Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1956, Az.: IV ZR 199/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 199/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden
- OLG Frankfurt a.M. - 13.05.1955
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Kaufmanns Alexander S., W., M.str. ...,
Prozessgegner
die Bankkaufmannsgattin Margarethe B. geb. S., W., P.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Testament, durch das der Erblasser eine bestimmte Person von der Erbfolge ausgeschlossen hat, kann in der Regel nicht deswegen angefochten werden, weil der Erblasser diese Bestimmung getroffen hat, da er die politische Einstellung der betreffenden Person mißbilligte. Sie kann aber angefochten werden, wenn der Erblasser, als er die Verfügung traf, von der selbstverständlichen Erwartung ausging, er werde seine abweichende politische Einstellung nicht ändern, und wenn er später die politische Einstellung des Anfechtenden als richtig erkannt hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Scheffler und Siemer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Mai 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Der Kläger hat am 22. Februar 1954 ein Testament angefochten, das die am 19. Januar 1954 verstorbene Schwester der Parteien, die Erblasserin, am 14. Februar 1944 gemeinsam mit ihrem am 10. August 1945 verstorbenen Ehemann errichtet hat. Dieses Testament lautet:
Wir, die Eheleute Kammermusiker R. J. und E. geb. Sch., setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Letztlebende hat freies, auch letztwilliges Verfügungsrecht über den ganzen Nachlaß.
Beim Fehlen einer anderweitigen letztwilligen Verfügung soll Alleinerbe sein: Frau M. B. geb. Sch., W., B.straße .... (D.i. die Beklagte).
Als das Testament errichtet wurde, war der Kläger verwitwet und ohne Nachkommen. Er hat am 27. November 1944 wieder geheiratet. Aus dieser Ehe ist ein am 13. Juni 1945 geborener Sohn hervorgegangen. Die Beklagte hatte schon damals einen Sohn aus ihrer Ehe mit einem Bankkaufmann. Von der ihr in dem gemeinschaftlichen Testament eingeräumten Befugnis, über ihren Nachlaß anderweit letztwillig zu verfügen, hat die Erblasserin keinen Gebrauch gemacht.
Der Kläger hat behauptet, die Erblasserin habe, als sie das Testament errichtete, irrtümlich angenommen, er werde nicht mehr heiraten und keine Nachkommen haben. Sie habe sich ferner davon bestimmen lassen, daß er als Gegner des Nationalsozialismus von der Gestapo wiederholt verhaftet worden sei. Sie habe ihn als Staatsfeind angesehen, von dem man abrücken müsse. Erst als der Untergang des Dritten Reichs in die Nähe gekommen sei, hätten sich seine Beziehungen zu der Erblasserin und ihrem Ehemann wieder gebessert. Die Erblasserin habe sich mit seiner Frau besonders gut gestanden und auch noch kurz vor ihrem Tode Zeugen gegenüber geäußert, daß sie noch ein Testament machen müsse, damit jeder etwas bekomme.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das am 14. Februar 1944 von der Erblasserin zusammen mit ihrem Ehemann errichtete Testament nichtig ist, die Beklagte zu verurteilen, über den Nachlaß Auskunft zu geben und die Hälfte des Nachlasses an ihn herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der der Kläger seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur die Bestimmung des gemeinschaftlichen Testaments angefochten, durch welche die Erblasserin die Beklagte als ihre Alleinerbin eingesetzt hat. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, daß die von dem Kläger erklärte Anfechtung rechtlich wirkungslos geblieben ist.
Die angefochtene Verfügung ist nicht wechselbezüglich, da dem überlebenden Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich das Recht eingeräumt worden war, abweichend von der im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Bestimmung von Todes wegen über seinen Nachlaß frei zu verfügen. Sie kann nach §2078 Abs. 2 BGB von dem Kläger angefochten werden, wenn nur die Erblasserin zu dieser Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist. Der Kläger muß einen Tatbestand, der ihn nach dieser Vorschrift berechtigt, das Testament anzufechten, darlegen und beweisen. Die Ansicht der Beklagten, eine Anfechtung könne schon mit Rücksicht auf den hier entsprechend anzuwendenden §2285 BGB nicht erfolgen, da die Erblasserin die Verfügung nicht innerhalb eines Jahres, nachdem sie von dem behaupteten Irrtum Kenntnis erhalten hatte, angefochten hat, ist rechtlich nicht zutreffend. Nur die wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments können von dem überlebenden Ehegatten entsprechend den für den Erbvertrag geltenden Bestimmungen angefochten werden, da er sie nicht frei widerrufen kann. Nur ihre Anfechtung durch den Erben des überlebenden Ehegatten kann daher nach §§2285, 2283 BGB ausgeschlossen sein. Seine nicht wechselbezüglichen Verfügungen kann der überlebende Ehegatte frei widerrufen. Sie können daher von seinem Erben nach den allgemeinen Vorschriften (§§2078 ff BGB) angefochten werden (vgl. BGB RGR 10. Aufl. §2271 Anm. 8 b aa und cc).
