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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.12.1956, Az.: 2 AZR 132/56

Unsicherheit; Feststellungsurteil; Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr; Feststellungsinteresse; Möglichkeit einer Leistungsklage; Schadensersatzpflicht; Leistungsklage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.12.1956
Aktenzeichen
2 AZR 132/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 5 zu § 256 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn einem Recht die gegenwärtige Gefahr einer Unsicherheit droht und die rein ideelle Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils diese Gefahr beseitigen kann, ist ein Feststellungsinteresse gegeben.

2. Die Möglichkeit einer Leistungsklage schließt zwar grundsätzlich eine Feststellungsklage aus. Wenn es sich um eine Schadensersatzpflicht handelt, ist jedoch eine Aufspaltung in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage nicht erforderlich, wenn der schädigende Zustand andauert und die Entstehung weiteren Schadens zu erwarten ist.