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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.10.1981, Az.: 4 AZR 239/79

Angestellte m; Wissenschaftliche Forschungsaufgaben; Echte Aufbaufallgruppen; Forschung; Selbständige verantwortliche Bearbeitung; Hochwertige Leistungen; Außerordentliche fachliche Anforderungen; Bestimmung der Arbeitsvorgänge

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.10.1981
Aktenzeichen
4 AZR 239/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 36, 261 - 274
  • PersV 1983, 432

Amtlicher Leitsatz

1. Für Angestellte mit wissenschaftlichen Forschungsaufgaben gelten die Tätigkeitsmerkmale des BAT Anl. 1a der VergGr IIa Fallgruppe 1a, VergGr Ib Fallgruppe 6, VergGr Ia Fallgruppe 2, VergGr I Fallgruppe 2. Hierbei handelt es sich um echte Aufbaufallgruppen. Bei ihrer Anwendung ist vom tariflichen Begriff der Forschung (Protokollnotiz Nr. 2) und nicht von den entsprechenden Begriffen des Verfassungsrechts und Hochschulrechts auszugehen.

2. Forschungsaufgaben im Sinne des BAT Anl. 1a VergGr Ib Fallgruppe 6 müssen wahrnehmbar schwieriger sein als solche des BAT Anl. 1a VergGr IIa Fallgruppe 1a. Sie müssen außerdem zur "selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung" übertragen sein. Die damit geforderte Selbständigkeit setzt eine seiner Stellung entsprechende Selbständigkeit des Angestellten bezüglich der anzuwendenden wissenschaftlichen Methode sowie der Wahl der Hilfsmittel voraus, "Verantwortliche Bearbeitung" fordert, daß der Angestellte für seinen Forschungsbeitrag die persönliche und wissenschaftliche Verantwortung tragen muß. Mitverantwortung an dem wissenschaftlichen Gesamtobjekt ist jedoch ausreichend.

3. Die Merkmale des BAT Anl. 1a VergGr Ia Fallgruppe 2 fordern darüber hinaus mit "hochwertigen Leistungen" eine ganz besondere wissenschaftliche Qualifikation des Angestellten, die auch für die entsprechende Forschungstätigkeit notwendig sein muß.

4. Unter die der BAT Anl. 1a VergGr I Fallgruppe 2 fallen nur Forschungsaufgaben mit außergewöhnlichem Charakter, die außerordentliche fachliche Anforderungen an den Angestellten stellen, die diejenigen des BAT Anl. 1a VergGr Ia Fallgruppe 2 beträchtlich übersteigen. Eine entsprechende Qualifikation kann sich auch aus der zusammenfassenden Beurteilung aller Arbeitsvorgänge des Angestellten gemäß BAT § 22 Abs. 2 u. Abs. 2 S. 2 ergeben.

5. Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge von Angestellten mit Forschungsaufgaben kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.