Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1965, Az.: III ZR 228/64
Beurteilung eines unter der Verwendung des Ausdrucks einer Gewinnbeteiligung zustandegekommenen Darlehens; Rügen im Rahmen der Revision gegen die Ernstlichkeit eines Darlehensgeschäftes; Sittenwidrigkeit der Vereinbarung einer Verzinsung von 25 Prozent jährlich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 228/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 20.12.1963
Rechtsgrundlagen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Mit schriftlichem Vertrag vom 10. Dezember 1955 gab die Klägerin dem Beklagten, der in Köln ein Import- und Exportgeschäft als Einzelkaufmann betreibt, ein Darlehen von 10.000 DM. Das Darlehen sollte mit jährlich 8 % zu verzinsen und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar sein; es wurde von der Klägerin zum 1. Juli 1957 gekündigt. Außerdem schlossen die Parteien unter dem Datum des 15. Dezember 1955 eine von dem Beklagten unterschriebene Zusatzvereinbarung zu dem Darlehensvertrag mit dem Inhalt:
"Zu dem Darlehens-Vertrag erkenne ich weiter an, daß Frau Else K. (Klägerin) außer dem 8%igen Zinssatz weitere 1.700 DM (Eintausendsiebenhundert) jährlich Gewinnanteil erhält."
In der Zeit vom 5. Oktober 1956 bis 26. Juni 1959 zahlte der Beklagte auf das Darlehen in Teilbeträgen 9.700 DM.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei auf das Darlehen nach Abzug der hierauf geleisteten Zahlungen von 9.700 DM an Kapitalzinsen und Gewinnbeteiligung zum 28. Februar 1962 noch 14.711,64 DM schuldig. Hiervon hat sie zunächst 1.500 DM eingeklagt und vor dem Landgericht obgesiegt. Mit der Berufung hat der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter verfochten.
Die Klägerin bat darum, die Berufung zurückzuweisen und mit einer Anschlußberufung, deren Zurückweisung der Beklagte beantragte,
den Beklagten zur Zahlung weiterer 13.211,64 (= 14.711,64 - 1.500 DM) zu verurteilen.
Der Beklagte hat sich vor allem darauf berufen: Die Zusatzvereinbarung vom 15. Dezember 1955 sei nur zum Schein, auch erst viel später als die Datumsangabe besage, abgeschlossen worden, um der Klägerin gegenüber den Behörden einen Nachweis für die von ihr damals verausgabten hohen Geldmittel zu verschaffen, die sie bei einem Hausverkauf als sogenanntes Schwarzgeld bekommen habe. Die Zusatzvereinbarung wäre auch, wäre sie wirklich ernst gemeint gewesen, bei einem alsdann anzunehmenden Jahreszinsatz von 25 % sittenwidrig und unter den Umständen, unter denen sie zustandegekommen sei, wucherisch und damit rechtsunwirksam. Auf das Darlehen seien außer den unstreitigen 9.700 DM noch am 18. November 1956 und am 18. oder 28. Dezember 1956 gezahlte Beträge von 1.800 DM und 500 DM zu verrechnen. Die von der Klägerin aufgemachte Abrechnung sei unrichtig erstellt.
Die Klägerin ist den Behauptungen des Beklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat zugunsten der Klägerin erkannt.
Mit der Revision will der Beklagte seiner Berufung stattgegeben und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen sehen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht geht, von der Revision unangefochten und ohne ersichtlichen Rechtsfehler davon aus, bei der Krediteinräumung habe es sich auch bei Berücksichtigung des Ausdrucks "Gewinnbeteiligung" in der Zusatzvereinbarung vom 15. Dezember 1955 um ein reines Darlehen im Sinne des § 607 ff BGB mit einem vereinbarten Jahreszinssatz von 25 % gehandelt, und meint, der Beklagte habe seine Behauptung nicht erwiesen, die Zusatzvereinbarung sei im Einverständnis der Parteien nur zum Schein abgesetzt worden. Gegen diese letztere Auffassung richtet die Revision vergeblich mehrere Rügen verfahrensrechtlicher Art.
