schiedsgericht dem Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugen nicht entsprochen hat, Wie der Senat bereits im Urteil VII ZR 222/61 vom 20. Mai 1963 (VM 1963, 944) ausgeführt hat, ist das Übergehen eines Beweisantrages, entgegen der Meinung der Revision, kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Maunz-Dürig, GG, Art. 103, RdZ. 73; Schultz, MDR 1959, 174 f; vgl. auch den von Arndt, NJW 1959, 6 Fußnote 5 mitgeteilten Vorbescheid des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 486/58 vom 14. Oktober 1958; teilweise abweichend Arndt, NJW 1959, 1297 f). In aller Regel liegt darin auch kein wesentlicher Verfahrensverstoß im Sinne des, § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. das oben angeführte Urteil des Senats vom 20. Mai 1963).
Das alles gilt auch für den Fall, daß eine nochmalige Vernehmung von Zeugen abgelehnt wird, die mit der Begründung beantragt wird, das Schiedsgericht habe die Zeugen falsch verstanden und ihre Aussagen in einer Niederschrift unrichtig wiedergegeben. Würde aus diesem Grunde auf Aufhebung des Schiedsspruchs erkannt, so würde in die Tatsachenwürdigung des Schiedsgerichts eingegriffen, das die Sache für geklärt und eine nochmalige Vernehnung für nicht erforderlich hält. Ein solcher Eingriff ist dem ordentlichen Gericht im Verfahren über die Vollstreckbarerkläung des Schiedsspruchs verwehrt.
3.)
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Schiedsgericht habe die nochmalige Vernehmung der Zeugen in Aussicht gestellt, die Antragsgegnerinnen dadurch veranlaßt, keine weiteren Tatsachen vorzutragen, und hierdurch das rechtliche Gehör verweigert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in dem Urteil NJW 1964, 787 entschieden, daß eine Versagung des rechtlichen Gehörs anzunehmen sei, wenn das Gericht von einer bereits angeordneten Beweiserhebung absehe, ohne das den Parteien mitzuteilen. Ferner hat das Reichsgericht (DR 1944, 810) eine solche Versagung bejaht, wenn das Schiedsgericht von einer den Parteien eröffneten Rechtsauffassung abweiche, ohne ihnen das bekanntzugeben, und wenn es sie hierdurch davon abhält, zu einem Punkte Stellung zu nehmen, das es später anders beurteilt (vgl. das schon erwähnte Urteil des Senats vom 20. Mai 1963 und das Urteil VII ZR 89/61 vom 24. September 1962 = KTS 1962, 240).
Ob diesen Entscheidungen zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die Voraussetzungen, unter denen sie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs angenommen haben, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Aus dem Protokoll vom 29. Mai 1961 geht deutlich hervor, daß das Schiedsgericht nur geäußert hat, eine weitere Beweisaufnahme komme möglicherweise in Betracht, und noch darüber beraten wollte, ob eine Beweisaufnahme erforderlich sei. Für die Antragsgegnerinnen war klar erkennbar, daß auch mit einer Entscheidung ohne weitere Beweisaufnahme zu rechnen war. Darauf konnten sie sich einstellen und waren nicht gehindert, für diesen Fall ihnen als erheblich erscheinende Tatsachen vorzutragen.
Im übrigen haben die Antragsgegnerinnen auch nicht dargelegt, was sie noch vorgetragen haben würden, wenn das Schiedsgericht nicht eine weitere Beweisaufnahme (unverbindlich) in Aussicht gestellt haben würde (vgl. BGHZ 31, 43, 48 f) [BGH 03.09.1959 - VII ZR 87/58].
III.
Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs haben die Antragsgegnerinnen zugestanden, daß bei Vertragsschluß über den § 4 des sog. B-Vertrages nicht näher gesprochen werden ist.
Die Antragsgegnerinnen meinen, das Schiedsgericht habe zu Unrecht ein Geständnis angenommen. Sie halten deshalb die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 und 4 für geboten.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, machen die Antragsgegnerinnen damit lediglich einen Mangel in der Urteilsfindung des Schiedsgerichts geltend, der nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann. Das Vorbringen der Revision kann diese Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entkräften:
1.)
Die Revision verweist auf den Vortrag S. 6 der Berufungsbegründung, Dort ist ausgeführt, das Schiedsgericht erblicke das angebliche Zugeständnis in schriftsätzlichen Ausführungen, die vor der Vernehmung der Zeugen vom 30. November 1960 gemacht worden seien. Das Schiedsgericht habe somit anerkannt, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen trotz des angeblichen Zugeständnisses beweiserheblich gewesen seien.
Dieses Vorbringen ist unrichtig. Die Antragsgegnerinnen haben die vom Berufungsgericht verwerteten Tatsachen noch nach der Beweisaufnahme vom 30. November 1960 zugestanden im Schriftsatz vom 7. Februar 1961 (S. 2 f). Abgesehen hiervon würde es sich auch dann, wenn das Vorbringen der Revision zuträfe, nur um einen Mangel in der Urteilsfindung handeln.
2.)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht, wie beantragt, die Schiedsrichter als Zeugen darüber vernommen, daß der Anwalt der Antragsgegnerinnen in der letzten mündlichen Verhandlung, als ihm das angebliche Geständnis vorgehalten worden sei, erklärt habe, er sei falsch verstanden worden.
Die Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Beweisantrag in einem Schriftsatz des ersten Rechtszugs enthalten war und die Revision nicht darlegt, daß er im zweiten Rechtszug wiederholt worden ist (vgl. BGHZ 35, 103).
Zudem war das Beweisangebot unerheblich. Die beantragte Beweiserhebung hätte allenfalls den Nachweis erbringen können, daß das Schiedsgericht zu Unrecht ein Geständnis angenommen und demzufolge unrichtig entschieden hätte. Das würde aber noch keinen Aufhebungsgrund abgeben.
3.)
Durch das eigene, vorstehend unter III 2 erwähnte Vorbringen der Antragsgegnerinnen wird der Vortrag der Revision widerlegt, daß sie zur Frage des Geständnisses nicht gehört worden seien. Angesichts dieses Vorbringens beweist der Umstand, daß im Schiedsspruch nichts davon erwähnt ist, die Antragsgegnerinnen hättensich in der letzten mündlichen Verhandlung gegen die Annahme eines Geständnisses gewehrt, nichts für eine Vertagung des rechtlichen Gehörs.
IV.
Nach allem ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rietschel
Erbel
Meyer
Finke