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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.07.1967, Az.: 3 AZR 393/66

Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung; Durchlesen des erstinstanzlichen Urteils; Urteilswortlaut

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.07.1967
Aktenzeichen
3 AZR 393/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 19.08.1966 - 5 Sa 408/66

Fundstellen

  • DB 1967, 2232 (Kurzinformation)
  • SAE 1968, 152

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtsprechung verlangt bei Anwendung des ZPO § 519 Abs. 3 Nr 2 für die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung, daß allein das Durchlesen des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsbegründung genügen müsse, um klarzumachen, welche Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden (vergleiche BAG 21.10.1955 1 AZB 16/55 = AP Nr. 2 zu § 519 ZPO). Dies ist dahin zu verstehen, daß sich das "Durchlesen des Urteils" nicht nur auf den reinen Urteilswortlaut, sondern in der Regel, vor allem bei einem unschwer übersehbaren Akteninhalt, auch auf die im Urteil zulässigerweise in Bezug genommenen Schriftsätze, Urkunden, Gutachten usw erstreckt. Kann daraufhin das Berufungsgericht erkennen, welche Angriffe in der Berufungsbegründung erhoben sind, dann ist den gesetzlichen Erfordernissen genügt.