a)
Sie meint zunächst, im Hinblick darauf, daß die Klägerin in einem Einschreibebrief vom 2. November 1956 wiederholt nur einen Zinssatz von 15 % genannt und damit Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Behauptung über eine 25 %ige Verzinsung begründet habe, habe das Berufungsgericht zu Unrecht einmal bei der Vernehmung der Klägerin die Frage des Berufungsanwalts des Beklagten nicht zugelassen, ob die Klägerin über die von ihr als Kaufpreis angegebenen 20.000 DM hinaus noch weitere Schwarzgelder bei dem Hausverkauf erhalten habe, zum anderen seinem Antrag auf nochmalige Vernehmung der Klägerin über diese Frage nicht stattgegeben. Das Berufungsgericht, das die Nennung eines Jahreszinssatzes von 15 % als einen Irrtum der Klägerin erachtete, hat indessen im Rahmen der ihm als Tatrichter zukommenden Würdigung die Aussage der Klägerin bei ihrer Vernehmung dahin verstanden (vgl. Bl. 8, des Urteils), sie habe bei dem Grundstücksverkauf einen Preis von 20.000 DM erzielt, dieser Preis sei ordnungsgemäß vom Notar beurkundet worden, sie habe insbesondere nicht durch die Zusatzvereinbarung vom 15. Dezember 1955 ein aus dem Grundstücksverkauf erlangtes sogenanntes Schwarzgeld "legalisieren" wollen. War dem aber so, dann ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht der Frage, und dem Antrag der beklagten Seite nicht stattgab; dies schon deswegen, weil es um die bloße Wiederholung einer in Wirklichkeit bereits beantworteten Frage ging.
b)
Das angefochtene Urteil führt im einzelnen auf Blatt 10 und 11 aus, die Aussage der Klägerin bei ihrer wiederholten Parteivernehmung widerspreche auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Lebenserfahrung. Es heißt dort:
"Auch als "enge" Freundin der Ehefrau des Beklagten sei die Klägerin weder verpflichtet noch aus irgend einem sonstigen Grunde gehalten gewesen, mit ihr geschäftlichen Abmachungen mit dem Beklagten zu erörtern. Selbst der Beklagte habe nicht vorgetragen, daß seine Ehefrau damals zugleich auch die geschäftliche Beraterin der Klägerin gewesen sei, oder daß er selbst sogar seine Ehefrau in alle von ihm vorgenommenen Geschäftsunternehmungen, insbesondere Kreditbeschaffungen, eingeweiht habe. Sein Import-Export-Geschäft habe er ersichtlich als Einzelkaufmann und auch nicht als Ladengeschäft geführt, und er habe auch nur sich selbst und nicht auch seine Ehefrau als einen geschäftstüchtigen und erfolgreichen Kaufmann bezeichnet. Die Tatsache schließlich, daß die Klägerin der Ehefrau des Beklagten damals ein Vermächtnis über 10.000 DM ausgesetzt habe, lasse ebenfalls nach der Lebenserfahrung keine Rückschlüsse darauf zu, daß sie sich deshalb für das hier in Frage stehende Darlehen keine Gewinnbeteiligung und insbesondere keinen Jahreszins von insgesamt 25 % habe versprechen lassen können. Es sei sogar denkbar, daß sich die Klägerin gerade deshalb in der Lage sah, der Ehefrau des Beklagten freigiebig ein so beachtliches Vermächtnis auszusetzen, weil sie ihr Kapital insbesondere im Hinblick auf die Gewinnbeteiligung gut und gewinnbringend angelegt wähnte."
Wenn die Revision hieran als einen Verstoß gegen §§ 286, 282 ZPO beanstandet, es stehe ein individuelles Handeln der Klägerin und infolgedessen nicht die Anwendung von Erfahrungssätzen in Frage, so kann nur der Schluß folgegerecht sein, daß die Aussage der Klägerin mangels ihr widersprechender Erfahrungssätze dem Berufungsgericht umso glaubwürdiger erscheinen durfte.
c)
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der weitere Vortrag der Revision, mit dem sie wiederum § 286 ZPO als verletzt bezeichnet. Der Beklagte hatte behauptet, als erfolgreicher und seriöser Geschäftsmann hätte er zur damaligen Zeit den hier in Frage stehenden Kredit zu den üblichen Bankzinsen und damit auch von einer Bank mit einem weit niedrigeren als 25 % betragenden Zins erhalten können, und hatte zum Beweis hierfür eine "Bankauskunft über ihn" angeboten. Das Berufungsgericht bezeichnet diesen Vortrag als nicht nur im höchsten Maß unwahrscheinlich, sondern auch als unerheblich mit der Begründung: Abgesehen davon, daß der Beklagte ohne Gestellung irgendwelcher Sicherheiten und überdies auf unbestimmt lange Zeit, wie es hier der Fall gewesen sei, wohl kaum von einer verantwortungsbewußt geleiteten Bank ein Darlehen wie das hier in Frage stehende überhaupt oder auch nur zu den üblichen Bankzinsen erhalten haben würde, hätte er nach aller Erfahrung bei einer Bank auch nicht wie bei der Klägerin die Möglichkeit gehabt, ständig zahlreiche zusätzliche Darlehen und diese überdies zinslos und gleichfalls ohne Sicherstellung zu erlangen. Darauf sei es ihm aber nach der Sachlage und besonders bei richtiger Würdigung seines eigenen Vorbringens zur damaligen Zeit ebenfalls entscheidend angekommen.
