Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.01.1984, Az.: 1 ABR 46/81
Vertraglich geschuldete Arbeitsleistung; Mitbestimmungsrecht; Arbeitsentgeld; Lohn; Übertariflicher Zuschlag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.01.1984
- Aktenzeichen
- 1 ABR 46/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 10167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG München 22.03.1979 - 15 BV 121/78
- LAG München 20.11.1980 - 9 TaBV 8/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 46, 182 - 191
- DB 1984, 1351
- JR 1986, 88
Amtlicher Leitsatz
Ist das Arbeitsentgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tariflich geregelt, so hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber zum tariflich geregelten Entgelt einen übertariflichen Zuschlag zahlt, der an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, sondern lediglich zur - wenn auch unterschiedlichen - Erhöhung des tariflichen Entgelts führt.