§ 79 SächsRiG - Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Für Richterinnen und Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(2) § 156 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.