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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.1994, Az.: 1 StR 845/93

Aufhebung eines Maßregelauspruches wegen fehlender Begründung in den Urteilsgründen; Ungeeignetheit eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1994
Aktenzeichen
1 StR 845/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 26.08.1993

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Eduard J. aus B. Bu., geboren am ... 1953 in W.-E.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Februar 1994
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. August 1993, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuld- und Strafausspruch gilt. Doch hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In Nr. 2 der Urteilsformel wird dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen, die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In den Urteilsgründen wird dieser Maßregelausspruch indes an keiner Stelle erwähnt; es fehlt jegliche Begründung. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß die Urteilsfeststellungen ohne weiteres die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 StGB) belegen; denn der Angeklagte hat Kraftfahrzeuge dazu mißbraucht, die Einbruchsgelegenheiten auszukundschaften, zu den Einbrüchen an den Tatort zu fahren und die Beute abzutransportieren. Jedoch enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, daß der Angeklagte eine Fahrerlaubnis und einen Führerschein innehat; die mitgeteilten Vorverurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis deuten eher darauf hin, daß dem nicht so ist, so daß nur eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht kommt. Unter diesen Umständen bedarf die Maßregelfrage der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

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