Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1952, Az.: V BLw 54/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 54/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Oldenburg - 03.04.1952
Verfahrensgegenstand
Aufhebung einer Auflage
Prozessführer
der Ehefrau Erna B. geb. H. in E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in W.
Prozessgegner
den Landwirt Erich P. in M., vertreten durch die Rechtsanwälte ..., Dr. ... und ... in O.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Frintrop
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3. April 1952 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Bauer Heinrich Gerdes Hinrichs war Eigentümer des im Grundbuch von M. Band ..., Blatt 458 eingetragenen Erbhofs "I." in Größe von 86, 66, 31 ha mit einem Einheitswert von 52.200,- RM. Er war verheiratet. Aus seiner Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Sein einziger Sohn ist im ersten Weltkriege gefallen und hat keine Nachkommen hinterlassen. Seine im Jahre 1933 verstorbene Tochter Else war mit dem Landwirt Hermann P. verheiratet; aus ihrer Ehe sind 2 Söhne, der am 1. Juli 1920 geborene Heino P. und der am 23. Juli 1927 geborene Erich P., hervorgegangen. Seine im Jahre 1902 geborene Tochter Antonie ist ledig, während seine jüngste Tochter Erna, die Antragsgegnerin, mit dem Bauer Hermann B. verheiratet ist.
Der Bauer Heinrich G. H. ist im Januar 1938 verstorben und von seiner Witwe Elida H. geb. U., seinen beiden Enkeln Heino und Erich P. sowie von seinen Töchtern Antonie und Erna gesetzlich beerbt worden. Anerbin des Erbhofs ist die Ehefrau Erna B. geworden.
Am 27. Januar 1939 schloß die Ehefrau B. unter Mitwirkung ihres Ehemanns mit ihren damals noch minderjährigen Neffen Heino und Erich einen notariellen Vertrag, durch den sie ihren Erbhof zu etwa gleichen Teilen auf diese übertrug und hiervon nur ein Privathaus mit Garten ausnahm, an dem sie ihrer Mutter und ihrer Schwester Antonie ein lebenslängliches Nießbrauchsrechts einräumte. In dem Tertrage übernahmen Heino und Erich P. die gesamten Schulden ihres Großvaters und räumten ihrer Großmutter und ihrer Tante Antonie Altenteilsrechte ein. Der Väter der Übernehmer verpflichtete sich persönlich, an seine Schwägerin Erna B. als Ausstattung 8.000,- RM und an Antonie H. im Falle ihrer Verheiratung 5.000,- RM zu zählen. Die Übernehmer räumten außerdem ihrem Vater das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht an dem erwörbenen Grundbesitz bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres ein.
Diesen Übergabevertrag genehmigte das Anerbengericht in Wittmund durch Beschluß vom 29. März 1939 mit der Maßgabe, daß die Umschreibung im Grundbuch erst erfolgen dürfe, wenn das Vorhandensein eines zweiten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes nachgewiesen sei. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Das zweite Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist, bisher nicht errichtet worden.
Heino P. ist am 29. August 1941 an der Ostfront gefallen und von seinem Vater und seinem Bruder Erich zu je ½ beerbt worden.
Am 28. Mai 1943 schloß die Antragsgegnerin mit ihrem Neffen Erich, dem Antragsteller des gegenwärtigen Verfahrens, einen weiteren notariellen Vertrag, in dem zunächst zum Ausdruck gebracht wurde, daß infolge des Todes des Heino P. die Umschreibung der einen Hälfte des Erbhofs auf ihn nicht mehr in Betracht komme und die Errichtung eines zweiten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes fortfalle. Anschließend wurde zwischen der Übergeberin, dem Erich P. und seinem als gesetzlicher Vertreter an dem Vertragsschluß beteiligten Vater vereinbart, daß Erich P. den Erbhof allein erhalten solle. Dementsprechend wurde die Besitzung an Erich P. allein aufgelassen und der Vertrag vom 27. Januar 1939 durch entsprechende Abmachungen der neuen Sach- und Rechtslage angepaßt. Diesen Vertrag schloß die Antragsgegnerin ohne Mitwirkung oder schriftliche Zustimmung ihres Ehemannes.
