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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1988, Az.: IVa ZR 38/87

Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung ; Formwirksame Abtretung eines Geschäftsanteils; Unwirksamkeit eines Erlassvertrages als unentgeltliche Verfügung mit Eintritt des Nacherbfalles

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1988
Aktenzeichen
IVa ZR 38/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 15107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.01.1987

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1988
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung (wegen eines Betrages von 350.000,00 DM) erhoben, die die Beklagten, die Töchter des am 5. Februar 1983 verstorbenen Kaufmannes Wilhelm J., aus den Urkunden des Notars K. in Duisburg vom 5. und 25. Januar 1982 (UR Nr. 1/82 und 22/82) gegen ihn betreiben. Wilhelm J. war aufgrund gemeinschaftlichen Testamentes der Eheleute J. der befreite Vorerbe der am 12. April 1966 verstorbenen Elisabeth J., zu deren Nacherbinnen die beiden Beklagten eingesetzt worden sind. Sie sind außerdem die Erbinnen ihres Vaters Wilhelm J..

2

Der Kläger und die beiden Beklagten sind Gesellschafter der Wilhelm J. GmbH, über deren Vermögen auf Antrag des Klägers als ihres Geschäftsführers am 22. August 1982 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. An dem Stammkapital von 100.000,00 DM sind der Kläger mit 52.000,00 DM und die Beklagten mit je 24.000,00 DM beteiligt. Der Kläger hat seinen GmbH-Anteil von dem Vorerben Wilhelm J. erworben. Bei dem GmbH-Anteil handelte es sich um einen der Bindung des Nacherbrechts unterliegenden Vermögensgegenstand.

3

Seit 1980 bestanden im Rahmen des Geschellschaftsverhältnisses erhebliche Spannungen zwischen dem Vorerben und den Beklagten. Der Kläger, Inhaber von Unternehmen bzw. maßgeblich an Unternehmen beteiligt, die u.a. konkurrierend zu der GmbH tätig wurden, stand zu dieser in Geschäftsbeziehungen. Mit notarieller Urkunde vom 5. Januar 1982 machte der Kläger dem Vorerben das Angebot, dessen GmbH-Anteil zum Preis von 350.000,00 DM zu erwerben, und erklärte sich bis zum 28. Februar 1982 an dieses Angebot gebunden. Zugleich unterwarf er sich wegen aller Ansprüche aus dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung.

4

Am 18. Januar 1982 legte der Vorerbe in einer Gesellschafterversammlung der GmbH sein Amt als bisheriger Geschäftsführer nieder und setzte gegen die Stimmen der Beklagten die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer durch. Mit notarieller Urkunde vom 25. Januar 1982 nahm der Vorerbe das Kaufangebot des Klägers an und trat seinen GmbH-Anteil an den Kläger ab, der bereits in der notariellen Urkunde vom 5. Januar 1982 die Annahme dieser Abtretung erklärt hatte.

5

Am 26. Mai 1982 gaben der Vorerbe und der Kläger vor dem Notar K. folgende, von diesem beurkundete Erklärungen ab (wobei es sich bei dem Erschienenen zu 1) um den Kläger und bei dem Erschienenen zu 2) um den Vorerben handelt):

"Ich, der Erschienene zu 1), habe von dem Erschienenen zu 2), dessen 52%igen Geschäftsanteil an der Firma Wilhelm J. GmbH, M., Anfang des Jahres 1982 erworben.

Im Hinblick darauf, daß uns beiden die wirtschaftlich desolate Situation der Firma erst nach Abschluß des Vertrages bekannt geworden ist und im Hinblick darauf, daß der Erschienene zu 1) erhebliche Aufwendungen für die Firma gemacht hat, verzichte ich hiermit, der Erschienene zu 2), auf die Kaufpreiszahlung für den Kauf des Geschäftsanteils.

Ich, der Erschienene zu 1), nehme diese Verzichtserklärung hiermit an."

6

Die Zwangsvollstreckungsgegenklage, mit der sich der Kläger gegen die Beitreibung des Kaufpreises für den GmbH-Anteil wendet, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

8

Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Klägers im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Vorerben sei durch die formwirksame Abtretung des Geschäftsanteils (§ 15 Abs. 2 GmbHG) seitens des Verkäufers erfüllt worden. Der Geschäftsanteil sei von Wilhelm J. zwar mit Mitteln der Vorerbschaft erworben worden und habe daher zur Erbmasse gehört, für die Nacherbschaft angeordnet gewesen sei; entgeltlich habe der befreite Vorerbe aber in wirksamer Weise über ihn verfügen können. Anfechtung oder einverständliche Aufhebung des Kaufvertrages seien nicht erfolgt. Die Vertragsbeteiligten seien sich am 26. Mai 1982 vielmehr darüber einig gewesen, daß der verkaufte und übertragene Geschäftsanteil dem Kläger verbleiben solle und daß lediglich der Vorerbe auf die Kaufpreisforderung verzichte. Dieser Erlaßvertrag im Sinne des § 397 BGB sei zunächst wirksam gewesen, jedoch mit Eintritt des Nacherbfalles gemäß § 2113 Abs. 2 BGB als unentgeltliche Verfügung unwirksam geworden.

9

Bei diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Beklagten - auch - die Erbinnen des nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Kaufpreiserlaß unentgeltlich verfügenden Vorerben sind. Es blieb deshalb zu prüfen, ob die gemäß § 2113 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 BGB an sich mit Eintritt des Nacherbfalles unwirksam werdende - weil unentgeltliche - Verfügung deshalb wirksam geblieben ist, weil die Beklagten den Vorerben und damit die Berechtigten (die Nacherbinnen) den verfügenden Nichtberechtigten beerbt haben. Die tatsächlichen Grundlagen für eine Prüfung, ob gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB, 3. Variante eine Heilung der Unwirksamkeit eingetreten ist, sind bislang nicht geklärt.

Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter
Dr. v. Ungern-Sternberg