Da das Berufungsgericht auf die ständige Möglichkeit des Beklagten abhebt, zahlreiche zusätzliche Darlehen, zinslos und ohne Sicherheit, von der Klägerin zu erlangen, brauchte es nicht noch einmal festzustellen, daß diese Möglichkeit im Zeitpunkt der hier fraglichen Vereinbarungen vom 10. und 15. Dezember 1955 bestanden hat. Die Annahme, das Darlehen von 10.000 DM sei auf unbestimmte Zeit gegeben worden, und die vereinbarte Kündbarkeit schließen einander nicht, wie die Revision meint, aus, sondern bedingen sich gegenseitig (§ 609 Abs. 1 BGB).
Bei der im Vorstehenden aufgeführten Sachlage könnte das Berufungsgericht zu Recht die Behauptung des Beklagten, er habe das damals in Frage stehende Darlehen auch von einer Bank und bei dieser zu den üblichen Zinsen erhalten können, für nicht ausschlaggebend ansehen. Schon damit entfiel für das Berufungsgericht eine Verpflichtung die erbetene Bankauskunft einzuholen.
d)
Der Beklagte hatte die Glaubwürdigkeit der Klägerin auch damit anzuzweifeln versucht, daß er seine Ehefrau als Zeugin darüber vernommen wissen wollte, daß die Klägerin, ihre engste Freundin, weder vor noch nach den Vereinbarungen vom Dezember 1955 von der angeblichen Zusatzvereinbarung vom 15. Dezember 1955 etwas erzählt habe. Das Berufungsgericht lehnte die Vernehmung ab, weil nach der eigenen Behauptung des Beklagten seine Ehefrau bei dem entscheidenden Gespräch über die Zusatzvereinbarung vom 15. Dezember 1955 nicht zugegen gewesen sei, und weil es auch bei einer engen Freundschaft zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten nicht der Lebenserfahrung widersprochen habe, daß die Klägerin sich bei dem hier in Rede stehenden Darlehensgeschäft einen Jahreszinssatz von 25 % habe versprechen lassen. Auch der Umstand, so fährt das angefochtene Urteil fort, daß die Klägerin über die Gewinnbeteiligung und insbesondere über die Zusatzvereinbarung vom 15. Dezember 1955 nicht mit der ihr eng befreundeten Ehefrau des Beklagten gesprochen habe, lasse keinen aus der Lebenserfahrung zu ziehenden Schluß dahin zu, daß die Gewinnbeteiligung oder die Zusatzvereinbarung nicht ernstlich gewollt gewesen sei.
Insoweit das Berufungsgericht es ablehnt, Lebenserfahrungen zugunsten des Beklagten zu verwerten oder eine Lebenserfahrung als nicht im Widerspruch zu dem Verhalten der Klägerin stehend erklärt, kann die Revision nichts mit ihrer Rüge gewinnen, in einem Fall wie dem vorliegenden griffen Erfahrungssätze nicht ein. Insofern im besonderen das angefochtene Urteil an einer weiteren Stelle mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin dem Beklagten vorher und nachher zahlreiche andere Darlehen zinslos und ebenfalls ohne Sicherheit gewährt habe, es für verständlich und mit der Lebenserfahrung für vereinbar hält, daß die Klägerin sich für das hier in Frage stehende größte, aber ebenfalls sicherheitslose Darlehen, das für sie eine ihrem Unterhalt dienende Kapitalanlage darstellen sollte, einen beträchtlichen Jahreszinssatz habe versprechen lassen, ist zu bedenken: Es mag dahingestellt bleiben, ob ein solches Verhalten der Klägerin einem typischen Geschehensablauf entsprach. Selbst wenn es das nicht tat, können Erfahrungen herangezogen werden, die zwar dann nicht im Wege des Anscheinbeweises den vollen Beweis für einen Lebensvorgang erbringen, die aber doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für en bestimmtes Geschehen begründen. Auch solche Erfahrungen können nach der ihnen im Hinblick auf die besondere Gestaltung des zu beurteilenden Sachverhalts beizumessenden Bedeutung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 27. Mai 1963 III ZR 200/61 S. 19 = WM 1963, 916 = VersR 1963, 957, 959). In diesem Sinne spricht für das verständliche Verhalten der Klägerin in der Tat eine Erfahrung, die der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung verwerten durfte. Dafür daß er die Erfahrung überbewertet hätte, fehlt es an einem beachtlichen Anhalt.
Die Rügen, die die Revision gegen die Ernstlichkeit des Darlehensgeschäftes vorträgt, bleiben daher ohne Ergebnis.
2.)
