Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1954, Az.: II ZR 211/53
Vertretung der Aktiengesellschaft in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied; Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes durch den Aufsichtsrat nach Vertrauensentzug seitens der Aktionäre; Abberufung eines Vorstandsmitgliedes nach Vertrauensentzug aus unsachlichen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 211/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 16.04.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 13, 188 - 198
- DB 1954, 451-452 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1954, 411-414 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 998-1000 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Aktiengesellschaft wird in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied nicht durch ihren Aufsichtsrat, sondern durch ihren Vorstand vertreten.
- 2.
Hat die Mehrheit der Aktionäre einem Vorstandsmitglied ihr Vertrauen entzogen, so kann grundsätzlich dessen Bestellung zum Vorstandsmitglied vom Aufsichtsrat widerrufen werden, ohne daß es erst eines Nachweises durch die Aktiengesellschaft bedarf, daß das Vorstandsmitglied seine Geschäfte nicht ordnungsmäßig geführt habe.
Der Aufsichtsrat darf aber das Vorstandsmitglied nicht abberufen, wenn ihm die Aktionäre das Vertrauen erkennbar aus völlig unsachlichen Gründen entzogen haben. Auch kann ein Vertrauensentzug, der der Abberufung nur zum Vorwand dient oder willkürlich, haltlos oder wegen der damit verfolgten Zwecke unrechtlich ist, etwa weil sie gegen Treu und Glauben verstoßen, nicht als wichtiger Grund für die Abberufung anerkannt werden. Auch wenn die Abberufung selbst sittenwidrig ist oder gegen Treu und Glauben verstößt, ist ihr die rechtliche Anerkennung zu versagen. Bei der Beurteilung dieser Fragen sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen.
In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. April 1953 wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten der Revision werden zu 2/3 den Beklagten zu 1)-3), 5) und 7), zu 1/3 allen Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, der im Jahre 1920 als Geschäftsführer der damaligen Robert G. & Co. GmbH in den Dienst des von Robert G. sen. gegründeten G.-K. getreten war, wurde nach 1935 zum Vorstandsmitglied und Vorsitzer der Vorstände der Beklagten zu 1)-8) bestellt. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Dachgesellschaft des K., welche die Beklagten zu 2)-8) aktienmäßig beherrscht und deren alleiniger Aktionär Robert G. jun., einer der Söhne des im Jahre 1935 verstorbenen K.gründers, ist. Mit den Beklagten zu 1), 2) und 7) schloß der Kläger im Jahre 1936 einen schriftlichen Anstellungsvertrag, der im folgenden Jahre auf die Beklagten zu 3) und 5) ausgedehnt wurde. Dieser Anstellungsvertrag wurde zunächst bis Ende 1947 und sodann durch Schreiben des Arbeitsausschusses der Aufsichtsräte der Beklagten zu 1)-3), 5) und 7) vom 26. August 1947, das vom Kläger bestätigt wurde, bis zum 31. Dezember 1950 verlängert. Im Jahre 1948 kam es nach der Rückkehr von Robert G. jun. aus den USA zwischen diesem und dem Kläger zu Mißstimmigkeiten, die u.a. ihren Grund darin hatten, daß der Kläger es ablehnte, Robert G. jun. für ein vor der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich anhängiges Liquidationsverfahren die Bestätigung zu erteilen, daß die Beklagte zu 1) nicht Eigentümerin von 1402 Aktien der U.-Rückversicherungs-AG in Z. sei, die Robert G. jun. als sein persönliches Eigentum geltend machte. Kurz nach diesem Vorgang widerriefen die Aufsichtsräte der Beklagten zu 1)-7) durch Beschluß vom 22. November 1948 die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied und Vorsitzer des Vorstands gemäß § 75 Abs. 3 AktG, da der Kläger nicht mehr das Vertrauen der Aktionäre besitze. Die Beklagte zu 8) schloß sich diesem Widerruf durch Beschluß ihres Aufsichtsrats vom gleichen Tage an. Auf Gegenvorstellungen des Klägers erwiderte das Präsidium der Aufsichtsräte der Beklagten telegrafisch am 13. Dezember 1948, daß der Beschluß der Aufsichtsräte endgültig sei, die Weiterführung des Anstellungsvertrages unterliege besonderer Vereinbarung.