Im Mai 1951 hat der Antragsteller bei den Amtsgericht in Wittmund beantragt, die Bedingung bezw. Auflage des Beschlusses des Anerbengerichts vom 29. März 1939, durch die die Umschreibung im Grundbuch von der Errichtung eines zweiten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes abhängig gemacht worden sei, aufzuheben. Diesen Antrag hat er damit begründet, daß sein Vater ihm den Erbhof geschlossen zukommen, lassen, wolle und deshalb seine Rechte an dem Nachlaß seines Sohnes Heino auf ihn übertragen habe, wodurch die Auflage hinsichtlich der Errichtung einer zweiten Hofstelle ihren Sinn verloren habe.
Die Antragsgegnerin hat diesem Antrage widersprochen und darauf hingewiesen, daß der Beschluß des Anerbengerichts rechtskräftig geworden und die in dieser Entscheidung gemachte Auflage noch jetzt durchführbar sei.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 21. September 1951 die Bedingung des anerbengerichtlichen Beschlusses vom 29. März 1939 insoweit aufgehoben, als sie dem durch den Erben nach Heino P. geltend gemachten Auflassungsanspruch aus dem Übergabevertrage vom 27. Januar 1939 entgegenstehe. Das Amtsgericht hat ausgeführt, nach den Gründen des anerbengerichtlichen Beschlusses habe durch die Auflage verhindert werden sollen, daß der Grundbesitz nicht erbhofgebunden bleibe, und den Standpunkt vertreten, die Auflage sei auch jetzt noch erforderlich, soweit der Übergabevertrag vom 27. Januar 1939 die Teilung des 86, 66, 31 ha großen Hofes vorsehe. Das Amtsgericht hat ferner ausgeführt: Die Auflage verliere dann ihre Bedeutung, wenn sich, was im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei, herausstellen sollte, daß der Antragsteller einen Anspruch auf Auflassung des ganzen Hofes habe, da ihm in diesem Falle nicht zugemutet werden könne, ein zweites Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu errichten. Die angegriffene bedingende Auflage habe aber insoweit aufgehoben werden können, als sie der Geltendmachung des Auflassungsanspruchs bezüglich des ganzen ungeteilten Hofes entgegenstehen würde. Einer Aufhebung in diesem Umfang stehe die Rechtskraft des anerbengerichtlichen Beschlusses nicht entgegen, denn die erteilte Genehmigung habe den Übergabevertrag endgültig wirksam gemacht, da sie den Vertragsinhalt nicht unmittelbar betroffen und den Übernehmern lediglich ein bestimmtes Tun aufgegeben habe, von dessen Vornahme allerdings die Wirksamkeit der Genehmigung abhängig gemacht worden sei.
Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten und zu ihrer Begründung geltend gemacht, die Entscheidung des Amtsgerichts solle der Durchführung des Übergabevertrages dienen, der indessen gar nicht mehr durchführbar sei, was das Amtsgericht zu prüfen unterlassen habe. Abgesehen hiervon hätte der Antragsteller nachweisen müssen, daß er Anerbe des Auflassungsanspruchs geworden sei, der sich nur vererbt haben könne, wenn das dem Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen, denn der Hof habe unter ihren Neffen aufgeteilt werden sollen, um beiden Stämmen eine Existenzgrundlage zu geben. Der Hof habe also nicht dem Antragsteller allein zufallen sollen. Deshalb habe ihr Ehemann die Genehmigung des Vertrages vom 28. Mai 1943 verweigert.
Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 3. April 1952 als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Zurückweisung des Antrages des Antragstellers erstrebt, der seinerseits um die Verwerfung dieses Rechtsmittels bittet.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem amtsgerichtlichen Beschluß um eine Entscheidung auf Grund des § 56 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz LVO handle, und hat angenommen, die Rechte der Antragsgegnerin würden durch den angefochtenen Beschluß nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es hat hierzu ausgeführt: Der Beschluß des Anerbengerichts vom 29. März 1939 enthalte eine sogenannte bedingende Auflage, nämlich eine Anordnung, die einem Beteiligten ein bestimmtes Tun auferlege und die Genehmigung von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängig mache, ohne daß die Anordnung Bestandteil des Vertrages werde. Da die Auflage nicht Vertragsinhalt geworden sei, habe die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf ihre Erfüllung. Die Auflage habe lediglich dem öffentlichen Interesse gedient, denn sie habe die Bildung eines zweiten Erbhofs ermöglichen und verhindern sollen, daß etwa die Hälfte der Ländereien erbhoffrei wurde. Wenn die Auflage durch den Beschluß des Amtsgerichts teilweise entfalle, so bedeute dies, daß die Genehmigung insoweit als erteilt gelte. Dadurch werde die Antragsgegnerin aber in ihren Rechten nicht beeinträchtigt, weil sie durch die Erteilung der Genehmigung lediglich von einer Verpflichtungsbeschränkung teilweise befreit werde. Nach der Rechtsprechung der oberen Gerichte stehe den Vertragsparteien gegen die uneingeschränkte Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Vertrages ein Beschwerderecht nicht zu, weil durch die Genehmigung keine Rechte der Vertragsparteien beeinträchtigt würden. Diese Grundsätze müßten im vorliegenden Falle angewendet werden, weil durch den amtsgerichtlichen Beschluß zwar keine Genehmigung erteilt, aber doch infolge Aufhebung einer Voraussetzung für ihre Wirksamkeit eine solche teilweise herbeigeführt werde. Das Ergebnis der Entscheidung gleiche darnach der Erteilung einer Genehmigung, denn durch sie werde eine Verfügungsbeschränkung der Antragsgegnerin teilweise beseitigt. Daran ändere das Ableben einer Vertragspartei nichts, denn hierdurch würden nur ihre privaten Belange berührt, die in dem gegenwärtigen, lediglich der Wahrung der öffentlichen Interessen dienenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Es brauche daher hier nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit der Übertragungsvertrag vom 27. Januar 1933 heute noch gelte, welchen Einfluß insbesondere der Tod des Heino P. auf seine Wirksamkeit habe und wie der Vertrag vom 28. Mai 1943 rechtlich zu werten sei, da es sich insoweit um rein zivilrechtliche Fragen handle.
Die Rechtbeschwerde rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts und meint, das Beschwerdegericht habe die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu Unrecht verneint. Sie glaubt dem Oberlandesgericht darin folgen zu können, daß die von dem Anerbengericht gemachte Auflage eine sogenannte bedingende Auflage gewesen sei und öffentlichen Interessen habe dienen sollen, meint aber, die Antragsgegnerin habe einen Anspruch darauf, daß die Entscheidung des Anerbengerichtsmit der angeordneten Auflage durchgeführt werde, wenn der alte Vertrag überhaupt noch als wirksam angesprochen werden könne. Die Rechtsbeschwerde will auch aus der Beeinträchtigung eines Rechts öffentlicher Art eine Beschwerdebefugnis herleiten und ist im übrigen der Ansicht, eine Behandlung der alten Verträge sei nicht mehr möglich, weil durch den Tod des Heino P. eine ganz andere Sachlage eingetreten sei und der Übergabevertrag ebenso wie der Vertrag vom 28. Mai 1943 nunmehr den Genehmigungsvorschriften der Höfeordnung unterliege. Sie hält die Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die alten Verträge noch wirksam sind, für eine unumgängliche Voraussetzung für jede andere Entscheidung und damit auch für die Entscheidung darüber, ob die Auflage des anerbengerichtlichen Beschlusses aufrechtzuerhalten oder ganz oder teilweise aufzuheben ist. Dementsprechend rügt die Rechtsbeschwerde, daß die Prüfung dieser Vortrage unterblieben sei.
Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.
Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Antragsgegnerin sei durch die Entscheidung des Amtsgerichts in ihren Rechten Beeinträchtigt und infolgedessen gemäß § 23 Abs. 2 LVO zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt gewesen, kann nicht beigetreten werden.