Der Revision kann auch anderweit, nämlich bei ihrem Schluß nicht gefolgt werden, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit offen gelassen, daß die Zusatzvereinbarung in Wirklichkeit erst nach dem 15. Dezember 1955 geschlossen und dann nur auf diesen Tag rückdatiert worden sei; dann aber sei das Berufungsgericht zu unrecht der von der Klageseite erstellten Berechnung der Klageforderung gefolgt, die eine Gewinnbeteiligung vom 15. Dezember 1955 ab ansetzt. Das Berufungsgericht hat offenbar mit einer etwaigen Rückdatierung der Vereinbarung auch eine entsprechende Rückwirkung als seitens der Vertragsparteien gewollt angesehen.
3.)
Was die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage anlangt, ob das Versprechen einer Verzinsung von 25 % jährlich nicht nach § 138 BGB sittenwidrig sei, so hat zu gelten:
Das Berufungsgericht verneint bereits ein auffälliges Mißverständnis zwischen vereinbartem Zins und der Leistung der Klägerin; denn diese habe das Darlehen ohne Sicherheit und auf unbestimmte Zeit gegeben und habe zudem den Darlehensnehmer dadurch begünstigt, daß sie in der vorhergehenden wie nachfolgenden Zeit ihm in ihrer Gesamtheit ebenfalls beträchtliche Darlehen ohne Verzinsung und wiederum ohne Sicherheit gewährt habe. Wenn die Revision hieran beanstandet, das auf unbestimmte Zeit gegebene Darlehen sei jeweils zum 1. Januar und 1. Juli kündbar gewesen, die späteren Darlehen müßten unberücksichtigt bleiben, so lange nicht festgestellt sei, daß sich die Klägerin zu ihrer Hingabe bereits zu der Zeit des hier interessierenden Darlehens verpflichtet habe, so hat sie gegen sich: Das Darlehen war zwar kündbar, war aber nach der Feststellung auf Blatt 8 des Berufungsurteils seitens der Klägerin langfristig gedacht; es genügte bereits, wenn die Klägerin bei der Hingabe des hier fraglichen Darlehens ebenso wie bisher bereit war, künftig dem Beklagten weiterhin zinslosen Kredit zu gewähren; eine solche Bereitschaft läßt sich aber den gesamten Feststellungen des angefochtenen Urteils entnehmen.
Zumindest hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kein so großes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden, daß es als solches einen Schluß auf eine verwerfliche Gesinnungsart der Klägerin wie sie die Anwendung des § 136 Abs. 1 BGB erfordert genügend nahelegt. Gegen eine solche Gesinnung sprechen weiter die Feststellungen des angefochtenen Urteils, die Klägerin habe es bei dem Beklagten mit einem geschäftstüchtigen und erfolgreichen Geschäftsmann zu tun gehabt, von dem habe angenommen werden können, daß er die ihm zur Verfügung gestellten Gelder auch für sich noch erfolgreich anzulegen vermöge; die Klägerin habe sich mit der Verzinsung eine ihrem Unterhalt dienende Kapitalanlage schaffen wollen. Irgend ein Anhalt nach der Richtung, daß der Klägerin die Verzinsung als für den Beklagten untragbar erscheinen mußte und daß sie nicht, ohne grob fahrlässig zu handeln, hätte darauf vertrauen dürfen, der Beklagte werde dank seiner Geschäftstüchtigkeit die Verzinsung herauszuwirtschaften verstehen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Unter diesen Umständen ist eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin zu verneinen. Daß die Klägerin sich eine Notlage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit ihres Vertragspartners zunutze gemacht hätte (§ 136 Abs. 1. BGB), scheidet nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gleichfalls aus. Eine Sittenwidrigkeit ist daher zu verneinen.
4.)
Schließlich ist dem Berufungsurteil in dem letzten von der Revision noch berührten Punkt, nämlich darin beizupflichten, daß die Verzinsung auch nach der Aufkündigung des Darlehens in voller Höhe weiterzuzahlen war. Eine Kündigung führt zur Fälligkeit des Darlehens, hat im allgemeinen aber keinen weiteren Einfluß auf die Bedingungen des Darlehens. Das nicht sachgerechte Ergebnis einer gegenteiligen Annahme wird gerade durch einen Fall wie den vorliegenden ausgewiesen, in dem der Darlehensgeber sich durch eine langfristig gedachte Kapitalanlage seinen Unterhalt sichern will, bei einem Ausbleiben der Zinszahlungen - so die vom Berufungsgericht für wahr gehaltene Bekundung der Klägerin - in eine Notlage geriete und nun, wenn er aus einem von dem Darlehensnehmer zu vertretenden Umstand das Darlehen kündigt, des Vorteils der ausbedungenen günstigen Verzinsung verlustig gehen sollte. Daß dies der vereinbarte Wille der Streitteile gewesen sein sollte, kann schlechterdings nicht angenommen werden.
5.)
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsirrtum nicht ersehen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Dr. Reinhardt