Der Kläger hält den Widerruf seiner Bestellung zum Mitglied und Vorsitzer des Vorstands der Beklagten für unwirksam. Die Beschlußfassung der Aufsichtsräte vom 22. November 1948 sei nicht ordnungsmäßig zustande gekommen. Insbesondere hätten an ihr entgegen § 10 b der Geschäftsordnung für die Aufsichtsräte der Beklagten nicht alle Mitglieder der Aufsichtsräte mitgewirkt. Für den Widerruf habe außerdem kein wichtiger Grund vorgelegen. Vertrauensentzug durch die Aktionäre genüge nicht, zumal eine Hauptversammlung, die den Entzug des Vertrauens zum Gegenstand gehabt habe, lediglich von der Beklagten zu 1) und auch von dieser erst 3 Tage nach der Beschlußfassung der Aufsichtsräte veranstaltet worden sei. Der Widerruf sei allein die Folge davon, daß er sich pflichtgemäß geweigert habe, den Hauptaktionär bei der beabsichtigten Erlangung der dem K. gehörenden Aktien der U.-Rückversicherungs-AG in Z. durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung zu unterstützen. Ferner hat der Kläger die Ansicht vertreten, daß sein Anstellungsvertrag mit sämtlichen Beklagten zustande gekommen und nicht gekündigt worden sei. Da seine Bezüge zuletzt 104.000 DM jährlich betragen hätten, seien die Beklagten verpflichtet, an ihn für die Jahre 1949 und 1950 insgesamt 208.000 DM zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Unwirksamkeit seiner Abberufung festzustellen und die Beklagten zur Zahlung von 208.000 DM zu verurteilen. In erster Instanz hat er ferner beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm auch die Bezüge für das Jahr 1951 zu zahlen. Diesen Antrag hat er in zweiter Instanz zurückgenommen.
Die Beklagten haben zunächst eingewandt, daß die gegen ihre Vorstände als ihre Vertreter gerichtete Klage unrichtig erhoben sei, weil die Aktiengesellschaft gegenüber der Klage eines ehemaligen Vorstandsmitgliedes auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 75 Abs. 3 AktG nicht durch den Vorstand, sondern durch den Aufsichtsrat vertreten werde. In sachlicher Beziehung haben sie vor allem vorgetragen, daß der Widerruf der Vorstandsbestellung schon deshalb wirksam sei, weil es entscheidend nur darauf ankomme, daß dem Kläger das Vertrauen der Aktionäre tatsächlich entzogen worden sei. Die Entziehung des Vertrauens sei auch begründet gewesen, u.a. deshalb, weil der Kläger gegenüber der Familie des K.gründers, vor allem gegen Robert G. Jun., eine feindselige Haltung an den Tag gelegt habe, und weil er sich Pflichtwidrigkeiten habe zuschulden kommen lassen, insbesondere dadurch, daß er dem Robert G. jun. gegenüber nach dessen Rückkehr aus den USA wahrheitswidrig abgestritten habe, einen mit einer Blankozession versehenen Depotschein über 957 Aktien der Beklagten zu 8) besessen zu haben. Schließlich habe er den Vertrauensentzug nachträglich auch noch dadurch gerechtfertigt, daß er sich nach seinem Ausscheiden treuwidrig gegen die Beklagten und den Hauptaktionär Robert G. jun. verhalten habe. In dem Widerruf seiner Bestellung, als Vorstand habe zugleich auch die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses gelegen. Dieses habe im übrigen nur mit den Beklagten zu 1)-3), 5) und 7) bestanden. Die Beklagten haben zudem die Gehaltsansprüche des Klägers auch der Höhe nach bestritten. Sie haben ferner Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Kläger nicht mehr Generaldirektor der Beklagten sei.
