Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1990, Az.: 1 StR 146/90
Rücktritt vom Versuch; Verhinderung der Tatvollendung; Maßnahmen zur Eigenrettung; Bemühungen des Täters; Kausalität; Verhalten des Opfers; Verhalten eines Dritten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 146/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1990, 3219 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Eine Verhinderung der Tatvollendung tritt nicht bereits dadurch ein, daß der Täter von einer Vereitelung der Maßnahmen des Opfers zur Eigenrettung absieht.
Hinweise:
Zur Verhinderung der Tatvollendung muß der Täter nicht eigenhändig zur Erfolgsabwendung tätig werden. Es genügt hingegen, daß die Abwendung des Erfolgs auf die Bemühungen des Täters zurückzuführen ist. Das gilt auch dann, wenn das Verhalten eines Dritten (vgl. BGH, NJW 1973, 632) oder des Opfers selber (so BGH, NJW 1986, 1002) zur Erfolgsabwendung geführt hat.