Der Kläger hat sich darauf berufen, daß die Erblasserin sich, als sie das Testament errichtete, über zwei Umstände geirrt habe. Sie habe angenommen, er werde sich nicht wieder verheiraten und keine leiblichen Nachkommen haben. Ferner habe sie ihn wegen seiner Gegnerschaft zum Nationalsozialismus als Staatsfeind angesehen. Dafür, daß die Kinderlosigkeit des Klägers den Inhalt der Verfügung beeinflußt hat, hat der Kläger nichts dargetan. Das letztere Vorbringen, für das der Kläger auch Beweis angetreten hat, enthält keine Behauptung, aus der sich ergibt, daß die Erblasserin sich über tatsächliche Umstände geirrt hat. Die politische Einstellung des Klägers und der Umstand, daß er deswegen von der Gestapo verfolgt wurde, war der Erblasserin bekannt. Sie befand sich damals in keinem Irrtum. Der Kläger könnte die Testamentsbestimmung aber nicht allein deswegen anfechten, wenn die Erblasserin seine politische Einstellung mißbilligt und ihn deswegen übergangen haben sollte. §2078 BGB gewährt kein Anfechtungsrecht, wenn die getroffene Verfügung der subjektiven Denk- und Anschauungsweise des Erblassers entsprach. Eine letztwillige Verfügung kann auch nicht etwa deswegen angefochten werden, weil die Einstellung des Erblassers, auf der sie beruht, zu mißbilligen ist. Die Anfechtung soll verhindern, daß der Nachlaß in einer Weise vergeben wird, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entspricht. Ist der Nachlaß so vergeben, wie der Erblasser es wirklich wollte, dann kann das Testament nicht angefochten werden, sondern es kann nur geprüft werden, ob es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, insbesondere, ob es nicht nach §138 BGB nichtig ist. Es steht aber, sofern nicht die Rechtsordnung oder das Sittengebot etwas anderes gebietet, im Belieben des Erblassers, wie er seinen Nachlaß vergeben will. Insbesondere kann der Erblasser Verwandte, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, aus jedem beliebigen Grund von der Erbfolge ausschließen. Die Einsetzung einer Person als Alleinerbe ist nicht schon allein deswegen nach §138 BGB nichtig, weil dadurch zugleich eine andere Person, die sonst gesetzlich als Miterbe berufen wäre, von der Erbfolge ausgeschlossen werden soll, da ihre politische Einstellung oder Weltanschauung dem Erblasser mißfällt.
Die aus den von dem Kläger behaupteten politischen Erwägungen berufene Bestimmung könnte aber, was das Berufungsgericht nicht erkannt hat, angefochten werden, wenn die Erblasserin, als sie diese traf, angenommen haben sollte, ihre eigene politische Einstellung, die für die sie damals bestimmenden Erwägungen maßgebend war, werde sich auch in Zukunft nicht ändern. Die Erblasserin brauchte sich hierüber, als sie testierte, keine bestimmte Vorstellung gemacht zu haben. Es würde sich dabei vielmehr um eine als selbstverständlich angenommene sog. "unbewußte" Vorstellung handeln, die nach ständiger Rechtsprechung auch als Anfechtungsgrund in Frage kommen kann. Die Behauptung des Klägers muß auch nach Lage der Sache so verstanden werden, daß er behaupten wollte, die Erblasserin habe dieses als selbstverständlich angenommen. Der Kläger hat auch weiter behauptet, daß die Erblasserin ihre Einstellung spätestens nach der Kapitulation geändert habe.
Damit er die Testamentsbestimmung mit Erfolg hatte anfechten können, hätte er aber weiter auch beweisen müssen, daß die von ihm dargelegten Irrtümer der Erblasserin ursächlich dafür waren, daß sie in der Weise letztwillig verfügte, wie es geschehen ist. Diesen Beweis hat er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht geführt. Das Berufungsgericht hat auch die Beweisanforderungen nicht überspannt. Um die Frage zu beurteilen, welche Anforderungen an den von dem Kläger zu führenden Beweis über die Ursächlichkeit zu stellen sind, muß davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin sich in dem von ihm dargelegten doppelten Irrtum befand. Es kommt entscheidend darauf an, ob dieser Irrtum sich auf Tatsachen bezog, die nach der Lebenserfahrung im allgemeinen dafür maßgebend sind, eine Person, die in den entsprechenden verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Erblasser steht, letztwillig zu bedenken oder von der Beteiligung am Nachlaß auszuschließen. Wenn die Parteien Kinder der Erblasserin wären, könnte, wenn nicht besondere Umstände vorlägen, die etwas anderes annehmen ließen, davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin sie gleich bedacht hätte, wenn sie sich nicht in der angegebenen Weise geirrt hätte. Diese Annahme ist aber hier, wo es sich um die Geschwister der Erblasserin handelt, nicht gerechtfertigt. Soweit es sich um die Beteiligung der Geschwister am Nachlaß einer Person handelt, können nach der Erfahrung des Lebens irrationale Momente, wie persönliche Sympathien oder Launen, eine erheblich grössere Rolle spielen. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt, daß die Erblasserin, nachdem sie ihre Irrtümer erkannt hatte, die von ihr getroffene Verfügung nicht änderte, obwohl sie dazu jahrelang Gelegenheit hatte. Aus diesem Umstand konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß es mindestens zweifelhaft sei, ob die Erblasserin durch die geschilderten Irrtümer zu ihrer Verfügung bestimmt worden war. Die Überlegung brauchte auch dadurch nicht anders zu werden, daß die Erblasserin, wie unterstellt werden kann, kurz vor ihrem Tode daran dachte, das Testament zu ändern und auch den Kläger zu bedenken. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das Berufungsgericht diesen Umstand nicht als erheblich angesehen, da nicht zu ermitteln ist, worauf diese Sinnesänderung der Erblasserin beruhte. Das Berufungsgericht brauchte daher auch nicht die Beweise zu erheben, die der Kläger dafür angetreten hatte, daß die Erblasserin noch vor ihrem Tode das Testament ändern wollte.
Da die von der Revision geltend gemachten Rügen keinen Erfolg haben und da das Berufungsgericht das sachliche Recht nicht verletzt hat, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.