Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.07.1967, Az.: 3 AZR 393/66
Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung; Durchlesen des erstinstanzlichen Urteils; Urteilswortlaut
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.07.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 393/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 19.08.1966 - 5 Sa 408/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 2232 (Kurzinformation)
- SAE 1968, 152
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsprechung verlangt bei Anwendung des ZPO § 519 Abs. 3 Nr 2 für die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung, daß allein das Durchlesen des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsbegründung genügen müsse, um klarzumachen, welche Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden (vergleiche BAG 21.10.1955 1 AZB 16/55 = AP Nr. 2 zu § 519 ZPO). Dies ist dahin zu verstehen, daß sich das "Durchlesen des Urteils" nicht nur auf den reinen Urteilswortlaut, sondern in der Regel, vor allem bei einem unschwer übersehbaren Akteninhalt, auch auf die im Urteil zulässigerweise in Bezug genommenen Schriftsätze, Urkunden, Gutachten usw erstreckt. Kann daraufhin das Berufungsgericht erkennen, welche Angriffe in der Berufungsbegründung erhoben sind, dann ist den gesetzlichen Erfordernissen genügt.