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§ 1 RennwLottDV - Erlaubnisempfänger

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Amtliche Abkürzung
RennwLottDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-14-1

Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.