Der Antragsteller begehrt in den vorliegenden Verfahren eine teilweise Abänderung der am 29. März 1939 von dem Anerbengericht erlassenen und damals rechtskräftig gewordenen Entscheidung. Dieser Beschluß ist in einem Verfahren ergangen, das die Genehmigung des Übergabevertrages vom 27. Januar 1939 zum Gegenstand hatte. Diesen hat das Anerbengericht nicht uneingeschränkt genehmigt, vielmehr seine Durchführbarkeit an ein bestimmtes Tun der Beteiligten geknüpft. Damit hat es die Genehmigung von einer Auflage abhängig gemacht, was nach § 37 Abs. 2 Satz 2 REG zulässig war. Diese Auflage hält der Antragsteller für überholt und will er daher aufgehoben wissen. Wenn auch nach dem neuen Landwirtschaftsrecht rechtskräftige Entscheidungen, die nach dem früher geltenden Recht ergangen sind, grundsätzlich in Kraft geblieben sind (Art XII Abs. 2 Satz 2 KRG Nr. 45; § 19 Abs. 6 Satz 2 HöfeO), so läßt doch § 56 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz LVO auf Antrag eines Beteiligten eine Entscheidung des Amtsgerichts darüber zu, ob und inwieweit eine Auflage der Anerbenhehörde oder einer Dienststelle des Reichsnährstandes durchzuführen ist. Während sich das Amtsgericht über die Rechtsgrundlage des hier gestellten Antrages nicht ausgelassen hat, hat das Beschwerdegericht angenommen, daß der Antragsteller sich auf die angeführte Vorschrift des § 56 LVO stütze. Das ist mit Recht geschehen, denn eine andere Bestimmung, die den gestellten Antrag rechtfertigen könnte, besteht nicht.
Da § 56 LVO von Auflagen der Anerbenbehörden, und Dienststellen des Reichsnährstandes spricht, muß der Begriff der Auflage nach dem Reichserbhofrecht bestimmt, werden, das im § 37 Abs. 2 Satz 2 REG die Genehmigung unter einer Auflage zugelassen, aber nicht gesagt hat, was es unter einer solchen verstanden wissen wollte. Nach der Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts sollten die Auflagen zur Erreichung der Ziele des Reichserbhofgesetzes beitragen und infolgedessen auch nur zulässig sein, wenn sie hierzu geeignet, waren (REHG 6, 39 (47)). Zur Erreichung dieses Zweckes der Auflagen bestanden mehrere rechtliche Möglichkeiten. Es konnte der Genehmigung für einen Beteiligten als Auflage eine Verpflichtung hinzugefügt werden, deren Erfüllung oder Nichterfüllung auf die Wirksamkeit der Genehmigung ohne Einfluß war. Die Genehmigung konnte aber auch unter einer aufschiebenden, sie einschränkenden Bedingung erteilt werden; dies hatte zur Folge, daß die Genehmigung nur bei Erfüllung der Bedingung wirksam wurde und das Grundbuchamt die Eintragung im Grundbuch nur vornehmen durfte, wenn ihm die Erfüllung der Auflage nachgewiesen wurde. Schließlich, konnte die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß die Beteiligten das zur Genehmigung vorgelegte Rechtsgeschäft in bestimmter Weise änderten; das bedeutete die Versagung der nachgesuchten Genehmigung und die Erteilung der Genehmigung für ein entsprechend der Auflage geändertes Rechtsgeschäft. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage in den Fällen der zuletzt genannten Art zu beurteilen sein würde, wenn ein der Auflage entsprechender Vertrag erst unter dem neuen Landwirtschaftsrecht abgeschlossen worden ist, denn das Anerbengericht hat im vorliegenden Falle die Genehmigung nicht versagt, sondern ihre Wirksamkeit lediglich von einer Bedingung abhängig gemacht, indem es zwar keine Abänderung des vorgelegten Vertrages verlangt, aber die Wirksamkeit der erteilten Genehmigung von der Erfüllung einer auferlegten Verpflichtung abhängig gemacht hat. Es handelte sich danach um eine sogenannte bedingende Auflage. Diese zählten zu den Auflagen im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 REG, (RDHG 6, 47; Vogels-Hopp, Rechtsprechung in Reichserbhofsachen, § 37 a REG, Nr. 6; Vogels, Reichserbhofgesetz, 4. Aufl, § 37 Anm. 176) und unterliegen infolgedessen jetzt hinsichtlich ihrer Durchführung der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz LVO. Die Rechtskraft der Entscheidung des Anerbengerichts vom 29. März 1939 stellt danach der Prüfung der Frage nicht entgegen, ob die damals gemachte Auflage noch heute durchzuführen ist. Irrig ist hiernach auch die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Antragsgegnerin habe, sofern der Übergabevertrag überhaupt noch wirksam sei, einen Anspruch darauf, daß er der Auflage entsprechend durchgeführt werde, denn die angeführt orschrift eröffnet gerade die Möglichkeit, unter dem Reichserbhofrecht gemachte Auflagen daraufhin nachprüfen zu lassen, ob ihre Durchführung noch jetzt gefordert werden kann. Mit Recht hat das Amtsgericht daher eine sachliche Prüfung des gestellten Antrages vorgenommen. Eine Gesetzesverletzung lag in der Vornahme, dieser Prüfung danach nicht.
