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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1990, Az.: 1 StR 146/90

Rücktritt vom Versuch; Verhinderung der Tatvollendung; Maßnahmen zur Eigenrettung; Bemühungen des Täters; Kausalität; Verhalten des Opfers; Verhalten eines Dritten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1990
Aktenzeichen
1 StR 146/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1990, 3219 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Eine Verhinderung der Tatvollendung tritt nicht bereits dadurch ein, daß der Täter von einer Vereitelung der Maßnahmen des Opfers zur Eigenrettung absieht.

Hinweise:

Zur Verhinderung der Tatvollendung muß der Täter nicht eigenhändig zur Erfolgsabwendung tätig werden. Es genügt hingegen, daß die Abwendung des Erfolgs auf die Bemühungen des Täters zurückzuführen ist. Das gilt auch dann, wenn das Verhalten eines Dritten (vgl. BGH, NJW 1973, 632) oder des Opfers selber (so BGH, NJW 1986, 1002) zur Erfolgsabwendung geführt hat.