Das Landgericht hat den Gehaltsanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1)-3), 5) und 7) für die Jahre 1949 und 1950 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Hiergegen haben der Kläger und die Beklagten zu 1)-3), 5) und 7) Berufung eingelegt. Die Beklagten haben nunmehr unter Erweiterung der Widerklage auch die Herausgabe des Bankdepotscheins über 957 Aktien der Beklagten zu 8) begehrt. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil die Entscheidung über diesen Antrag der Widerklage dem Schlußurteil vorbehalten und das die Widerklage imübrigen abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ferner die Unwirksamkeit des Widerrufs der Vorstandsbestellung des Klägers festgestellt. Weiter hat es die landgerichtliche Entscheidung darüber bestätigt, daß die Gehaltsansprüche des Klägers für die Jahre 1949 und 1950 gegen die Beklagten zu 1)-3), 5) und 7), nicht aber gegen die übrigen Beklagten dem Grunde nach gerechtfertigt sind.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben alle Beklagten die Abweisung der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vorstandsbestellung des Klägers und die Beklagten zu 1)-3), 5) und 7) auch die Abweisung der Klage auf Zahlung von Gehalt für 1949 und 1950. Soweit sich die Revision der Beklagten zunächst auch gegen die Abweisung der Widerklage auf Feststellung, daß der Kläger nicht mehr Generaldirektor der Beklagten ist, richtete, haben die Beklagten die Revision zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
1.
Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Klage unrichtig erhoben sei, weil sie die Vorstände der Beklagten als deren Vertreter bezeichne, die gesetzliche Vertretung der Aktiengesellschaft aber in Passivprozessen, in denen ein abberufenes Vorstandsmitglied die Berechtigung des Widerrufs der Vorstandsbestellung bestreitet, nicht dem Vorstand, sondern dem Aufsichtsrat obliege. Nach § 71 Abs. 1 AktG wird die Aktiengesellschaft grundsätzlich durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Eine gesetzliche Vertretung der Aktiengesellschaft durch andere Verwaltungsträger ist nur in begrenztem Umfang für besonders bestimmte Handlungen zugelassen. Dies gilt insbesondere für die gerichtliche Vertretung. Ausnahmen von der grundsätzlich umfassenden Vertretungsmacht des Vorstandes bestehen hier nur für Rechtsstreitigkeiten, die auf Beschluß der Hauptversammlung oder, wenn die Verantwortlichkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes in Frage kommt, auch ohne und selbst gegen einen solchen Beschluß gegen Vorstandsmitglieder zu führen sind (§ 97 Abs. 1 und 2 AktG), sowie für Rechtsstreitigkeiten, die die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 199 Abs. 2 AktG), die Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 201 Abs. 1 AktG) oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses (§ 202 Abs. 3 AktG) zum Gegenstand haben. In dieser Fällen ist entweder der Aufsichtsrat allein (§§ 97, 199 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs., 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 AktG) oder zusammen mit dem Vorstand (§§ 199 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs., 201 Abs. 1 202 Abs. 3 AktG) zur gerichtlichen Vertretung der Aktiengesellschaft berufen. Der zur Entscheidung stehende Fall der Klage eines abberufenen Vorstandsmitgliedes gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bestellungswiderrufs und auf Fortzahlung der sich aus dem Anstellungsverhältnis ergebenden Bezüge ist von keinem der genannten Ausnahmetatbestände umfaßt. Insbesondere läßt sich diesen Tatbeständen nicht der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, daß dem Aufsichtsrat jedesmal dann die alleinige gerichtliche Vertretungsbefugnis zufalle, wenn sich der Vorstand oder auch nur ein Vorstandsmitglied in der Rolle einer Prozeßpartei befinde. Daß es dem Gesetzgeber ferngelegen hat, einen solchen Rechtsgedanken zum Ausdruck zu bringen, zeigt insbesondere die ins einzelne gehende Regelung des § 97 AktG, deren es bei einer generellen Vertretungsmacht des Aufsichtsrats bei Verhinderung des Vorstands nicht bedurft hätte. Klagt ein Vorstandsmitglied in einem nicht durch die §§ 97, 199, 201, 202 AktG geregelten Falle gegen die Aktiengesellschaft, so wird diese hiernach von den Übrigen Vorstandmitgliedern vertreten, sofern solche vorhanden und sie trotz des Ausfalls des einen Mitglieds noch zur Vertretung berechtigt sind. Besteht im gegebenen Fall keine Vertretungsmöglichkeit durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder (z.B. im Fall der Gesamtvertretung), so muß entweder vom Prozeßgericht ein besonderer Vertreter nach§ 57 ZPO oder ein vertretungsberechtigter Vorstand vom Gericht des Sitzes der Aktiengesellschaft nach § 76 AktG bestellt werden. Dies entspricht auch der in der Rechtslehre vorherrschenden Meinung (vgl. Baumbach-Hueck § 97 AktG Anm. 2 A; Godin-Wilhelmi§ 97 AktG Anm. II 5; Schlegelberger-Quassowski§ 97 AktG Anm. 8; Teichmann-Koehler § 97 AktG Anm. 1). Die abweichende Meinung von Schmidt in Großkomm. AktG§ 75 Anm. 15, § 97 Anm. 8, daß für einen Rechtsstreit, der ausschließlich die Wirksamkeit eines von dem Aufsichtsrat ausgesprochenen Widerrufs der Bestellung betrifft, ausnahmsweise der Aufsichtsrat als der berufene gesetzliche Vertreter der Aktiengesellschaft im Prozeß angesehen werden müsse, findet im Gesetz keine Stütze. Sie würde auch zu dem prozeßwirtschaftlich unerwünschten Ergebnis führen, daß die Aktiengesellschaft sich in einem Rechtsstreit, der, wie im vorliegenden Fall, nicht nur die Feststellung der Unwirksamkeit des Bestellungswiderrufs, sondern gleichzeitig auch Gehaltszahlungen zum Gegenstand hat, teilweise von ihrem Aufsichtsrat und teilweise von ihrem Vorstand vertreten lassen müßte. Die Beklagten sind somit, da insbesondere auch die tatsächliche Möglichkeit der Vertretung durch ihre im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder einem Zweifel nicht unterliegt, im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten.
2.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die formellen Bedenken des Klägers wegen seiner Abberufung berechtigt sind. Es hält den Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied für unwirksam, weil ein wichtiger Grund hierfür fehle. Besitze ein Vorstandsmitglied nicht mehr das Vertrauen der Hauptversammlung, so könne das zwar ein wichtiger Grund für seine Abberufung sein; diese setze auch kein Verschulden voraus. Der Vertrauensmangel berechtige aber nur dann zum Widerruf der Bestellung, wenn begründete Zweifel an der ordnungsmäßigen Geschäftsführung beständen. Solche seien hier nicht anzuerkennen. Darum sei der Widerruf der Bestellung des Klägers nicht wirksam.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Entziehung des Vertrauens nur dann ein wichtiger Grund für die Abberufung sei, wenn begründete Zweifel gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstandsmitglieds vorlägen. Das liefe auf eine Abberufung aus dem Grunde nachweisbar nicht ordnungsmäßiger Geschäftsführung hinaus und würde den Vertrauensentzug als wichtigen Grund für die Abberufung nur in allzu eingeschränktem Umfang anerkennen. Entzieht die Hauptversammlung einem Vorstandsmitglied das Vertrauen, so ist das grundsätzlich ein wichtiger Grund, der die Abberufung dieses Vorstandsmitglieds rechtfertigt, ohne daß im Einzelfall festzustellen ist, ob die Entziehung des Vertrauens berechtigt war oder nicht. Der Grund hierfür liegt darin, daß die Stellung des Vorstandes auf Vertrauen gegründet ist und daß seine Machtbefugnisse nur in dem ihm entgegengebrachten Vertrauen ihre Berechtigung finden. Deshalb brauchen Vorstandsmitglieder, die nicht mehr vom Vertrauen der Gesellschaft getragen werden, grundsätzlich nicht beibehalten zu werden. Nicht gefolgt werden kann aber der Ansicht, Vertrauensentzug sei "selbstverständlich stets" ein wichtiger Grund für die Abberufung (so die Amtliche Begründung zu§ 75 AktG [Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 28 vom 4.2.1937, S. 4]; vgl. auch Schlegelberger-Quassowski AktG § 75 Anm. 11; W. Schmidt in Großkomm. AktG § 75 Anm. 14; Baumbach-Hueck AktG § 75 Anm. 5 C; von Godin-Wilhelmi AktG§ 75 Anm. 7; Teichmann-Koehler AktG § 75 Anm. 3 b). Nach § 231 Abs. 3 HGB konnte die Bestellung zum Mietgliede des Vorstands auch willkürlich widerrufen werden. Das wurde durch§ 75 Abs. 3 AktG geändert, um zu verhindern, daß der Vorstand in ein starkes Abhängigkeitsverhältnis zum Aufsichtsrat gerät. Dem Vorstand sollte die Sorge grundloser Abberufung genommen werden, um ihm ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen. Deshalb darf der Aufsichtsrat, der die Verantwortung für die Zusammensetzung des Vorstandes trägt und die letzte Entscheidung darüber hat, ob ein Vorstandsmitglied abberufen werden soll, diese Maßnahme nicht ergreifen, wenn die Aktionäre dem Vorstandsmitglied das Vertrauen erkennbar aus völlig unsachlichen Gründen entzogen haben (Schlegelberger-Quassowski AktG § 75 Anm. 11). Aus dem gleichen Grunde kann ein Vertrauensentzug, der der Abberufung nur zum Vorwände dient oder willkürlich, haltlos oder wegen der damit verfolgten Zwecke unrechtlich ist, etwa weil sie gegen Treu und Glauben verstoßen, nicht als wichtiger Grund für die Abberufung anerkannt werden. Auch wenn die Abberufung selbst sittenwidrig ist oder gegen Treu und Glauben verstößt, ist ihr die rechtliche Anerkennung zu versagen.
Wägt man den zur Entscheidung stehenden Fall nach diesen Gesichtspunkten ab, so ist dem Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied die rechtliche Anerkennung zu versagen.
Das Berufungsgericht hat bedenkenfrei und von der Revision unangefochten festgestellt, daß der wahre und einzige Grund dafür, daß Robert G. jun. dem Kläger das Vertrauen entzog und seine Abberufung veranlaßte, darin liegt, daß sich der Kläger weigerte, ihm wahrheitswidrig zu bescheinigen, daß er Inhaber der Aktien der Schweizerischen Konzerngesellschaft sei. Dem Kläger wurde das. Vertrauen entzogen, um so seine Abberufung herbeizuführen und damit das Hindernis auszuräumen, das der Erlangung jener Bescheinigung entgegenstand. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, war es jedoch die Pflicht des Klägers als Vorsitzer des Vorstandes der beteiligten Konserngesellschaften, eine inhaltlich unrichtige Bescheinigung, die noch dazu die Eigentumsrechte des Konzerns gefährden konnten, zu verweigern, mag auch die Ausstellung dieser Bescheinigung dem Interesse des einzigen Aktionärs der Dachgesellschaft entsprochen haben und mag es auch vom Standpunkt des Robert G. jun. aus für das vor der Schweizerischen Verrechnungsstelle anhängige Liquidationsverfahren erwünscht gewesen sein, daß er und nicht eine Konzerngesellschaft als Inhaber der 1402 Aktien der U. Rückversicherungs-AG in Z. erschien. Ein auf dieser Grundlage vorgenommener Vertrauensentzug kann nicht als wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers anerkannt werden.
Demzufolge kann es sich nur darum handeln, ob die Beurteilung deshalb anders ausfallen muß, weil die Beklagten den Vertrauensentzug noch auf andere Gründe stützen.
Soweit die von den Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe Vorgänge zum Gegenstand haben, die ihnen schon im August 1947 bekannt waren, hat sie das Berufungsgericht mit Recht deshalb für unbeachtlich gehalten, weil sie trotz der damals abgelaufenen Amtszeit des Klägers nicht zum Anlaß genommen worden sind, von der wiederholten Bestellung des Klägers abzusehen.
Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten gewürdigt, der Kläger habe ohne Zustimmung des Aufsichtsrats erhebliche Beträge als Tatieme erhoben. Es hat sich auf Grund der überreichten unterlagen davon überzeugt erachtet, daß der Kläger zu diesen Entnahmen berechtigt gewesen sei. Diese Beurteilung liegt auf tatsächlichem Gebiet, ein Rechtsverstoß ist nicht erkennbar.
Was den Vorwurf betrifft, der Kläger habe sich, wie die Beklagten jetzt erst erfahren hätten, während des Krieges Schweizern gegenüber als Inhaber von Aktien der U. Rückversicherungs-AG ausgegeben, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Angaben des Klägers über die Inhaberschaft jener Aktien zugute hält, daß sie seinerzeit im Interesse des K. gelegen haben können.
Daß der Kläger bei der schweizerischen Verrechnungsstelle vorstellig geworden ist und dort vorgebracht hat, die 1402 Aktien der U. Rückversicherungs-AG ständen einer Konzerngesellschaft und nicht Robert G. jun. persönlich zu, liegt nach seiner Abberufung als Vorstandsmitglied der Beklagten. Gewiß kann ein Vertrauensentzug, der willkürlich oder haltlos vorgenommen worden ist, durch das spätere Verhalten des Vorstandsmitgliedes zu einer geeigneten Grundlage auch der bereits vorgenommenen Abberufung werden. Denn ein Vorstandsmitglied braucht gewiß nicht im Amte belassen zu werden, wenn es nachträglich ein Verhalten an den Tag legt das es nicht mehr erlaubt, dem Vertrauensentzug und der darauf gegründeten Abberufung die rechtliche Anerkennung zu versagen. Vorkommnisse aber, die man zwar übel nimmt oder rügt, die jedoch, wenn das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsmitglied nicht schon durch die unrechtmäßige Abberufung gestört oder gar zerstört wäre, nicht zur Abberufung geführt hätten, können den unberechtigt vorgenommenen Widerruf der Bestellung nachträglich nicht stützen Soll die Abberufung nicht auch weiterhin als unberechtigt erscheinen, so müssen sich schon Grunde ereignen oder herausstellen, die einen objektiven Beurteiler normalerweise und ohne die bereits geschehene Vertrauensentziehung veranlaßt haben würden, diesem Vorstandsmitglied nunmehr das Vertrauen zu entziehen. Wäre der Kläger, als er sich an die schweizerische Verrechnungsstelle wandte, zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen, so hätte ihm mindestens nicht verargt werden können, daß er sich für das Eigentum einer Konzerngesellschaft einsetzte, mag dies auch nach Lage der Dinge dem Interesse des alleinigen Aktionärs der Dachgesellschaft zuwider gewesen sein. Die Revision meint, den Kläger sei das Verfahren vor der Verrechnungsstelle nach seiner Abberufung nichts angegangen. Daran ist richtig, daß der Widerruf der Bestellung des Klägers solange wirksam war, als nichtüber seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist (§ 75 Abs. 3 Satz 4 AktG). Das ändert aber nichts daran, daß der Kläger dem K. auch weiterhin verbunden war oder, wie das Berufungsgericht annimmt, sich dem K. verbunden fühlte und daß es darum ging, K.eigentum nicht unzulässigerweise als Eigentum des Alleinaktionärs der Dachgesellschaft erscheinen zu lassen. Deshalb war dieses Verhalten des Klägers nicht geeignet, seiner Abberufung den Charakter einer unzulässigen Abberufung zu nehmen.
Die Behauptung der Beklagten aber, der Kläger habe nach seiner Abberufung die Herausgabe von Unterlagen sowie die Erteilung von Auskünften über geschäftliche Vorgänge verweigert und die Beklagten beim Bundesaufsichtsamt und beim Bundeswirtschaftsminister denunziert, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, mangels Substantiierung unbeachtlich.
Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß dem Kläger sein Verhalten im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Denn hierbei hat er sich in Gegenwehr gegen schwere von den Beklagten erhobene Vorwürfe befunden.
Zweifelhaft macht die Entscheidung der Vorwurf, der Kläger habe sich bezüglich 957 Aktien der niederländischen K.gesellschaft nicht einwandfrei verhalten und wahrheitswidrig den Besitz eines Depotscheins hierüber abgestritten. Nach den rechtlich bedenkenfreien, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich allerdings nichts dafür ergeben, daß der Kläger den Depotschein dazu habe benutzen wollen, um sich diese Aktien anzueigenen. Erheblich ist aber die Feststellung, daß der Kläger gegenüber Robert Gerling jun. der Wahrheit zuwider abgestritten hat, den Depotschein besessen zu haben. Hinzu kommt, daß der Kläger noch im vorliegenden Rechtsstreit die Existenz des Depotscheins entschieden in Abrede gestellt hat, bis er zugeben mußte, daß er den Depotschein 1944 bei der Entflechtung des cross-holding-Verhältnisses von der Bank in Z. erhalten und von dort nach K. gebracht hat, wo er ihn im Betrieb der Beklagten abgegeben haben will. Das Berufungsgericht kennzeichnet die unwahren Angaben des Klägers zutreffend als eine ernstliche Pflichtverletzung. Ob und inwieweit die Unaufrichtigkeit des Klägers aus den vom Berufungsgericht angegebenen Gründen entschuldigt werden kann, ist hierbei unerheblich; denn § 75 Abs. 3 AktG macht die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes nicht vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig. Gleichwohl ist im Ergebnis der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß jenes Verhalten des Klägers unter den hier gegebenen besonderen Umständen doch nicht als ausreichend angesehen werden kann, den Vertrauensentzug und die Abberufung zu rechtfertigen. Es geht nicht an, die unwahren Angaben des Klägersüber den Besitz des Depotscheins für sich allein zu betrachten und lediglich nach ihnen die Frage zu beurteilen, ob sie einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund für den Vertrauensentzug und die Abberufung darstellen. Vielmehr müssen alle mit der Abberufung in Zusammenhang stehenden Umstände in ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen werden. Dann geht es aber bei der zu entscheidenden Frage darum, ob der Vertrauensentzug, dessen wahrer und einziger Grund die pflichtgemäße Verweigerungeiner unwahren Bescheinigung über die angeblichen Eigentumsrechte Robert G. jun. an den Aktien der schweizerischen Konzerngesellschaft war, seines willkürlichen Charakters dadurch wieder entkleidet werden kann, daß sich die Beklagten nunmehr zur Rechtfertigung des Vertrauensentzuges auf die unwahren Angaben des Klägers über den Besitz des Depotscheins berufen. Das muß verneint werden. Hierbei ist einmal zu berücksichtigen, daß das wahrheitswidrige Abstreiten des früheren Besitzes des Depotscheins durch den Kläger für Robert G. jun. selbst gar nicht den Beweggrund für den Vertrauensentzug gebildet hat, obwohl ihm und den Aufsichtsräten der Beklagten, wie die Beklagten in der Berufungsinstanz selbst vorgetragen haben, bereits damals bekannt war, daß jene Angaben des Klägers über den Besitz des Depotscheins falsch sein mußten. Nach den auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wären der Vertrauensentzug und die Abberufung trotz der hiernach schon damals erkannten Unaufrichtigkeit des Klägers in der Depotscheinangelegenheit nicht erfolgt, wenn der Kläger dem Robert G. jun. nur die von diesem begehrte Eigentumsbestätigung gegeben hätte. Hat aber Robert G. jun. selbst in jener schon damals als unrichtig erkannten Auskunft des Klägers keinen Grund gesehen, ihm sein Vertrauen zu entziehen, so können jetzt auch die Beklagten den Vertrauensentzug nicht mehr hiermit rechtfertigen. Hierzu kommt noch folgendes: Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhalten des Klägers von Robert G. jun. als vertrauensstörend empfunden und zur Rechtfertigung eines Vertrauensentzuges und einer Abberufung gemacht werden kann, darf auch das eigene Verhalten Robert G. jun. gegenüber dem Kläger nicht außer Betracht gelassen werden. Dieses stellt sich so dar, daß er vom Kläger die Ausstellung einer unwahren Bescheinigungüber das Eigentum einer Konzerngesellschaft verlangt und die pflichtgemäße Nichterfüllung dieser Förderung dann zum Anlaß genommen hat, die Abberufung des Klägers herheizuführen. Bei einem solchen Vorgehen kann er nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erwarten, daß auf der anderen Seite hei Beurteilung des Verhaltens des Klägers mit der gleichen empfindlichen Waage gewogen wird wie unter normalen Verhältnissen. Im Hinblick auf sein eigenes Verhalten kann ihm vielmehr zugemutet werden, auch seinerseits jene einmalige Pflichtwidrigkeit des Klägers hinzunehmen, ohne aus ihr einen Grund zum Vertrauensentzug und damit zum Widerruf herleiten zu können.
Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung des Klägers verneint und deshalb zutreffend die Unwirksamkeit des Widerrufs der Bestellung des Klägers zum Vorsitzer und Mitglied des Vorstandes festgestellt.
3.
Das angefochtene Urteil ist auch insoweit richtig, als die vom Kläger für die Jahre 1949/50 geltend gemachten Gehaltsansprüche gegen die Beklagten zu 1)-3), 5) und 7) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich aus § 75 Abs. 3 AktG, daß der Widerruf der Vorstandsbestellung nicht ohne weiteres zugleich die Auflösung des Anstellungsverhältnisses des Vorstandsmitgliedes zur Folge hat (BGH BB 1953, 691 und BGHZ 12, 1). Hierfür bedarf es vielmehr einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Eine solche kann zwar gleichzeitig in dem Widerruf der Vorstandsbestellung enthalten sein; die Abberufung braucht aber nicht zugleich auch diese Bedeutung zu haben. Die mit ihr gewollte Wirkung kann sich vielmehr auch darin erschöpfen, nur die Organstellung des Vorstandsmitglieds zu beenden. Welche Bedeutung die vom Aufsichtsrat bei Abberufung eines Vorstandsmitglieds abgegebenen Willenserklärungen haben, ist im Wege ihrer Auslegung durch den Tatrichter zu ermitteln. Das Berufungsgericht ist hierbei ebenso wie das Landgericht auf Grund des Telegramms des Aufsichtsrats vom 13. Dezember 1948 zu der Feststellung gekommen, daß der Aufsichtsrat das Anstellungsverhältnis noch nicht habe lösen wollen. Diese Auslegung widerspricht entgegen der Auffassung der Revision weder dem Wortlaut des Telegramms noch läßt sie einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen anerkannte Auslegungsregeln erkennen. Sie ist deshalb auch für das Revisionsgericht bindend. Ist demnach eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses nicht erfolgt, so hat dieses fortbestanden, bis es vertragsmäßig am 31. Dezember 1950 ausgelaufen ist. Infolgedessen kann der Kläger bis dahin auch Gehalt verlangen. Im übrigen wäre nach den zutreffenden Aussführungen des Berufungsgerichts eine fristlose Kündigung auch dann rechtlich wirkungslos, wenn sie erfolgt wäre, weil ein wichtiger Grund für sie nicht vorlag. Da die von den Beklagten vorgetragenen Umstände schon nicht geeignet sind, den Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied zu rechtfertigen, können sie erst recht nicht die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages begründen. Ist dem aber so, dann können die Beklagten nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts aus jenen Umständen auch nicht den Einwand herleiten, daß der Kläger seine Gehaltsansprüche wegen Verletzung seiner Treupflicht verwirkt habe. Das neue tatsächliche Vorbringen der Revision zu dieser Frage kann in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden (§ 561 ZPO).
Die Revision war daher in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 100 Abs. 1-3 ZPO.
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Artl