Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2004, Az.: 3 StR 415/02
Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache erklärten Rechtsmittelverzichts; Zur Verständigung in Strafsachen insbesondere der verfahrensbeendenden Absprache eines Urteils; Mindestbedingungen für Absprachen im Strafprozess; Legitime Interessen der Verfahrensbeteiligten an der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts; Folgen des Gleichklangs der Interessen von Staatsanwalt, Richter und Verteidiger an einer schnellen Erledigung des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.2004
- Aktenzeichen
- 3 StR 415/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 18648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 2004, 2536-2539 (Volltext mit red. LS)
- StV 2004, 473-476
Tenor:
Gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG werden dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
- 1.
Ist es zulässig, im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinbaren, daß auf ein Rechtsmittel verzichtet wird?
- 2.
Ist es zulässig, daß das Gericht im Rahmen einer Urteilsabsprache darauf hinwirkt, daß ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, indem es diesen ausdrücklich anspricht oder befürwortet?
- 3.
Ist die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, wirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist oder bei der das Gericht, ohne sich ihn im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, lediglich auf diesen hingewirkt hat?
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BGH - 15.06.2004 - AZ: 3 StR 368/02