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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1956, Az.: IV ZB 178/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1956
Aktenzeichen
IV ZB 178/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 10.10.1956

Fundstelle

  • NJW 1957, 184 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Spenglers Lorenz K. in M., B.straße ...,

Prozessgegner

seine Ehefrau Therese K. geb. P. in M., W.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist beginnt in dem Augenblick zu laufen, in dem der Prozeßbevollmächtigte oder der von diesem mit der Bearbeitung der Sache beauftragte und bei ihm tätige Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt erkennen muß, daß die Berufungsfrist versäumt ist. Der Anwalt, der bemerkt hat, daß eine von ihm unterzeichnete Rechtsmittelschrift nicht alsbald zum Gericht gelangt ist, muß, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, prüfen, ob infolge dieses Versehens die Rechtsmittelfrist versäumt ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten, eingegangen am 25. Oktober 1956, gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 10. Oktober 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden. Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden kann.

2

Nach §234 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist nur erteilt werden, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragt wird. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis, das der rechtzeitigen Wahrung der Frist entgegenstand, behoben ist. Dieses Hindernis bestand hier in der irrigen Annahme des Rechtsanwalts H., die von ihm rechtzeitig unterzeichnete Berufungsschrift sei rechtzeitig vor Ablauf der Frist an das Gericht gelangt. Behoben war das Hindernis nicht erst in dem Augenblick, in dem der Prozeßbevollmächtigte seinen Irrtum erkannte und sich darüber klar wurde, daß die Frist verstrichen war, sondern bereits in dem Augenblick, in dem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten oder der von ihm mit der Bearbeitung der Sache beauftragte Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt hatte erkennen müssen, daß die Berufungsfrist versäumt war (LM Nr. 3 zu Art. 3 AHKG Nr. 13). Diese Voraussetzung war am 7. September 1956 gegeben. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hatte den bei ihm tätigen Rechtsanwalt H. beauftragt, die Sache zu bearbeiten Dieser hatte die Berufung rechtzeitig am 3. September 1956 unterzeichnet. Am 7. September 1956 bemerkte er, daß die Berufungsschrift entgegen seiner Erwartung noch nicht zum Gericht gelangt war. Er hätte nunmehr prüfen müssen, ob die Berufungsfrist infolge dieses Versehens verstrichen war. Hätte er diese Prüfung vorgenommen, dann hätte er erkannt, daß die Berufungsfrist bereits am 6. September 1956 abgelaufen war und daß nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufung beantragt werden mußte. Da ihm diese Erkenntnis durch sein schuldhaftes Unterlassen am 7. September 1956 verschlossen geblieben ist, begann die Frist des §234 ZPO an diesem Tage zu laufen. Der Beklagte muß sich dieses Verschulden des Rechtsanwalts H. nach §232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Vertreter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur der von dem Beklagten beauftragte Anwalt, sondern auch ein anderer Anwalt, der bei diesem tätig ist und von ihm mit der Bearbeitung der Sache beauftragt worden ist (LM Nr. 15 zu §232 ZPO; RG Warn 1936 Nr. 164).

Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden