Bundesfinanzhof
Urt. v. 22.11.1956, Az.: IV 329/55 U
Zulässigkeit eines Antrages auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ; Geltendmachung von Aufwendungen und außergewöhnliche Belastungen im Lohnsteuer-Jahresausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.11.1956
- Aktenzeichen
- IV 329/55 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20 LStDV 1952
- Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 24. Dezember 1953 (BGBl 1953 I S. 1579; BStBl 1953 I S. 631)
Fundstellen
- BFHE 64, 103 - 106
- BStBl III 1957, 39
Amtlicher Leitsatz
Die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte durch das Finanzamt steht der Wiederholung des gleichen Antrags im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren nicht entgegen.
Die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte durch das Finanzamt steht der Wiederholung des gleichen Antrags im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren nicht entgegen.
Tatbestand
Streitig ist, ob im Lohnsteuer-Jahresausgleich der Antrag auf steuerliche Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung durch das Halten eines Kraftwagens zulässig und sachlich berechtigt ist.
Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Jahre 1953 als Diplomingenieur bei der X.-AG, Zentrale A. und gleichzeitig bei den X.-Werken in B. mit einem Monatsgehalt von 1.115,00 DM angestellt. Nach einer Bescheinigung des Bezirksamtes A.-Gesundheitsamt - vom 19. Mai 1953 litt er damals an einem Zwölffingerdarmgeschwür; er sollte diät leben und eine warme Mittagsmahlzeit einnehmen, während andererseits nach Auskunft des Betriebsarztes die Durchführung der Diät in der Betriebskantine nicht möglich war. Der Bf. hat seit dem Jahre 1949 ein eignes Kraftfahrzeug, mit dem er in der Mittagspause zum Essen nach Hause fährt. Er hatte am 18. Juni 1953 beantragt, ihm hierfür auf der Lohnsteuerkarte 1953 einen Freibetrag von 168,00 DM monatlich als außergewöhnliche Belastung einzutragen, da er nur mit Hilfe seines eignen Autos den Hin- und Rückweg zum Mittagessen in der erforderlichen kurzen Zeit zurücklegen könne. Das Finanzamt hatte dieses Begehren im Einspruchsverfahren als unbegründet zurückgewiesen, da ein eigner Kraftwagen nicht erforderlich sei, um ein Diät-Mittagessen einzunehmen. Die Berufung wurde vom Finanzgericht wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.
Mit Antrag vom 23. April 1954 begehrte der Bf. nunmehr im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1953, für das Halten des Kraftfahrzeugs einen Jahresbetrag von 2.374,00 DM als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Gewährung einer außergewöhnlichen Belastung wegen Benutzung des eignen Kraftwagens ab. Einspruch und Berufung wurden als unbegründet zurückgewiesen, da ein gleicher Antrag des Bf. bereits im Lohnsteuer-Eintragungsverfahren 1953 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Das Finanzgericht führte dazu aus, daß nach der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1953 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 Teil I S. 631) der Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Ausgleichsverfahren nur solche Aufwendungen "nachträglich!" geltend machen könne, die er nicht schon vorher beantragt habe. Dabei sei es ohne Bedeutung, daß der Bf. mit seinem Antrag auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 1953 keinen Erfolg gehabt habe.
Mit der hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde macht der Bf. geltend, daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich einer Veranlagung gleiche und daher eine Entscheidung im Eintragungsverfahren keine Rechtskraft gegenüber dem Jahresausgleich erlange.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde führt wegen Rechtsirrtums zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht.
Nach § 1 Abs. 2 Ziff. 7 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1953 wird dieser u.a. dann durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer nachträglich für das Ausgleichsjahr Werbungskosten oder Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend macht, die nicht bereits durch die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt sind. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 6 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1952 in der Fassung vom 17. November 1952 (BStBl 1952 Teil I S. 987), wonach ein solcher Lohnsteuer-Jahresausgleich nur erfolgen darf, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden die Aufwendungen oder steuerfreien Beträge vor Ablauf des Ausgleichsjahres nicht geltend gemacht hat, ist in die Verordnung 1953 nicht übernommen worden. Infolgedessen kann der Arbeitnehmer im Jahresausgleichsverfahren 1953 auch solche Aufwendungen und außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die er schon in Form eines Antrages auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte hätte geltend machen können. Wenn das Finanzgericht den Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1953 deswegen für unbegründet hält, weil der Bf. infolge der im Eintragungsverfahren bereits erfolgten Ablehnung eines gleichgerichteten Antrages seine Aufwendungen nicht mehr "nachträglich" geltend mache, so ist diese Rechtsauffassung nicht zutreffend. Der Senat hat in dem Urteil IV 69/55 U vom 12. Mai 1955 (Slg. Bd. 61 S. 39, BStBl 1955 Teil III S. 213) ausgeführt, daß das Finanzamt beim Lohnsteuer-Jahresausgleich den an Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen insgesamt zu berücksichtigenden Betrag festzustellen hat und insoweit an die Entscheidung im Eintragungsverfahren nicht gebunden ist. Das gleiche muß entsprechend für den Steuerpflichtigen gelten, der seinerseits durch die vorangegangenen Entscheidungen des Finanzamts im Eintragungsverfahren nicht gehindert ist, davon abweichend im Jahresausgleichsverfahren weitergehende oder neue Anträge zu stellen. Das Eintragungsverfahren steht insoweit selbständig neben dem Lohnsteuer-Jahresausgleich. Die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung eines Freibetrages im Eintragungsverfahren hindert einen erneuten Antrag im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren nicht, da in diesem Fall die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Ziff. 7 der Verordnung 1953 gegeben ist, daß die Werbungskosten, Sonderausgaben oder die außergewöhnlichen Belastungen nachträglich, d.h. nach Ablauf des für die Lohnsteuer maßgebenden Kalenderjahres, geltend gemacht werden. Das Wort "nachträglich" hat also rein zeitliche Bedeutung. Die Bestimmung des § 5 Satz 1 der Verordnung 1953, wonach für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs von dem maßgebenden Arbeitslohn der etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragene und am 31. Dezember des Ausgleichsjahres noch geltende steuerfreie Jahresbetrag abgezogen wird, steht dem nicht entgegen. Diese Regelung bezieht sich entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht auf § 5 Satz 3 der Verordnung, sondern nur auf die Fälle, in denen bereits im Kalenderjahr ein Freibetrag gewährt ist, der Steuerpflichtige aber aus sonstigen Gründen den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt; nur dann wird der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibetrag, mit dem der Steuerpflichtige weiterhin einverstanden ist und den das Finanzamt nur unter den Voraussetzungen des § 96 der Reichsabgabenordnung widerrufen darf, für das Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren ohne weiteres übernommen. Es verbleibt alsdann bei der im Eintragungsverfahren getroffenen Entscheidung. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, vielmehr macht der Bf. gerade von dem ihm in § 1 Abs. 2 Ziff. 7 der Verordnung 1953 gegebenen Recht, einen bisher nicht gewährten Freibetrag wegen Werbungskosten oder außergewöhnlicher Belastung nach Ablauf des Kalenderjahres geltend zu machen, Gebrauch. Die einengende, auf den jeweiligen Sachverhalt abstellende Auffassung des Finanzamts würde gerade bei den Freibeträgen praktisch zu vielen zusätzlichen Streitigkeiten im Jahresausgleich und dazu führen, daß bereits vorher anerkannte, aber tatsächlich sich später als unrichtig herausstellende Sachverhalte auch in den Jahresausgleich unrichtig übernommen werden müßten. Die Vorinstanzen durften daher nicht den Antrag auf Vornahme des Lohnsteuer-Jahresausgleiches wegen Rechtskraftwirkung einer im Lohnsteuer-Einspruchsverfahren ergangenen Entscheidung als unbegründet zurückweisen.