Nach dem oben Gesagten sollten die unter dem alten Recht gemachten Auflagen der Erreichung der Ziele des Reichserbhofgesetzes dienen; für sie waren daher allein öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte maßgebend. Dementsprechend können für die Frage, ob eine frühere Auflage jetzt noch durchzuführen ist, auch nur die öffentlichen Interessen maßgebend sein. Mit Recht hat das Amtsgericht daher geprüft, ob der Auflage nach Höferecht noch Bedeutung zukommt. Dabei ist es zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, daß dies jedenfalls insoweit der Fall ist, als der Übergabevertrag vom 27. Januar 1939 eine Teilung des Hofes in zwei etwa gleich große Teile in der Weise vorsieht, daß der Antragsteller mit den ihm zugedachten Ländereien die Hofstelle erhält, denn bei einer solchen Aufteilung würden bei Fortfall der Auflage die für Heino P. vorgesehenen Grundstücke einer Hofstelle entbehren und infolgedessen nicht mehr dem Höferecht unterliegen, die Durchführung des Vertrages würde also insoweit zu einem Ausschluß der Erbfolge kraft Höferechts führen. Insoweit fühlt sich die Antragsgegnerin durch die Entscheidung des Amtsgerichts auch nicht beschwert.
Das Amtsgericht hat weiter erwogen, daß es der Errichtung eines zweiten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes dann nicht bedürfe, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Übereignung des ganzen Hofes haben sollte. Seine in ihrer Fassung wenig glückliche Entscheidung ist nach ihren Gründen dahin zu verstehen, daß die von dem Anerbengericht gemachte Auflage dann entfällt, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Übereignung des ganzen Hofes hat. Das Amtsgericht hat mit anderen Worten für den Fall, daß diese Rechtslage gegeben sein sollte, die Auflage des Anerbengerichts aufgehoben. In diesem falle soll also die Wirksamkeit der von dem Anerbengericht erteilten Genehmigung nicht mehr von der Errichtung eines zweiten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes abhängig sein. Dies besagt aber, daß die von dem Anerbengericht ausgesprochene Genehmigung durch Fortfall der aufschiebenden Bedingung wirksam geworden ist, sofern die Rechtslage gegeben ist, die das Amtsgericht seiner Entscheidung insoweit zugrunde gelegt hat. Das Amtsgericht hat damit zwar nicht selbst eine Genehmigung oder Zustimmung erteilt; seine Entscheidung steht jedoch in ihrer Folge diesen Maßnahmen gleich, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat.
Nach Reichserbhofrecht war der Erbhof grundsätzlich unveräußerlich und dementsprechend seine Übertragung nur mit Genehmigung des Anerbengerichts zulässig. Der Erbhofbauer war also in der Verfügung über seinen Hof beschränkt. Schloß er einen Veräusserungs- oder Übergabevertrag, so bedeutete die Erteilung der Genehmigung nur die Aufhebung dieser Verfügungsbeschränkung für den zur Genehmigung vorgelegten Vertrag. Erfolgte diese unter einer aufschiebenden Bedingung, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, so blieb die Verfügungsbeschränkung in einem gewissen Umfang bestehen. Die Aufhebung der bedingenden Auflage durch das Amtsgericht für den hierfür vorausgesetzten Fall stellt sich danach insoweit als eine Befreiung der Antragsgegnerin von einer sie einengenden Verfügungsbeschränkung dar, die im öffentlichen Interesse gegeben war. Mit Recht hat das Beschwerdegericht daher angenommen, daß hier die Rechtsgrundsätze zur Anwendung zu kommen hätten, die der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 13. März 1951 hinsichtlich des Beschwerderechts der Vertragsparteien bei uneingeschränkter Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Vertrages aufgestellt habe. In dieser Entscheidung, auf die hier verwiesen werden kann, hat der erkennende Senat dargelegt, daß die Erteilung der nachgesuchten Genehmigung keine Beeinträchtigung der Rechte des Verfügenden, sondern im Gegenteil eine Besserung seiner Rechtsstellung darstelle (BGHZ 1, 267 ff = RechtdLandw 1951, Seite 189 = NJW 1951, Seite 483). Dem Beschwerdegericht ist mithin darin beizutreten, daß in der teilweisen Aufhebung der bedingenden Auflage die Beeinträchtigung eine. Rechts der Antragsgegnerin nicht gefunden werden kann.
Ungerechtfertigt ist endlich auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, daß die Vorinstanzen die Wirksamkeit des Übergabevertrages vom 27. Januar 1939 hätten prüfen müssen. Ihr ist zuzugeben, daß sich die Sachlage durch den Tod des Heino P. geändert hat und dies möglicherweise auf den Übergabevertrag nicht ohne Einfluß geblieben ist; sie irrt indessen in der Annahme, daß die rechtlichen folgen der veränderten Sachlage in dem vorliegenden Verfahren hätten geprüft werden müssen, daß insbesondere zu der Frage hätte Stellung genommen werden müssen, ob der Übergabevertrag vom 27. Januar 1939 überhaupt noch wirksam ist. In dem vorliegenden Verfahren handelte es sich lediglich darum, ob die von dem Anerbengericht im öffentlichen Interesse gemachte Auflage aufrechtzuerhalten oder aufzuheben sei. Für diese Entscheidung konnte es nur auf die öffentlichen Belange ankommen, die auf Grund des neuen Landwirtschaftsrechts und insbesondere der Höfeordnung zu beurteilen waren. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. April 1952 (V BLw 63/51) dargelegt, daß im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren die Frage der Gültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts keine Vortrage für die Entscheidung über die Genehmigung und Zustimmung bildet, zu der es daher in den Gründen der Genehmigungs- und Zustimmungsentscheidung keiner Stellungnahme bedarf, sodaß diese Frage in derartigen Verfahren grundsätzlich offen zu lassen ist. Das dort Gesagte muß auch für Verfahren auf Grund des § 56 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 LVO gelten, in denen lediglich die Berechtigung der früher gemachten Auflage unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses nach neuem Recht zu prüfen ist.
Die Frage der Gültigkeit des Übergabevertrages vom 27. Januar 1939 konnten die Vorinstanzen danach dahingestellt sein lassen. Eine Gesetzesverletzung und eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragsgegnerin ist darin also nicht zu finden. Wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat, ist lediglich eine offensichtliche Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zu berücksichtigen, da es einen leeren Formalismus bedeuten würde, wenn man das Gericht in derartigen Fällen zwingen wollte, die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu übersehen und eine für die Rechtsstellung der Beteiligten offensichtlich rechtlich bedeutungslose Zustimmung zu erteilen. Von einer offensichtlichen Nichtigkeit des Übergabevertrages kann aber im vorliegenden Falle keine Rede sein; eine solche nimmt die Rechtsbeschwerde auch nicht an; sie geht selbst davon aus, daß diese Frage einer sorgfältigen Prüfung bedarf.
Nach alledem hat das Beschwerdegericht mit Recht eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragsgegnerin verneint und ihre sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Ein Anlaß, der Antragsgegnerin die dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen, bestand nicht.